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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.1999
Aktenzeichen: IV B 67/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BGB, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 173
AO 1977 § 96
BGB § 730
ZPO § 314
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

I. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, das Finanzgericht (FG) gehe im Urteil davon aus, daß dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) der Verkauf des beweglichen Anlagevermögens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an den Kläger zu 1 nicht bekannt gewesen sei. Das sei unrichtig, wie sich aus dem Schreiben des FA vom 16. Oktober 1992 eindeutig ergebe. Auf der Rückseite dieses Schreibens sei klar zum Ausdruck gebracht, daß das Vermögen in das Einzelunternehmen übergegangen sei. Dem angefochtenen Urteil müsse entnommen werden, daß das FG insoweit den Inhalt der Akten nicht beachtet habe. In der mündlichen Verhandlung habe das FG diese Frage nicht angesprochen. Dadurch sei das Recht der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie die Sachaufklärungspflicht des Gerichts verletzt worden.

Der Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden. Er betrifft die Frage, ob das FA wegen Vorliegens neuer Tatsachen zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) berechtigt war. Auf Rügen von Verfahrensmängeln zu diesem Punkt hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung verzichtet. Er hat ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt: "Die Rüge des Fehlens einer neuen Tatsache im Sinne des § 173 AO lasse ich fallen." Die Kläger haben zwar unter dem Datum vom 12. Februar 1998 einen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt. Sie haben die Protokollierung dieser Äußerung jedoch nicht angegriffen.

Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört ebenso wie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367; vom 18. Dezember 1970 VI R 313/68, BFHE 102, 202, BStBl II 1971, 591; vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34). Auch der Verstoß gegen den Inhalt der Akten gehört zu den verzichtbaren Mängeln. Er ist im weiteren Sinne den Fehlern bei der Sachverhaltsaufklärung zuzuordnen und überschneidet sich --wie der Streitfall zeigt-- mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Jedenfalls berührt ein solcher Verstoß ausschließlich die Rechte der Beteiligten und nicht das öffentliche Interesse, wie es etwa bei Nichtbeachtung der Sachentscheidungsvoraussetzungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder der notwendigen Beiladung der Fall wäre (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 38).

Da sich das FA weder in der Einspruchsentscheidung noch in der Klageerwiderung konkret dazu geäußert hatte, welche Tatsachen ihm bei den ursprünglichen Veranlagungen nicht bekannt waren, wäre das Gericht an sich verpflichtet gewesen, die Tatsachen, von denen es nach seinem Verständnis der ihm vorliegenden Akten annahm, daß sie erst nachträglich bekannt geworden seien, mit den Beteiligten zu erörtern. In Anbetracht der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten, er lasse den Einwand des Fehlens neuer Tatsachen fallen, entfiel diese Notwendigkeit.

2. Die Kläger machen geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß der Einlagewert von 100 000 DM für das bewegliche Anlagevermögen der Wert sei, den der Kläger zu 1 seinerzeit seinem Vater hierfür gezahlt habe. Dieser Wert sei sehr niedrig. Allein das ...-Wirtschaftsgut dürfte bei einer Neuanschaffung zwischen 350 000 DM und 400 000 DM kosten. Dieser Umstand sei von Bedeutung für die Frage, ob die Klägerin zu 2 die Chance zur Erzielung eines Veräußerungsgewinns gehabt habe. Falls das FG hieran Zweifel gehabt habe, habe es die Möglichkeit einer Gewinnerzielungsabsicht nach erfolgreicher Einarbeitung des Pächters näher untersuchen müssen. Dem Urteil müsse entnommen werden, daß das FG das Ergebnis der mündlichen Verhandlung bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe.

Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Es fehlt an der Angabe des Beweisthemas, des Beweismittels sowie des voraussichtlichen Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 40, m.w.N.). Des weiteren läßt sich dem Urteil entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen, daß das Gericht das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis genommen hat. Das Urteil des FG befaßt sich nicht mit der Frage, ob die Erzielung eines Veräußerungsgewinns theoretisch möglich gewesen wäre. Es hat das Bestehen einer Mitunternehmerschaft vielmehr deswegen verneint, weil die tatsächliche Durchführung des Gesellschaftsvertrages nach seiner Auffassung weder dem zwischen Fremden Üblichen noch den vertraglichen Abmachungen entsprach.

3. Die Kläger machen geltend, der Urteilstatbestand gehe trotz Bestreitens in der mündlichen Verhandlung davon aus, daß eine Buchhaltung der GbR nicht bestanden habe. Auch insoweit müsse dem Urteil entnommen werden, daß das FG das Ergebnis der mündlichen Verhandlung bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe.

Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Der beanstandete Passus im Tatbestand muß so verstanden werden, daß für die GbR nicht laufend Buch geführt worden sei. Die Buchungen seien am Jahresende aus der Buchführung des Einzelunternehmens separiert und in den Jahresabschlüssen der GbR erfaßt worden. Das entspricht sinngemäß dem Vortrag in der Klageschrift, derzufolge "die Buchführung nicht monatlich fortlaufend, sondern am Ende des Jahres" im Büro des Prozeßbevollmächtigten erstellt worden ist. Offenbar wollen die Kläger vortragen, daß die Erfassung am Jahresende --auf welche Weise auch immer-- in Form einer eigenen Buchführung der GbR stattfand. Es ist jedoch nicht ersichtlich, was dieser Umstand an der Bewertung durch das FG hätte ändern sollen.

4. Wenn das FG in der Urteilsreinschrift ausführt, der Prozeßbevollmächtigte habe keine plausible Erklärung dafür geben können, warum das Betriebsvermögen vor seiner Verpachtung habe durch Einbringung in eine GbR spezifiziert werden müssen, so liegt hierin kein Verfahrensmangel. Die Bewertung des Vorbringens der Beteiligten durch das Gericht ist Bestandteil der materiell-rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und nicht der Sachverhaltsermittlung selbst. Das FG war verfahrensrechtlich auch nicht verpflichtet, zu sagen, welche einzelnen Einlassungen der Kläger es nicht überzeugt hätten. Das Gericht muß nicht jedes Vorbringen der Beteiligten im einzelnen erörtern (BFH-Entscheidungen vom 28. Juli 1992 VII R 8/92, BFH/NV 1993, 260; vom 14. Dezember 1994 IV R 28/94, BFH/NV 1995, 797). Erst recht ist es nicht verpflichtet, auszuführen, was seiner Ansicht nach noch hätte vorgetragen werden müssen.

5. Das vorstehend Ausgeführte gilt auch für die Rüge der Kläger, aus dem Tatbestand des FG-Urteils sei nicht ersichtlich, welche der Aussagen des Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung das FG nicht für ausreichend gehalten habe, um die Notwendigkeit der Gründung der GbR zur Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes plausibel zu machen.

6. Die Kläger machen geltend, ein Verstoß gegen § 96 FGO sowie den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs sei auch darin zu sehen, daß das FG von der Auflösung der GbR ausgegangen sei. Die in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommene Veräußerung des Anlagevermögens bedeute keine Vollbeendigung der Gesellschaft.

Diese Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben, weil dem angefochtenen Urteil nicht die Annahme zugrunde liegt, die GbR sei vollbeendigt. Das FG ist vielmehr davon ausgegangen, daß die Gesellschaft aufgelöst worden sei. Die Auflösung geht jedoch der zur Vollbeendigung führenden Auseinandersetzung voraus (§ 730 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Maßgeblich für die Entscheidung des FG war, daß auf die Übertragung des Anlagevermögens und die Vereinbarung und Stundung des Kaufpreises hin nichts mehr geschehen ist (s. auch nachfolgend zu 7.).

7. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ergibt sich aus der Veräußerungsbilanz zum 1. Januar 1991 nicht, daß der Kaufpreisanspruch der GbR mit dem Anspruch des Klägers zu 1 auf Auszahlung seines Kapitalkontos verrechnet worden ist. Im Kaufvertrag vom ... Dezember 1990 ist Ratenzahlung vereinbart. Diese Raten sind nach den Feststellungen des FG nicht entrichtet worden. Das FG hatte auch keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob der Kaufpreis mit dem Kapitalkonto des Klägers zu 1 verrechnet wurde. Auch dies hätte nicht dem Vereinbarten entsprochen. Die Kläger wollen nunmehr offenbar vortragen, daß anstelle des vereinbarten Verkaufs vor Auseinandersetzung der GbR eine Auseinandersetzung in Form der Realteilung stattfinden sollte. Jedoch haben die Kläger weder dargelegt, wie die angebliche Verrechnung in der Buchführung der GbR dokumentiert ist, noch in welcher Weise die GbR tatsächlich auseinandergesetzt wurde.

8. Der Feststellung des FG, daß die Pachteinnahmen der Gesellschaft nicht zugeflossen sind, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß der Gesellschaft die Pachtzinsforderungen zugestanden hätten. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß der Zufluß eines Betrages von der Entstehung oder dem Fortbestand der entsprechenden Forderung zu unterscheiden ist.

9. Die Rüge, das FG sei entgegen dem Akteninhalt davon ausgegangen, daß dem FA das Fehlen eines eigenen Girokontos der GbR bei den ursprünglichen Veranlagungen nicht bekannt gewesen sei, kann aufgrund des bereits dargestellten Rügeverzichts nicht mit Erfolg erhoben werden (s.o. unter I. 1.).

10. Die Kläger machen geltend, das FG habe im Urteilstatbestand entgegen dem Vortrag ihres Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ihr Klagevorbringen dahingehend dargestellt, daß das Betriebsvermögen der GbR "zu günstigen Bedingungen" an den Kläger zu 1 veräußert worden sei.

Der Berücksichtigung dieser Rüge steht zum einen entgegen, daß der Urteilstatbestand den Beweis über das mündliche Parteivorbringen liefert (§ 155 FGO i.V.m. § 314 der Zivilprozeßordnung). Selbst wenn dem FG insoweit jedoch ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, so wäre er nicht entscheidungserheblich gewesen. Das FG hat der Mitunternehmerschaft nicht mit der Begründung die Anerkennung versagt, daß der Kläger zu 1 das Anlagevermögen nach Auflösung der Gesellschaft günstig erworben habe.

11. Die Kläger machen geltend, im Urteil werde der Eindruck erweckt, die persönlichen Beziehungen zwischen dem Pächter und der Familie der Kläger seien Gegenstand von Erörterungen anläßlich der Außenprüfung gewesen. Dies sei unrichtig. Die persönlichen Beziehungen seien erstmals anläßlich des finanzgerichtlichen Erörterungstermins zur Sprache gekommen. Soweit das Urteil auf diesem falschen Sachverhalt beruhe, sei das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt.

Diese Verfahrensrüge kann bereits wegen des unter I. 1. dargestellten Rügeverzichts keinen Erfolg haben. Abgesehen davon könnte das Urteil nicht auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen, weil eine Tatsache auch dann nachträglich bekannt geworden ist, wenn sie zwar nicht beim Erlaß des Aufhebungs- oder Änderungsbescheids, wohl aber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem FG zutage getreten ist (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 173 AO 1977 Tz. 51, m.w.N.).

12. Schließlich sehen die Kläger einen Verfahrensmangel darin, daß das FG ohne vorherige Erörterung davon ausgegangen ist, die Aufhebung der ursprünglichen Bescheide werde zu einer Steuererhöhung führen. Auch hierdurch sei das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt.

Auch diese Verfahrensrüge kann bereits wegen des unter I. 1. dargestellten Rügeverzichts keinen Erfolg haben. Abgesehen davon könnte das Urteil nicht auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen; denn der FG-Entscheidung liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß der Umstand, daß das FA von sich aus die Änderung oder Aufhebung einer Feststellung durchführe, unwiderlegbar die Annahme einer steuerlichen Mehrbelastung indiziere.

II. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)

1. Die Kläger messen der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob bei einer privaten Mitveranlassung zum Beispiel wegen enger persönlicher Beziehungen bei der Veräußerung eines Unternehmens die Erzielung eines Veräußerungsgewinns ausgeschlossen sei, weil die private Mitveranlassung eine wirtschaftliche Zielsetzung ausschließe. Sie halten die Frage für klärungsbedürftig, weil sie bei einer Vielzahl von Verfahren, etwa bei entgeltlichen Betriebsübertragungen von Eltern an ihre Kinder, eine Rolle spielen könne.

Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muß es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34; vom 15. Juni 1994 II B 30/94, BFH/NV 1995, 132; vom 10. August 1994 II B 54/94, BFH/NV 1995, 140, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muß der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert darlegen. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt dafür ebensowenig wie der nicht näher erläuterte Hinweis auf eine noch nicht erfolgte höchstrichterliche Klärung der für bedeutsam erachteten Rechtsfrage. Erforderlich ist vielmehr u.a., daß der Beschwerdeführer auf deren Klärungsbedürftigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit konkret eingeht (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.).

Gemessen an diesen Anforderungen haben die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage nicht ordnungsgemäß dargelegt. Dazu hätte u.a. gehört, daß sie Ausführungen dazu gemacht hätten, warum sich die Frage nicht aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung zu Geschäften unter nahen Angehörigen beantworten läßt (vgl. hierzu etwa die Nachweise bei Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 4 Rdnr. 520 "Angehörige" unter e). Mit der von den Klägern angesprochenen entgeltlichen Veräußerung eines Betriebs an die Kinder befaßt sich beispielsweise das BFH-Urteil vom 24. Oktober 1978 VIII R 172/75 (BFHE 126, 282, BStBl II 1979, 135). Abgesehen davon ist die von den Klägern formulierte Rechtsfrage im Streitfall auch nicht klärungsfähig. Das FG hat der Mitunternehmerschaft letztlich nicht wegen der persönlichen Beziehungen zwischen den Klägern und dem Pächter die Anerkennung versagt, sondern deshalb, weil die zwischen den Klägern geschlossenen Verträge und ihre tatsächliche Durchführung in verschiedenen Punkten einem Fremdvergleich nicht standhielten.

2. Ferner halten die Kläger die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko ihre Bedeutung für die Beurteilung einer Mitunternehmerstellung verlieren, soweit formale Voraussetzungen bei Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses nicht gegeben sind.

Die Frage hat schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich so allgemein nicht beantworten läßt. Spätestens nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum "Oderkonto" (z.B. BVerfG-Beschluß vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34) steht fest, daß das Fehlen "formaler Voraussetzungen" nicht notwendigerweise zur Nichtanerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen führt, wohl aber ein Indiz für das Fehlen einer betrieblichen Veranlassung sein kann. Ob derartige Indizien im Einzelfall gewichtig genug sind, um beispielsweise die Ernsthaftigkeit von Abmachungen zwischen nahen Angehörigen zu verneinen, kann nur im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände entschieden werden.

3. Schließlich halten die Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob bei einer Aufhebung von Steuerbescheiden durch die Finanzverwaltung stets von einer dadurch entstehenden höheren Steuer auszugehen ist, obwohl im Einzelfall tatsächlich bei Anwendung der steuerrechtlichen Überlegungen, die der Aufhebung der Steuerbescheide zugrunde liegen, eine niedrigere Steuer entsteht.

Die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage ist nicht ordnungsgemäß dargetan. Insbesondere fehlt es an der Auseinandersetzung mit dem vom FG für seine Auffassung herangezogenen BFH-Urteil vom 16. September 1987 II R 261/83 (BFH/NV 1988, 689), in dem die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage --jedenfalls für Feststellungsbescheide-- bejaht wird.

III. Abweichung des FG-Urteils von Entscheidungen des BFH und des BVerfG (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)

1. Die Kläger machen Abweichung von den Entscheidungen des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) und vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) geltend.

a) Aus dem BFH-Beschluß in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 zitieren die Kläger folgende Passage:

"Daraus folgt, daß bei Personenhandelsgesellschaften nicht anders als bei den sonstigen Personengesellschaften die Gesellschafter, die Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben können, die Unternehmer des Betriebs der Personengesellschaft sind. Ihre gesellschaftliche Verbundenheit kommt auch darin zum Ausdruck, daß das Gesetz sie als Mitunternehmer des Betriebs bezeichnet. Weil die Gesellschafter die Mitunternehmer des Betriebs sind, der Betrieb auf ihre Rechnung und auf ihre Gefahr geführt wird, werden ihnen die Ergebnisse, Gewinn und Verlust, der gemeinschaftlichen Tätigkeit anteilig als originäre eigene Einkünfte zugerechnet."

Dafür, daß das FG von dieser Entscheidung abgewichen sein soll, führen die Kläger an, das FG sei der Auffassung, daß die Wertsteigerung des verpachteten Vermögens der GbR durch eine erfolgreiche Verpachtung, die wiederum nur bei einer durch die Mitarbeit der Klägerin zu 2 möglichen Einarbeitung gegeben sein könne, ohne Bedeutung sei. Ferner habe das FG entschieden, daß die Berücksichtigung der Arbeitsleistung eines Gesellschafters lediglich durch Gewinnbeteiligung nur im Hinblick auf die dadurch sich ergebende Vermögensveränderung beim Pächter berücksichtigt werde und nicht hinsichtlich der dadurch verursachten Wertsteigerung des Vermögens der Gesellschaft. In dieser Begründung komme zum Ausdruck, daß das FG § 15 des Einkommensteuergesetzes in der Weise ausgelegt habe, daß lediglich die Auswirkungen bei mit der Gesellschaft in Geschäftsbeziehungen tretenden Dritten zu berücksichtigen seien. Vermögensveränderungen und Gewinne bei der Gesellschaft selbst seien bei dieser Auslegung für die Frage der Mitunternehmerstellung ohne Bedeutung.

Mit dieser Gegenüberstellung haben die Kläger nicht dem Erfordernis genügt, daß in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.).

b) Aus dem BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 zitieren die Kläger folgende Sätze:

"Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen."

"Mitunternehmerschaft bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Mißerfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswertes vermittelt."

Hiermit soll die oben (unter III. 1. a) wiedergegebene Auffassung des FG unvereinbar sein.

Auch insoweit ist die Divergenz nicht ordnungsgemäß dargetan.

2. Die Kläger machen schließlich geltend, das FG-Urteil weiche vom Beschluß des BVerfG in BStBl II 1996, 34 ab.

Sie berufen sich auf den vom BVerfG aufgestellten Rechtssatz, demzufolge einem Ehegattenarbeitsverhältnis nicht allein deshalb die Anerkennung versagt werden darf, weil das Gehalt auf ein Konto des Arbeitgeberehegatten überwiesen wird, über das der Arbeitnehmerehegatte auch allein verfügen kann. Diesem Rechtssatz soll es widersprechen, wenn das FG dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß die Pachtzahlungen nicht auf ein Konto der GbR, sondern auf ein Konto des Gesellschafters geleistet wurden.

Die von den Klägern geltend gemachte Divergenz besteht nicht. Die Entscheidung des BVerfG ist darauf gestützt, daß die Zahlung auf das "Oder-Konto" der alleinige Grund war, daß dem Ehegatten-Arbeitsverhältnis die Anerkennung versagt wurde. Das Wort "allein" ist in der Entscheidung hervorgehoben. Demgegenüber hat das FG aus mehreren Indizien geschlossen, daß trotz der Vereinbarung der Einbringung eines Teilbetriebs des Klägers zu 1 in eine GbR wirtschaftlich "alles beim alten" geblieben sei. Neben dem Umstand, daß die Einnahmen aus der Verpachtung als der einzigen Aktivität der GbR nicht dem Gesamthandsvermögen zuflossen, hat es darauf abgestellt, daß es einen Gesellschaftsbeitrag der Ehefrau nicht erkennen konnte und die Modalitäten der Auseinandersetzung der Gesellschaft für ungewöhnlich hielt.

Ende der Entscheidung

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