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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: IV B 6/94
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO, ZPO
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 4 | |
AO 1977 § 160 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 76 | |
FGO § 82 | |
ZPO § 363 Abs. 1 | |
ZPO § 363 Abs. 2 |
Gründe
Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat die angefochtene Entscheidung auf zwei Begründungen gestützt, deren jede das Urteil trägt: Die fehlende betriebliche Veranlassung der Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) und die unzureichende Benennung des Empfängers der Leistungen (§ 160 der Abgabenordnung --AO 1977--).
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs geltend gemachten Abweichungen sind einerseits nicht ordnungsgemäß gerügt und greifen andererseits nicht durch.
a) Soweit die Klägerin eine Abweichung zum Senatsurteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/95 (BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562) geltend gemacht hat, fehlt es an einer genauen Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Als abstrakten Rechtssatz hat die Klägerin zwar die Aussage im Urteil des Senats zur Feststellungslast im Steuerprozeß angeführt, wonach der Steuergläubiger die objektive Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die den Steueranspruch begründen und der Steuerpflichtige mit der objektiven Beweislast für diejenigen Tatsachen belastet ist, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (Senat in BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562). Die Klägerin hat jedoch keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet, auf dem die Vorentscheidung beruhen soll (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Statt dessen hat sie ausgeführt, im Streitfall seien die Grundsätze der Senatsentscheidung in BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562 anwendbar, weil beweisbar und bewiesen worden sei, daß die Firma A Holding Ltd. (AHL) für sie, die Klägerin, auf "Provisionsebene" tätig geworden sei; soweit das FG mehr an Nachweisen verlange, überspanne es die Anforderungen an den Nachweis von Betriebsausgaben, ohne klarzumachen, welche Unterlagen als Nachweis genügten. Mit diesen Ausführungen nach Art einer Revisionsbegründung hat die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt.
b) Die Vorentscheidung weicht auch nicht vom Urteil des BFH vom 25. November 1986 VIII R 350/82 (BFHE 148, 406, BStBl II 1987, 286) ab. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, macht der BFH in dieser Entscheidung die Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens davon abhängig, ob für den Steuerpflichtigen erkennbar ist, daß jemand den Wert für einen anderen entgegennehme. Davon weiche die Vorentscheidung ab, weil sie keine Feststellungen zur Erkennbarkeit des Vorliegens einer Domizilgesellschaft getroffen habe und offensichtlich von einer Beweislastumkehr ausgehe. Das FG hat jedoch den ersten Teil seiner Entscheidungsgründe allein auf den, seiner Ansicht nach, fehlenden Nachweis der betrieblichen Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen gestützt. Für diese Begründung kam es ersichtlich weder auf die Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens noch auf den Gesichtspunkt einer Umkehr der Beweislast an.
2. Auch die Verfahrensrüge unterlassener Zeugenvernehmung (§ 76 FGO) greift nicht durch. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, das FG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es versäumt habe, den Geschäftsführer der AHL, B, zu laden und über den Umfang des Auftrags zu befragen, über den dieser Auskunft hätte geben können; auch habe es das Gericht unterlassen, ihre Mitarbeiter zur Üblichkeit solcher Geschäfte zu befragen. Hinsichtlich ihrer eigenen Mitarbeiter hat die Klägerin weder die Namen und Anschriften der Zeugen angegeben noch hat sie dargelegt, in welchem Schriftsatz an das FG der Beweisantritt erfolgt sein soll und welches Ergebnis die unterlassene Zeugenvernehmung gehabt hätte (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40, m.w.N.).
Auch hinsichtlich des Zeugen B fehlt es an einer Darlegung der Klägerin, daß sie dessen Vernehmung schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragt hat. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist eine solche Zeugenvernehmung nicht beantragt worden. Sie mußte sich dem FG auch nicht aufdrängen. Denn die Vernehmung eines ausländischen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 363 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) durch Rechtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden und Gerichte durch diese oder gemäß § 363 Abs. 2 ZPO durch einen Bundeskonsul steht im Ermessen des FG (BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 1992 VIII B 76/91, BFH/NV 1993, 32, und vom 16. September 1993 IV B 50/93, BFH/NV 1994, 449, jeweils m.w.N.). Eine solche Vernehmung herbeizuführen, wäre das FG nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch nicht verpflichtet gewesen, weil der Steuerpflichtige einen Auslandszeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12, sowie BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 32, und in BFH/NV 1994, 449).
3. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß es einer weiteren Prüfung der Rügen bedürfte, die die Klägerin gegen die auf § 160 AO 1977 gestützten Teile der Urteilsgründe vorgebracht hat. Denn wenn ein Urteil auf mehrere Gründe gestützt ist, muß nach der Rechtsprechung des BFH hinsichtlich einer jeden Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen (Senatsbeschluß vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524 unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 1973 IV B 13.73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1973, 593 und seitdem ständige Rechtsprechung).
Ende der Entscheidung
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