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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: IV B 64/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 7h
EStG § 7h Abs. 2
EStG § 7h Abs. 2 Satz 1
FGO § 86 Abs. 1
FGO § 86 Abs. 3
FGO § 86 Abs. 3 Satz 1
FGO § 86 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Nachdem die zuständige Gemeindebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einem Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Durchführung eines Remonstrationsverfahrens nicht nachgekommen war, beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbständigen Feststellungsantragsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO", dass das FG feststellt, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG rechtmäßig war.

Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss vom 13. März 2006 ab.

Mit ihrer Eingabe legt die Antragstellerin "wegen des gestellten Antrags gemäß der neugefassten Vorschrift des § 86 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO i.V.m. § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG" dem Bundesfinanzhof (BFH) den Beschluss des FG "zur rechtsstaatlichen Überprüfung" vor. Nach ihrer Auffassung hat der BFH gemäß § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung rechtmäßig war.

II. Die Eingabe der Antragstellerin ist zum einen als Beschwerde (§ 128 FGO) gegen den ablehnenden Beschluss des FG zu verstehen, weil die Antragstellerin insoweit um "rechtsstaatliche Überprüfung" nachsucht. Zugleich enthält die Eingabe einen Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO, dass der BFH selbst feststellen möge, ob die Verweigerung der Bescheinigung rechtmäßig war.

1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Zu Recht hat das FG den an ihn gerichteten Antrag abgelehnt. § 86 Abs. 3 FGO bietet für das Begehren der Antragstellerin offenkundig keine Handhabe.

a) Nach § 86 Abs. 1 FGO in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung sind Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Nach Abs. 3 der Vorschrift stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des BFH hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.

b) Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. Beschluss des BFH vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366, m.w.N.). Daran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift mit Wirkung ab 1. April 2005 nichts geändert.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor. Vielmehr geht es der Antragstellerin darum, die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen und das FA insoweit zur Einwirkung auf die zuständige Gemeindebehörde zu veranlassen ("Remonstration"). Für ein solches selbständiges Verfahren bietet § 86 Abs. 3 FGO ersichtlich keine Rechtsgrundlage.

2. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der in der Eingabe enthaltene gesonderte Antrag an den BFH, dieser möge gemäß § 86 Abs. 3 FGO feststellen, ob die Verweigerung der Bescheinigung rechtmäßig war, offenkundig unbegründet.

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