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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.2002
Aktenzeichen: IV B 69/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1991 bis 1995) gewerblich oder freiberuflich tätig geworden war. Da der Kläger keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.

In dem nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren angestrengten Klageverfahren setzte der Berichterstatter den Prozessvertretern des Klägers eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Streitgegenstandes und zur Vorlage der Prozessvollmacht. Diese Frist lief am 30. April 2000 ab. Am 8. Juni 2000 gingen beim FG sowohl die Klagebegründung als auch Prozessvollmachten ein. Der Klagebegründung war ein "ärztliches Attest" beigefügt, wonach der Kläger seit dem 27. April 2000 bis voraussichtlich 8. Mai 2000 krank geschrieben sei. Der Berichterstatter des FG-Senats erließ einen Gerichtsbescheid; dagegen stellte der Kläger rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung und lehnte im Termin den Berichterstatter als befangen ab. Das FG wies diesen Antrag --ohne Mitwirkung des Berichterstatters-- als unbegründet zurück.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil innerhalb der Ausschlussfrist weder der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet noch die Originalprozessvollmacht vorgelegt worden sei. Zur Begründung verwies das FG zudem auf den zuvor ergangenen Gerichtsbescheid.

Die Revision ließ das FG in seinem am 9. Februar 2001 zugestellten Urteil nicht zu.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der einleitenden Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Sodann wird u.a. ausgeführt: Die vom FG erlassenen Entscheidungen hätten nur dazu gedient, die notwendige Sachverhaltsaufnahme zu unterlassen. Der Einspruchsbescheid sei umfassend angegriffen worden. Alle Verfahrensführungsbefugnisse rechtfertigten es nicht, den Kläger durch Auflagen zu bewegen, auf einen Teil des möglichen Rechtsschutzes durch einen einschränkenden Antrag zu verzichten. Der Kläger habe auch keine Gelegenheit erhalten, seine lebensbedrohende Erkrankung zu belegen. Der Wortlaut des Protokolls zeige, dass das Verfahren so geführt worden sei, dass dem Kläger das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Die Behandlung der Befangenheitsrüge zeige, dass das FG den dargestellten Sachverhalt nicht habe prüfen wollen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Es ist der Ansicht, tragender Grund der Klageabweisung sei die fehlende Prozessvollmacht gewesen; insoweit habe der Kläger keine Verfahrensverstöße geltend gemacht.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Ausführungen des Klägers, das angefochtene Urteil könne auf einem Verfahrensmangel beruhen, genügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat insoweit einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig gerügt. Er hat insbesondere nicht wie erforderlich in der Beschwerdeschrift die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich, ihre Richtigkeit unterstellt, ergibt, dass die Klageabweisung wegen fehlender Prozessvollmacht auf einem Verfahrensmangel beruhen kann. Das wäre der Fall, wenn ausgehend von dem materiell-rechtlichen Ausgangspunkt des FG die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensverstoß anders ausgefallen wäre (vgl. Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Rz. 39, m.w.N.). Der Kläger behauptet zwar, das FG habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil ihm keine Möglichkeit --auch in der mündlichen Verhandlung nicht-- gegeben worden sei, die Lebensbedrohlichkeit seiner mit ärztlichem Attest belegten Erkrankung darzulegen. Er verkennt dabei aber, dass das FG die Klage nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung deshalb als unzulässig abgewiesen hat, weil der Kläger unstreitig die zur Vorlage der Prozessvollmacht gesetzte Ausschlussfrist versäumt hatte.

Durch die Bezugnahme des Gerichts auf den zuvor ergangenen und durch den Antrag auf mündliche Verhandlung gegenstandslos gewordenen Gerichtsbescheid ist auch deutlich, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb ausschied, weil der Kläger die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO versäumt hatte. Unterstellt, der Kläger wäre bis zum 8. Mai 2000 durch seine Erkrankung schuldlos verhindert gewesen, die gesetzte Frist zu wahren, dann hätte er nach diesem Zeitpunkt die versäumte Handlung binnen zweier Wochen nachholen können, aber auch müssen. Tatsächlich aber hatten seine damaligen Prozessbevollmächtigten erst mit Schriftsatz vom 6. Juni 2000 --beim FG eingegangen am 8. Juni 2000-- diese Erkrankung geltend gemacht.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO) kommt ebenso wenig in Betracht.

Insoweit hat der Kläger nicht einmal eine Rechtsfrage bezeichnet, die seiner Auffassung nach geklärt werden sollte (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. aus jüngster Zeit den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

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