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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.1999
Aktenzeichen: IV B 64/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 | |
FGO § 108 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 107 |
Gründe
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Kommanditisten der "A-GmbH & Co KG" (KG). Die KG ist aus einem von der Treuhand verwalteten Unternehmen hervorgegangen.
Die Kläger möchten im Verfahren der Hauptsache erreichen, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zum Erlaß von Einspruchsentscheidungen bezüglich der Gewinnfeststellungen der KG für die Jahre 1992 bis 1993 verpflichtet wird. Der Kläger zu 2. begehrt das gleiche zusätzlich für das Jahr 1991.
Das Finanzgericht (FG) wies die hierauf gerichtete Klage mit Urteil vom 25. Februar 1998 als unbegründet zurück. Die Kläger legten gegen dieses Urteil Revision nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein (Az. IV R 35/98). Außerdem legten sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein (Az. IV B 63/98). Über beide Rechtsmittel hat der Senat mit Beschlüssen vom heutigen Tag entschieden.
Außerdem stellten die Kläger beim FG einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung. Das FG gab dem Antrag im angefochtenen Beschluß lediglich in zwei Punkten statt. Gegen die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung in den übrigen acht Punkten richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO sind Beschlüsse, die beantragte Tatbestandsberichtigungen betreffen, unanfechtbar. Das gilt ausnahmsweise u.a. dann nicht, wenn der Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 19. April 1989 II B 177/88, BFH/NV 1990, 576, m.w.N.).
Die Kläger haben nicht schlüssig vorgetragen, daß der angefochtene Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften gefaßt wurde. Sie rügen lediglich, daß die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung in den acht Punkten, in denen das FG ihrem Antrag nicht gefolgt ist, unzutreffend sei. Dazu berufen sie sich auf die Begründung ihres beim FG gestellten Antrags.
Hinsichtlich der angeblichen Verfahrensfehler verweisen die Kläger auf ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG vom 25. Februar 1998. Diese Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag (Az. IV B 63/98) u.a. deshalb zurückgewiesen, weil die dort gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Die angeblichen Mängel beziehen sich zudem auf das genannte Urteil.
Soweit die Kläger geltend machen, der Tatbestand sei insofern fehlerhaft, als das Datum des Gewinnfeststellungsbescheids für 1993 unrichtig mit "26. 8. 1995" statt mit "26. 8. 1996" angegeben sei, handelt es sich nicht um einen Verfahrensfehler, sondern um eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO. Sie kann jederzeit berichtigt werden. Im Revisionsverfahren (hier IV R 35/98) ist für die Berichtigung das Revisionsgericht zuständig (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 107, 4. Aufl., Rdnr. 6, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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