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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: IV B 68/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Prüfungszeitraum über die Jahre 1992 bis 1994 auf die Jahre 1984 bis 1991 erweitert werden durfte.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Betriebsprüfung durchgeführt hatte, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Betriebsprüfungsbericht vorgelegt.

Er beantragt, die Kosten des Rechtsstreits zu 6/8 dem FA und sich zu 2/8 aufzuerlegen, weil sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Eine Erweiterung der Prüfung auf die Jahre 1984 bis 1989 finde nicht mehr statt.

Das FA ist dem entgegengetreten. Es führt aus, es habe die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt. Sie habe sich auf die Jahre 1984 bis 1991 erstreckt. Nur die Feststellungen für die Jahre 1984 bis 1989 seien nicht als Steuerhinterziehung zu beurteilen. Insoweit seien die festgestellten Tatsachen nicht im Prüfungsbericht erwähnt worden. Die Erledigungserklärung sei daher als Rücknahme zu verstehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluß zu verwerfen. Dabei kann dahinstehen, ob --wie der Kläger meint-- der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Auch eine Erledigungserklärung des Klägers wäre wirkungslos (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 138 Anm. 18 b, m.w.N.), weil die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Der Kläger hat nämlich die angebliche Abweichung von den genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Dazu hätte u.a. gehört, daß er mit der Beschwerde abstrakte, entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits so genau wiedergab und einander gegenüberstellte, daß die behauptete Abweichung aus dem Beschwerdevorbringen ohne weiteres erkennbar geworden wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 30. Juni 1998 X B 10-11/98, BFH/NV 1998, 1509, jeweils m.w.N.). Der Kläger hat sich indes darauf beschränkt, Leitsätze aus der Rechtsprechung des BFH wiederzugeben, ohne im einzelnen herauszuarbeiten, daß das FG von diesen abgewichen sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ansicht des Klägers, der BFH habe durch das Urteil vom 22. Juni 1995 IV R 26/94 (BFHE 177, 354, BStBl II 1995, 575) die im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23. Juli 1985 VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433; s. dazu jedoch das BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 37/97, BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7) aufgegeben, wonach die Erweiterung des Prüfungszeitraums nicht daran scheitere, daß die Steueransprüche möglicherweise verjährt seien. Das FG hat seine Entscheidung nämlich entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 2 der Betriebsprüfungsordnung darauf abgestellt, daß angesichts der über Jahre hinweg erfolgten und für die Zeit nach 1990 auch eingeräumten "Fehlbuchungen" der Verdacht einer Steuerstraftat auch für die Jahre 1984 bis 1989 gegeben sei. Ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung angenommen werden könne, hat es für unerheblich gehalten. Auf die Frage der sog. Feststellungslast kam es danach nicht an.

Ende der Entscheidung

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