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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: IV B 69/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 26
AO 1977 § 26 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist ungeachtet erheblicher Bedenken gegen ihre Zulässigkeit (wegen Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen jedenfalls unbegründet.

Im Streitfall kommt es nicht darauf an, inwieweit die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die rechtsirrige Annahme der örtlichen Zuständigkeit zur Rechtswidrigkeit der danach ergangenen Verwaltungsakte führe, grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat. Zweifel sind schon deshalb angebracht, weil die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit nach § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) grundsätzlich nicht zur Aufhebung der vom örtlich unzuständigen Finanzamt erlassenen Verwaltungsakte führt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger gerügte Verletzung des § 26 AO 1977 derart schwerwiegend ist, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 FGO zuzulassen wäre.

Denn jedenfalls wären die aufgeworfenen Rechtsfragen im Revisionsverfahren nicht --wie erforderlich-- entscheidungserheblich. Auch könnte eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO beitragen. Das Finanzgericht (FG) hat nämlich --zumindest im Ergebnis-- zu Recht angenommen, dass das beklagte Finanzamt (FA) zum Erlass der angefochtenen Prüfungsanordnung örtlich zuständig war. Nach § 26 Satz 1 AO 1977 tritt der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit wegen Veränderung der sie begründenden Umstände in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden betroffenen Finanzbehörden davon erfährt. Die Prüfungsanordnung wurde vom beklagten FA am 3. August 2000 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war weder dem beklagten FA noch dem FA X bekannt, dass der Kläger --wie angegeben-- seit Anfang Juni 2000 von seiner Ehefrau getrennt leben sollte. Auf diesen Umstand hat der Kläger nämlich erstmals mit seinem Schriftsatz vom 30. November 2000 an das FG (betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) hingewiesen. Andererseits stellt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung selbst nicht mehr in Zweifel, dass das beklagte FA bis zur Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes in Z für seine Besteuerung örtlich zuständig war. Auf die Frage, ob das FA X der Fortführung des Verwaltungsverfahrens hätte zustimmen müssen (§ 26 Satz 2 AO 1977), kann es daher in diesem Verfahren nicht ankommen, weil es hier nur um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung geht.

Auch die Frage nach der verbandsmäßigen Zuständigkeit (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 5. März 1985 VII R 146/84, BFHE 143, 294, BStBl II 1985, 377) stellt sich daher nicht.

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