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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2001
Aktenzeichen: IV B 68/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (nachfolgend zitiert: FGO a.F.), da das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 zugestellt wurde.

Im Übrigen ist gemäß Art. 6 des 2.FGOÄndG die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Fassung der FGO (zitiert: FGO n.F.) anzuwenden.

2. Die Beschwerdeschrift erfüllt nicht die Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.

Zur Begründung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) muss der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen dazu abstrakte Rechtssätze des Bundesfinanzhofs (BFH) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).

Der Kläger hat mit seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) von einem abstrakten Rechtssatz des BFH abgewichen sei. Vielmehr rügt er, dass das FG Rechtssätze des BFH fehlerhaft auf den Streitfall angewandt habe. Damit wird jedoch keine Divergenz geltend gemacht, sondern ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 17).

3. Die Beschwerdeschrift genügt auch nicht dem Begründungszwang des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F., soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden, so ist substantiiert darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (vgl. Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 214, m.w.N.).

a) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift, soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer behauptet, nicht gerecht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die für andere Gerichte Bindungswirkung entfaltet, verstößt die Entscheidung des Gesetzgebers, nur gewerbliche Einkünfte zur Gewerbesteuer heranzuziehen und die hiermit notwendigerweise verbundene Abgrenzung der gewerblichen Einkünfte von denen aus anderen Einkunftsarten nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17. November 1998 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509, m.w.N.). Das BVerfG hat --gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen der freiberuflichen Tätigkeit eines Ingenieurs einerseits und der gewerblichen Tätigkeit eines damit nicht vergleichbaren Steuerpflichtigen andererseits-- auch entschieden, dass die Berufsausbildung ein zulässiges und sachlich einleuchtendes Differenzierungskriterium bildet, das mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146/90, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Einkommensteuergesetz 1975 bis 1999/2002, § 18 Abs. 1, Rechtsspruch 59).

In den Revisionsverfahren XI R 12/98 und XI R 47/98, auf deren Anhängigkeit sich der Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 5. Juni 2000 beruft, hat der BFH bereits durch Urteile vom 11. August 1999 ebenfalls erkannt, dass die Gewerbeertragsteuer mit dem GG vereinbar ist (BFH-Urteile vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229, und XI R 47/98, BFHE 189, 422, BStBl II 2000, 31).

Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander gesetzt. Statt dessen hat er lediglich behauptet, seine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Konkurrenten, die eine ähnliche Tätigkeit verrichteten und als freiberuflich anerkannt seien, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

b) Auch der (verspätete) Hinweis des Klägers darauf, dass eine Aufgabe der in der bisherigen BFH-Rechtsprechung vorgenommenen Unterscheidung zwischen dem Systemsoftware-Entwickler und dem Anwendersoftware-Entwickler denkbar sei (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1999 12 K 410/95, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1082 mit Anmerkung Kempermann, Finanz-Rundschau 1999, 1375), begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diese Rechtsfrage ist in dem vorliegenden Fall nicht klärungsfähig. Selbst wenn nicht mehr an dieser Unterscheidung festgehalten werden sollte, ist die Tätigkeit eines Autodidakten nur dann freiberuflich, wenn Tiefe und Breite seiner Kenntnisse einem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) normierten Katalogberuf vergleichbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Mai 2000 IV R 51/99, BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616, m.w.N.). Nach den für den BFH bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) konnte der Kläger derartige Kenntnisse jedoch nicht nachweisen.



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