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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.2009
Aktenzeichen: IV B 67/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 139 Abs. 4 |
Gründe:
I.
1.
Der Kläger (Herr Prof. X.) sowie die Beigeladenen zu 2. und 3. (Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2.) waren in den Streitjahren (1993 bis 1996) als Kommanditisten an der Y-KG (Beigeladene zu 1.) beteiligt. Der Kläger ist gemäß notariellem Vertrag vom 24. März 1997 aus der KG ausgeschieden.
a)
Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass die im Jahre 1997 --im Anschluss an einen Zivilrechtsstreit-- getroffenen Abreden über die (geänderte) Verteilung der von den Gesellschaftern der Y-KG in den Jahren 1993 bis 1996 erzielten Gewinne auch steuerrechtlich (rückwirkend) anzuerkennen sind. Nach dem Gesellschafterbeschluss vom 11. März 1997 sollten die Gewinne der Streitjahre --nach Abzug einer Tätigkeitsvergütung des Klägers in Höhe von 60.000 DM-- zu jeweils einem Drittel auf die Kommanditisten entfallen. Mit notariellem Vertrag vom 24. März 1997 wurde (aufgrund der rückwirkenden Änderung der Gewinnverteilung) u.a. vereinbart, dass das Darlehenskonto des Klägers in Höhe von rd. 7,5 Mio. DM zu belasten und dieser Betrag jeweils hälftig den Darlehenskonten der Beigeladenen zu 2. und 3. gutzuschreiben sei.
b)
Zwischen den Beteiligten ist --im Zusammenhang mit der Zurechnung von steuerrechtlichen Mehrgewinnen (hier: nur handelsrechtlich zu berücksichtigende Instandhaltungsrückstellungen)-- streitig, ob mit dem Vertrag vom 24. März 1997 die Gewinnverteilung gemäß dem Gesellschafterbeschluss vom 11. März 1997 im Sinne einer Festlegung bestimmter absoluter Beträge geändert worden ist oder ob der Vertrag vom 24. März 1997 lediglich der rechnerischen Umsetzung der zuvor getroffenen Gewinnverteilungsabrede diente. Dem auf die zuletzt genannte Auslegung gestützten Antrag des Klägers hat das Finanzgericht (FG) entsprochen.
2.
Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerde der Beigeladenen zu 2. und 3. wurde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie zudem geltend gemacht, dass sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 8. September 2008 erwidert und im Einzelnen dargelegt, dass aus seiner Sicht die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorlägen. Er hat deshalb beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Der Senat lässt offen, ob die Beschwerdeschrift den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
1.
Die Rüge, die Vorentscheidung weiche vom BFH-Urteil vom 13. Oktober 1992 VIII R 57/91 (BFH/NV 1993, 518) ab, nach dem eine Gewinnbeteiligung auch in der Weise vereinbart werden kann, dass der Anteil eines Gesellschafters nicht prozentual, sondern mit absoluten Beträgen festgesetzt wird, ist unschlüssig. Die Vorinstanz hat erkennbar diesen Rechtssatz nicht in Frage gestellt, sondern ist --im Rahmen einer umfassenden Würdigung der Gegebenheiten des Streitfalles-- zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dem notariellen Vertrag vom 24. März 1997 die zuvor getroffene Gewinnverteilungsabrede vom 11. März 1997 nur rechnerisch umgesetzt werden sollte.
2.
Letzteres schließt es zugleich aus, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zuzumessen. Vielmehr ist in der --das Revisionsgericht regelmäßig bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)-- Auslegung der Gewinnverteilungsabreden durch das FG lediglich eine einzelfallbezogene Entscheidung zu sehen, die insbesondere nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 f., § 116 Rz 34, m.w.N.).
3.
Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben nicht nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO). Darüber hinaus sind ihnen auch in entsprechender Anwendung des § 139 Abs. 4 FGO die außergerichtlichen Kosten des Klägers, der am vorliegenden Beschwerdeverfahren --vergleichbar einem Beigeladenen-- beteiligt ist, aus Gründen der Billigkeit aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 1982 VIII R 92/82, [...]; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz 140). Dabei kann offenbleiben, ob ein solcher Ausspruch bereits aufgrund des Antrags des Klägers, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, gerechtfertigt ist. Jedenfalls entspricht die Kostenerstattung deshalb i.S. von § 139 Abs. 4 FGO der Billigkeit, weil der Kläger durch seinen Schriftsatz vom 8. September 2008 das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 687).
Ende der Entscheidung
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