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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: IV B 65/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz |
Gründe:
I. Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der A-KG (KG), sind als Komplementärin --und alleinige Geschäftsführerin ohne Beteiligung an Gewinn und Verlust-- die A-GmbH (Beigeladene zu 1. --GmbH--) sowie als Kommanditisten mit einer Gewinnbeteiligung von jeweils 35 % Frau X und Herr Y. (Beigeladene zu 2. und 3.) und Herr Z (Beigeladener zu 4. und Beschwerdeführer --Beigeladener zu 4.--) mit einem Gewinnanteil von 30 %. Gesellschafter der Komplementärin sind der Beigeladene zu 4. (Z) mit 30 % sowie Herr B mit 70 %. B, dem mit der Beigeladenen zu 2. verheirateten Bruder des Beigeladenen zu 3., stand als Geschäftsführer der GmbH ein Gehalt in Höhe von insgesamt 268 000 DM zu (laufende Bezüge: 238 000 DM; Tantieme: 30 000 DM).
Die Gesellschafterversammlung der KG hat am 12. Mai 1996 beschlossen, dem "Geschäftsführer wegen seiner außerordentlichen Verdienste in Form der enorm gestiegenen Jahresüberschüsse für 1994 und 1995 eine einmalige Sondertantieme in Höhe von 300 000 DM zu gewähren". In der Gesellschafterversammlung der GmbH vom gleichen Tag wurde beschlossen, "die Sondertantieme an den Gesellschafter in 1996 auszuzahlen".
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass es sich bei der Sondertantieme um einen der GmbH zuzurechnenden Vorweggewinn handele, der zudem als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH an ihren Gesellschafter (B) zu qualifizieren sei, weil es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung für eine derartige Erfolgsprämie fehle und diese auch in einem Missverhältnis zu dem Jahresgehalt des Geschäftsführers stehe. Demgemäß erließ das FA Änderungsbescheide bezüglich der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung 1995, der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 1995 und 1996 sowie der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996 und den 1. Januar 1997.
Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Der Klage hat das Finanzgericht (FG) lediglich insoweit stattgegeben, als der streitige Betrag (300 000 DM) nicht der GmbH, sondern den Kommanditisten --entsprechend der Gewinnverteilungsabrede des KG-Gesellschaftsvertrags-- im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten zugerechnet wurde. Hierzu führte das FG u.a. aus, dass die Sondertantieme als Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren sei; da der Beschluss über die Gewährung der Tantieme jedoch erst im Jahr 1996 gefasst worden sei, könnten die hiermit verbundenen steuerrechtlichen Folgen nicht bereits im Rahmen der für das Jahr 1995 ergangenen Bescheide (Gewinnfeststellung, Gewerbesteuermessbetrag) und auch nicht bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1996 Berücksichtigung finden. Gleiches ergebe sich, so das FG weiter, wenn man die Tantieme als Gewinnvorab der GmbH qualifizieren würde, da eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung (hier: Einräumung eines Gewinnvorab) nicht anerkannt werden könne. Unbegründet sei die Klage ferner, soweit sie sich gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1996 sowie die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1997 richte. Zwar müsse die Tantieme im Jahr 1996 (Jahr der Auszahlung) als Sondervergütung der GmbH angesetzt werden; zugleich sei hierin jedoch eine vGA der GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Herrn B) zu sehen, die sowohl den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft als auch ihren Gewerbesteuermessbetrag erhöhe. Für Letzteres spreche zum einen, dass im Geschäftsführervertrag die im Jahre 1996 gewährte Tantieme nicht vereinbart worden sei; zum anderen stehe die Erfolgsvergütung in einem Missverhältnis zum Jahresgehalt. Soweit in der Rechtsprechung zugelassen werde, dass eine --der Höhe nach bestimmbare-- Sondervergütung nicht bereits im Anstellungsvertrag festgelegt werde, setze dies --woran es im Streitfall fehle-- voraus, dass die Vereinbarung jedenfalls vor Erbringen der mit den Sondervergütungen abzugeltenden Leistungen getroffen werden müsse.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Klägerin und des Beigeladenen zu 4., mit denen geltend gemacht wird, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Die Beschwerden sind unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Rüge, die Entscheidung der Vorinstanz weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Februar 1971 I R 172/69 (BFHE 102, 47, BStBl II 1971, 463) ab, ist unschlüssig.
a) Der beschließende Senat neigt dazu, dass das Urteil in BFHE 102, 47, BStBl II 1971, 463, das zum Vorliegen einer vGA ergangen ist, bereits deshalb nicht geeignet ist, eine die Einheitlichkeit der Rechtsprechung beeinträchtigende Divergenz zu begründen, weil das FG den Betriebsausgabenabzug der KG (Klägerin) im Jahre 1995 mit Rücksicht auf die ständige Rechtsprechung ausgeschlossen hat, nach der rückwirkende Abreden über die Gewinnverteilung oder die Gewährung von Sondervergütungen steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 IV R 87/06, Deutsches Steuerrecht 2008, 665, m.w.N.). Dies kann jedoch ebenso offenbleiben wie die weitere Frage danach, ob der Grundsatz der steuerrechtlichen Nichtanerkennung rückwirkender Abreden für den Fall der Begünstigung von Gesellschaftern, die an einer Personengesellschaft nicht beherrschend beteiligt sind, nach Maßgabe der Erwägungen des BFH-Urteils in BFHE 102, 47, BStBl II 1971, 463 (ausnahmsweise) zu durchbrechen sein könnte. Denn selbst wenn man hiervon ausginge, könnte dem Vortrag der Beschwerdeführer weder im Hinblick auf die Behandlung der Tantieme im Jahre 1995 noch im Hinblick auf die Qualifikation ihrer Auszahlung im Jahre 1996 (Ansatz einer vGA) entnommen werden, dass die Entscheidung des FG von den tragenden Rechtssätzen des BFH-Urteils in BFHE 102, 47, BStBl II 1971, 463 abweicht.
Das Urteil des BFH bindet die steuerrechtliche Anerkennung nachträglicher Gehaltszahlungen (einschließlich Sonderzahlungen) nicht nur daran, dass der Leistungsempfänger an der Kapitalgesellschaft nicht beherrschend beteiligt ist; vorausgesetzt ist zudem, dass --wie sowohl den Gründen als auch dem Leitsatz des Urteils zweifelsfrei zu entnehmen ist-- die Nachzahlung ihre wirtschaftliche Grundlage in dem bereits abgelaufenen Geschäftsjahr hat und bereits am Bilanzstichtag zu erwarten war. Letzteres hat der BFH in dem von ihm entschiedenen Fall, der einen im Januar 1965 für das Jahr 1963 (Streitjahr) gefassten Beschluss über die Bewilligung einer Tantieme betrifft, deshalb bejaht, weil "dem geschäftsführenden Gesellschafter bereits im Jahre 1963 für das Jahr 1962 ebenfalls eine Tantieme bewilligt worden war". Entsprechende Ausführungen lässt die Beschwerdeschrift für den vorliegenden Rechtsstreit vermissen. Auch besteht nach den Feststellungen des FG, nach denen "im Jahr 1995 noch nicht abzusehen war, ob und ggf. in welcher Höhe eine Sonderzahlung an Herrn B erfolgen würde", keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem anhängigen Verfahren mit dem Sachverhalt des Urteils in BFHE 102, 47, BStBl II 1971, 463 vergleichbare Umstände zugrunde liegen.
b) Unschlüssig ist ferner der Vortrag, das Revisionsverfahren könne Gelegenheit geben, einen möglichen Widerspruch zwischen der Entscheidung in BFHE 102, 47, BStBl II 1971, 463 und dem Urteil des BFH vom 11. Dezember 1991 I R 49/90 (BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434), auf das sich die Vorinstanz gestützt habe, aufzulösen. Auch dies ist nicht geeignet, die Revision zu eröffnen, da das Urteil in BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434 zu nachträglichen Gehaltsvereinbarungen mit dem die Kapitalgesellschaft beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergangen ist und somit die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglicher Abreden bezüglich des Gehalts nicht beherrschend beteiligter Geschäftsführer unberührt lässt.
Ende der Entscheidung
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