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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.08.2001
Aktenzeichen: IV B 69/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Durch Beschluss vom 16. Mai 2000 2 V 591/00 hatte das Finanzgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, und die Kosten des Verfahrens dem nach seiner Ansicht vollmachtlos aufgetretenen Steuerberater ... auferlegt. Die von den Steuerberatern ... namens der Erbengemeinschaft ... dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 28. Juni 2001 zurückgenommen. Das Verfahren war daher einzustellen (entsprechend § 125 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an, weil bei der Rücknahme einer Beschwerde --wie sich aus Nrn. 3400 bis 3402 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes) ergibt-- mit Ausnahme einer solchen nach § 114 FGO keine Gebühr erhoben wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. März 1984 IX B 52/83, juris).

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