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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: IV B 62/97
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen aus Austauschverträgen eine verdeckte Mitunternehmerschaft entnommen werden kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn sie ist höchstrichterlich geklärt.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und der Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513, und vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (BFH-Beschluß vom 26. Januar 1978 V B 15/77, BFHE 124, 264, BStBl II 1978, 394) oder die höchstrichterlich bereits entschieden ist, ohne daß zwischenzeitlich neue gewichtige Gesichtspunkte in Erscheinung getreten sind (BFH-Beschluß vom 21. Juli 1977 IV B 16-17/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760).
2. Der BFH hat sich wiederholt mit der Frage beschäftigt, inwieweit eine Person, die mit dem Unternehmen durch Austauschverträge verbunden ist, verdeckter Mitunternehmer sein kann. Im Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92 (BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282) hat er dazu ausgeführt, die Bündelung von Risiken aus Austauschverhältnissen unter Vereinbarung angemessener und leistungsbezogener Entgelte begründe noch kein gesellschaftsrechtliches Risiko, was aber Bedingung für die Annahme eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses sei.
Die Ausführungen von Priester (in Festschrift L. Schmidt, 331 ff.) stehen dazu nicht im Widerspruch, denn auch er nimmt eine verdeckte Innengesellschaft dann an, wenn Inhalt oder Durchführung der Austauschverträge nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und eine offene oder verdeckte Beteiligung am Gewinn hinzukommt (zustimmend ausdrücklich auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 15 Rz. 287). Dementsprechend hat der BFH unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Ausführungen von Priester seine bisherige Rechtsprechung im Urteil vom 1. August 1996 VIII R 12/94 (BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272) bestätigt (vgl. auch BFH-Urteile vom 21. September 1995 IV R 65/94, BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66, und vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480).
3. Auch soweit die Beschwerde bei der Beurteilung von Austauschverträgen die Würdigung des Kreditausfallrisikos gegenüber dem Ertragsrisiko in den Vordergrund stellt, besteht kein Klärungsbedarf. Bereits im Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter C. V. 3. c dd --1--) hat der BFH entschieden, daß die bloße Verlustbeteiligung kein Mitunternehmerrisiko vermittelt. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus eine Beteiligung an den Gewinnchancen des Unternehmens sowie grundsätzlich eine Beteiligung an den stillen Reserven. Deshalb hat die Rechtsprechung seither eine allseitige Gewinnbeteiligung gefordert (vgl. z.B. BFH in BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272). Fehlt die Beteiligung an einem möglichen Gewinn, kann das Kapitalverlustrisiko dementsprechend für sich genommen zur Begründung eines Mitunternehmerrisikos nicht ausreichen, sei es auch betragsmäßig außerordentlich hoch (gl. A. Priester, a.a.O., S. 341, 350).
4. Im Rahmen des allein auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Beschwerdeverfahrens hat der erkennende Senat nicht zu prüfen, ob das Finanzgericht die dargestellten Grundsätze seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt und richtig angewendet hat.
Ende der Entscheidung
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