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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: IV B 61/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO § 352
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichten bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --Herr X-- unterhielt mit dem Beigeladenen (Herrn Y) in der Rechtsform einer GbR ein Maklerbüro, das nach dem Ausscheiden von Y (16. August 2000) vom Kläger als Einzelunternehmen fortgeführt wurde. Der aufgrund einer Betriebsprüfung am 20. Februar 2003 geänderte Gewinnfeststellungsbescheid 2000, mit dem der Anteil des Klägers am laufenden Gewinn erhöht und für den Beigeladenen ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 50 000 DM festgestellt wurde, ist Herrn X (Kläger) nach § 183 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) einzeln bekannt gegeben worden und diesem gegenüber in Bestandskraft erwachsen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz scheiterte die Bekanntgabe des Änderungsbescheids an den Beigeladenen zunächst. Sie wurde erst im Januar 2004 nachgeholt. Herr Y (Beigeladener) hat daraufhin Einspruch eingelegt und geltend gemacht, dass sowohl sein laufender Gewinnanteil als auch der für ihn festgestellte Veräußerungsgewinn fehlerhaft ermittelt worden sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Kläger zum Einspruchsverfahren hinzugezogen (§ 360 Abs. 3 i.V.m. § 352 AO) und aufgrund einer mit dem Beigeladenen erzielten Einigung den Feststellungsbescheid dahin geändert, dass neben dem laufenden Gewinn des Klägers auch der Veräußerungsgewinn des Beigeladenen aufgrund der bisher unterbliebenen Verrechnung mit dessen Schlusskapitalkonto auf 31 776 DM gemindert wurde. Die Klage, mit der geltend gemacht wurde, dass das FA nicht mehr befugt gewesen sei, den Feststellungsbescheid zu Lasten des Klägers zu korrigieren, ist vom Finanzgericht (FG) zwar als zulässig angesehen worden, weil der Kläger als Übernehmer des Unternehmens durch die Minderung des Veräußerungsgewinns und die damit verbundene Minderung seines zukünftigen Abschreibungsvolumens beschwert sei. Die Vorinstanz hat die Klage jedoch unter ausführlicher Erörterung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als unbegründet abgewiesen.

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe.

Die Behauptung, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ist unschlüssig.

a) Wie vom FG zutreffend erkannt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Feststellungsbescheid zwar bereits aufgrund der Bekanntgabe an nur einen Beteiligten existent und wird diesem gegenüber wirksam (hier: Herr X). Unberührt hiervon bleibt jedoch, dass der Bescheid grundsätzlich allen betroffenen Gesellschaftern bekannt zu geben ist (hier: Herr Y) und von diesen nach Maßgabe der Regelungen des § 352 AO zur Einspruchsbefugnis bis zur Grenze der Verwirkung zeitlich unbeschränkt angefochten werden kann (BFH-Urteile vom 7. August 1990 VIII R 257/84, BFH/NV 1991, 507; vom 27. April 1993 VIII R 27/92, BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3). Demgemäß sind zu einem solchen Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren) --angesichts des Erfordernisses einer materiell-rechtlich einheitlichen Entscheidung-- auch die anderen Feststellungsbeteiligten hinzuzuziehen (hier: Herr X) mit der weiteren Folge, dass der Bescheid auch zu ihren Lasten geändert werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3; vom 25. November 1987 II R 227/84, BFHE 152, 10, BStBl II 1988, 410 a.E.).

b) Demnach wäre für eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung zumindest erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift sich mit diesen Rechtsprechungsgrundsätzen und den hierauf fußenden Erwägungen der Vorinstanz substantiiert auseinandergesetzt hätte. Hieran fehlt es auch unter Berücksichtigung des Vortrags, dass es von allgemeinem Interesse sei, ob "Vertrauensschutz besteht und Steuerbescheide nur mithilfe von Änderungsvorschriften geändert werden können", weil --so die Beschwerdeschrift weiter-- nach den Erläuterungen des FG im Erörterungstermin Bestandskraft im Falle einer fehlerhaften Zustellung "nie (eintrete)". Auch dies ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung darzulegen, da die Beschwerde insoweit jegliche Ausführungen dazu vermissen lässt, in welcher Hinsicht der Streitfall geeignet sein könnte, die --wie aufgezeigt-- in der Rechtsprechung anerkannte Grenze der Verwirkung des Anfechtungsrechts zu präzisieren.



Ende der Entscheidung

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