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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: IV B 60/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GKG
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 73 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 125 Abs. 1 | |
FGO § 136 Abs. 2 | |
FGO § 143 Abs. 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 244 Abs. 2 Satz 2 | |
GKG § 11 Abs. 1 |
Gründe:
Das Verfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist mit Beschluss vom selben Tage gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt worden, da nur ihr Verfahren entscheidungsreif ist. Sie hat ihr Verfahren durch die erklärte Rücknahme gemäß § 155 FGO i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung aufgenommen. Für die Rücknahme eines Rechtsmittels gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Vertretungszwang des § 62a FGO nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2001 IV B 158/01, BFH/NV 2002, 511, m.w.N.).
Das (abgetrennte) Verfahren der Klägerin war analog § 125 Abs. 1 FGO einzustellen.
Mit der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 FGO. Diese Rücknahme ist jedoch gerichtsgebührenfrei, da gemäß Nr. 3402 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I, 1887) Gebühren nur dann entstehen, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bis zu einer solchen Entscheidung kann die Beschwerde zurückgenommen werden, ohne dass Gerichtsgebühren entstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2002 IV E 2/01, juris).
Ende der Entscheidung
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