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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: IV B 66/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 130 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1994 abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Die Antragstellerin legte gegen den Beschluss Beschwerde ein und beantragt, die Beschwerde zuzulassen. Sie rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen verspäteter Zustellung eines Schriftsatzes des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und die materielle Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbeschlusses.
Das FG half der Beschwerde nicht ab.
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde weder im Beschluss vom 26. April 1999 noch im Nichtabhilfebeschluss vom 18. Mai 1999 zugelassen. Der Formulierung "Der Beschwerde wird nicht abgeholfen" ist eine Zulassung nicht zu entnehmen. Die Nichtabhilfe bedeutet, dass das FG dem Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde nicht i.S. des § 130 FGO entsprochen hat. Darüber, ob die Beschwerde zulässig ist, entscheidet dann das Revisionsgericht. Wie der Formulierung "wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist" (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entnehmen ist, findet nach der FGO eine Zulassung durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht statt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bestehen gegen diese Regelung keine verfassungsmäßigen Bedenken (Beschluss vom 6. Oktober 1977 2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).
Die Beschwerde ist auch nicht wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit infolge Fehlens jeglicher Grundlage für die angefochtene Entscheidung statthaft. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet diesen außerhalb der vom Gesetz eingeräumten Rechtsmittel möglichen außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (BFH-Beschluss vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628). Ob in dem Verhalten des FG eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu sehen ist, könnte der Senat nur beurteilen, wenn ein statthaftes und zulässiges Rechtsmittel gegeben wäre (Senatsbeschluss vom 24. Januar 1989 IV B 174/88, BFH/NV 1990, 250).
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung richtet, ist sie mangels Zulassung der Beschwerde unzulässig (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Ende der Entscheidung
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