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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: IV B 62/07
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
AO § 179 Abs. 3 | |
AO § 181 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Die Rüge, das Finanzgericht (FG) sei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Vortrag, die Vorinstanz habe --entgegen dem BFH-Urteil vom 18. März 1998 II R 45/96 (BFHE 185, 348, BStBl II 1998, 426)-- entschieden, dass der in einem Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) --hier: Feststellung derjenigen Anteile am Gewinn sowie am Einheitswert des Betriebsvermögens, die auf Hinterziehungen entfallen-- zunächst unterbliebene Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO nachgeholt werden könne, ist erkennbar unsubstantiiert. Er lässt außer Acht, dass das FG eine solche Aussage nicht getroffen, sondern über die während des Klageverfahrens ergangenen Ergänzungsbescheide vom 27. November 2006 entschieden hat, mit denen die zunächst angefochtenen Ergänzungsbescheide ersetzt wurden. Das FG hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zum Erlass dieser neuen Ergänzungsbescheide befugt gewesen sei, da nach Angaben der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Bescheide über die Festsetzung der Hinterziehungszinsen ("fast durchgängig") mit Rechtsmitteln angegriffen worden seien. Demgemäß wäre es zur schlüssigen Rüge eines Revisionszulassungsgrundes zumindest erforderlich gewesen, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläger sich mit diesen Erwägungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 24. Juni 1998 II R 17/95, BFH/NV 1999, 282, unter II.1.c der Gründe) auseinandergesetzt hätte.
Ende der Entscheidung
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