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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2003
Aktenzeichen: IV B 61/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 n.F.
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Unabhängig davon, ob der bisher in § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. enthaltene Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache weiterhin in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. enthalten ist oder ob er nunmehr unter Nr. 2 der neuen Vorschrift (Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung) zu fassen ist, macht es die in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig, dass der Beschwerdeführer konkret auf die maßgebende Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Sind zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, sind danach Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Senat versteht die Ausführungen der Beschwerde dahin, dass es ihr um die Klärung der Rechtsfrage geht, ob Aufwendungen für eine Auslandsreise, die teilweise betrieblich und teilweise privat veranlasst sind, dem Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen, oder ob die Aufwendungen, soweit sie betrieblich veranlasst sind, als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Mit der aufgeworfenen Frage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH), was auch die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einräumt, wiederholt beschäftigt. Allgemein gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen Bereich als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben führen, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden; wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist. Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, und BFH-Urteile vom 12. September 1996 IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219; vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961, sowie vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). Angesichts dessen bedurfte es zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der von der Klägerin angesprochenen Rechtsfrage der intensiven Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der Darlegung, warum gleichwohl ein weiteres Klärungsbedürfnis besteht. Insbesondere hätte es der Darlegung bedurft, welche neuen vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985).

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf den Aufsatz von Drenseck in Festschrift für Offerhaus, S. 497 ff. verweist, verkennt sie, dass die dortigen Ausführungen von einem anderen Sachverhalt ausgehen und auf den vorliegenden, vom FG festgestellten Sachverhalt nicht übertragbar sind. Auch Drenseck bestreitet in seinem Aufsatz nicht, dass eine sog. Gruppenstudienreise, soweit deren private Veranlassung überwiegt, insgesamt als private Ferienreise zu behandeln ist und die Aufwendungen in vollem Umfang dem Abzugsverbot unterliegen. Seine Kritik an der bisherigen Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot setzt bei denjenigen Fallgestaltungen an, in denen der Steuerpflichtige anlässlich der Gruppenstudienreise noch zusätzliche, eindeutig beruflich oder betrieblich veranlasste Veranstaltungen besucht hat, deren (gesonderte) Kosten auch nach der bisherigen Rechtsprechung zum Abzug zugelassen worden sind (Hinweis auf Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92, Nr. 6 der Gründe). Nur insoweit hält Drenseck (a.a.O., S. 506/7) entgegen der bisherigen Rechtsprechung (u.a. in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92) eine Aufteilung der allgemeinen Reisekosten entsprechend der auf die privat veranlasste Reise (Gruppenstudienreise) und der auf die zusätzlichen Veranstaltungen entfallenden Zeitanteile für geboten. In dieselbe Richtung zielt die Kritik Drensecks, soweit es um die steuerrechtliche Beurteilung von Auslandssprachreisen geht, die der Steuerpflichtige aus beruflicher Veranlassung unternommen hat, in deren Vorfeld, Anschluss oder Verlauf er jedoch auch privaten Reiseinteressen nachgegangen ist. Hier will Drenseck das Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht eingreifen lassen, soweit an der ausschließlich beruflichen und betrieblichen Veranlassung einzelner Reisetage keine Zweifel bestehen.

Auf den Streitfall ist die von Drenseck vorgebrachte Kritik an der Rechtsprechung indes nicht übertragbar. Nach den Feststellungen des FG, an die der Senat mangels begründeter Verfahrensrügen gebunden ist, stellen beide Reisen private Ferienreisen der Gesellschafter dar, deren Kosten, wie oben ausgeführt, auch nach der Ansicht von Drenseck in vollem Umfang nicht abzugsfähig sind. So hat das FG ausgeführt, dass beiden Reisen kein unmittelbarer betrieblicher Anlass zu Grunde gelegen habe und dass deshalb die für die betriebliche oder private Veranlassung sprechenden Gründe gegeneinander abgewogen werden müssten. Unter Würdigung der Programmgestaltung, die allein oder überwiegend touristische Aktivitäten vorsah, der Attraktivität der Unterkunft, des touristischen Reiseziels und des fehlenden straffen Organisationsprogramms hat das FG den privaten Charakter der Reisen bejaht. Diese Würdigung bezog sich ersichtlich auf alle Tage der Reisen. Fehlt es aber an der rein beruflichen/betrieblichen Veranlassung einzelner, einer getrennten Beurteilung zugänglicher Reiseabschnitte, kommt eine Aufteilung der Reiseaufwendungen auch nach den Ausführungen von Drenseck (a.a.O.) nicht in Betracht.

Ebenso wenig kann die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 21. Juni 2001 10 K 6288/96 in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1186) berufen. Denn auch der dort zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem dem Streitfall zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Nach den dortigen Feststellungen des FG konnten von dem 7-tägigen Auslandsaufenthalt vier Tage einer ausschließlich beruflichen Veranlassung zugeordnet werden. Entsprechend dem Verhältnis der beruflichen zu der privaten Veranlassung hat das FG entgegen der bisherigen Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot die Reisekosten als Werbungskosten anerkannt.

Im Übrigen fehlt es der Beschwerde an Ausführungen dazu, inwieweit und nach welchen Gesichtspunkten eine Aufteilung der Reisen in einen privat und einen betrieblich veranlassten Teil möglich sein soll. Insoweit hätte sich die Beschwerde, um den Darlegungserfordernissen zu genügen, auch mit der Argumentation des FG auseinander setzen müssen, welches eine Aufteilung im Streitfall für unmöglich erachtet hat.

2. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

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