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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: IV B 67/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Beschwerdefrist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind nach Abs. 2 der Vorschrift glaubhaft zu machen.
b) Die Kläger haben weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Kläger zu 2 ohne Verschulden gehindert war, die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der bis zum 17. Mai 1999 laufenden Frist zu erheben.
Wird geltend gemacht, eine Frist sei infolge einer Erkrankung versäumt worden, muss vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, dass die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und Art und Schwere der Erkrankung den Steuerpflichtigen bzw. den Bevollmächtigten daran gehindert haben, die versäumte Handlung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1996 XI B 150-152/96, BFH/NV 1997, 425, m.w.N). Der Kläger zu 2 hätte als nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht vor dem BFH postulationsfähige Person die Nichtzulassungsbeschwerde nicht selbst erheben können, sondern hätte einen Prozessbevollmächtigten beauftragen müssen. Wenn mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf die ärztlichen Atteste des Klägers zu 3 vorgetragen wird, der Kläger zu 2 sei infolge eines psychischen Erregungszustands und der dadurch verursachten physischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, seinen täglichen Verpflichtungen nachzukommen, ergibt sich daraus nicht, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten nicht möglich gewesen wäre. Allenfalls kann aus den Attesten auf eine Unfähigkeit geschlossen werden, die Gesamtheit der jeden Tag anfallenden Verpflichtungen --etwa aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen-- zu erfüllen. Die Beauftragung eines Prozessvertreters gehört nicht zu diesen Verpflichtungen.
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem nachgeschobenen Vorbringen, der Kläger zu 2 sei am 11. Mai 1999 "notarztmäßig" mit Verdacht auf Herzinfarkt in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Dass ein bis zum Ablauf der Beschwerdefrist dauernder Krankenhausaufenthalt stattgefunden hat und der Kläger zu 2 dabei unter gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten hätte, wird nicht vorgetragen.
c) Bei dieser Sachlage kann die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) aufgeworfene Frage dahinstehen, ob die ärztlichen Atteste im Hinblick darauf, dass sie von dem Kläger zu 3 stammen, überhaupt zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung geeignet wären.
Ende der Entscheidung
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