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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.1998
Aktenzeichen: IV B 7/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 102
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 120
FGO § 128
FGO § 142 Abs. 1 und 2
ZPO § 117 Abs. 1 und 2
ZPO § 114 ff.
ZPO 121
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war bis zum Jahr 1993 als Gutachter selbständig tätig. Aus dieser Zeit schuldet er Einkommensteuer und Umsatzsteuer in Höhe von rd. 30 000 DM und Säumniszuschläge in Höhe von rd. 13 000 DM. Die Steuerschulden beruhen zum Teil auf einer infolge Kontrollmitteilung nachträglich berichtigten Einkommensteuerfestsetzung für 1989, in der Hauptsache jedoch auf Schätzungen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen. Im November 1994 gab der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung ab.

Mit Schreiben vom 20. Mai 1997 beantragte der Antragsteller, die Steuerschuld mit monatlich 500 DM ratenweise zu tilgen. Unter Beifügung einer fachärztlichen Bescheinigung machte er geltend, er habe bis Ende 1994 an einer Depression gelitten, die ihn an der Abgabe der Steuererklärungen gehindert habe. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die begehrte Stundung ab und wies den dagegen erhobenen Einspruch mit der Begründung zurück, der Steueranspruch sei angesichts des bisherigen Zahlungsverhaltens und des ausgedehnten Stundungszeitraums von mehr als sieben Jahren gefährdet. Im übrigen sei der Antragsteller nicht stundungswürdig, da er seit 1990 keine Steuererklärungen mehr abgegeben habe. Auch im Falle einer Erkrankung sei es immerhin zumutbar gewesen, einen Vertreter zu bestellen. Aufgrund der Schätzungen seien die Steuerschulden ohnehin schon später fällig geworden; im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen dürfe dieser Vorteil nicht noch durch eine Billigkeitsstundung vergrößert werden.

Mit der dagegen gerichteten Klage hat der Antragsteller sein Begehren unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren weiterverfolgt und Prozeßkostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten beantragt. Aus der dem Finanzgericht (FG) vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, daß der Antragsteller für seinen Lebensunterhalt allein auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist.

Das FG lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei summarischer Prüfung sei die Stundung nicht ermessensmißbräuchlich abgelehnt worden. Die Ablehnung sei maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Stundungswürdigkeit gestützt worden, wobei man auf das steuerliche Erklärungsverhalten in der Vergangenheit abgestellt habe. Dies sei nicht ermessensfehlerhaft, denn das Erfordernis der Stundungswürdigkeit folge aus dem Billigkeitscharakter der Stundung aus persönlichen Gründen. Die Frage, ob die Einziehung der Steuern eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeute, sei aufgrund einer Abwägung zwischen den Interessen des Fiskus an einer vollständigen und gleichmäßigen Steuererhebung einerseits und des Steuerpflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit zu entscheiden. Danach aber sei eine Stundung nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige sein Möglichstes getan habe, die Steuerschulden zu begleichen. Im Streitfall seien die erheblichen Pflichtverletzungen des Antragstellers auch nicht durch den Hinweis auf seine Erkrankung zu rechtfertigen, denn er habe ungeachtet dessen seinen Beruf ausgeübt und im Jahre 1992 selbst einen Stundungsantrag für seine Steuerschulden 1988 und 1989 gestellt. Auch das Abstellen auf die Stundungsdauer sei nicht ermessensfehlerhaft; daß der Steueranspruch auch ohne Stundung gefährdet sei, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 1988 IV B 102/87, BFHE 152, 407, BStBl II 1988, 514).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er auf einen an das FG gerichteten Schriftsatz vom 19. November 1997 verweist. In diesem Schriftsatz, der dem FG erst nach seiner Entscheidung über den PKH-Antrag zugegangen ist, hat der Antragsteller nochmals seine krankheitsbedingte Verhinderung an der Erfüllung steuerlicher Pflichten dargelegt und darauf hingewiesen, daß er in der Vergangenheit mehrfach Steuerzahlungen geleistet hat.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

I. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht es nicht entgegen, daß sie nicht besonders begründet wurde. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Begründung der Beschwerde. Dadurch unterscheidet sich die Beschwerde nach § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Revision und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 und § 120 FGO; BFH-Beschluß vom 19. Januar 1988 VII B 166/87, BFH/NV 1988, 579, m.w.N.).

Auch ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das FG nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil es der Antragsteller unterlassen hat, erneut eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO vorzulegen. Der V. Senat des BFH hat seine frühere abweichende Rechtsprechung mit Zustimmung anderer Senate aufgegeben (siehe Beschluß vom 8. Mai 1996 V B 32/95, BFH/NV 1996, 941, m.w.N.); dem schließt sich auch der erkennende Senat im Streitfall an.

II. Die danach zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag auf PKH durfte nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt werden.

1. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter diesen Voraussetzungen kann dem Beteiligten auch ein Rechtsanwalt oder Steuerberater beigeordnet werden (§ 142 Abs. 2 FGO; § 121 ZPO). Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762). Das Gericht muß den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein. Aus der Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der der Antragsteller in dem Antrag auf PKH das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, ist zu entnehmen, daß der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung einer PKH zumindest schlüssig --ggf. mit Beweisantritten-- darlegen muß (BFH-Beschluß vom 25. August 1989 VI B 173/88, BFH/NV 1990, 187).

2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist jedenfalls im PKH-Verfahren bei summarischer Prüfung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung auszugehen.

Der Kläger hat die Stundung seiner Einkommensteuer- und Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 1989, 1992 und 1993 und der da- rauf entfallenden Säumniszuschläge beantragt. Bei der Ablehnung dieses Antrags durch das FA in Gestalt der Einspruchsentscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 FGO). Das FG hat jedoch zu Unrecht das Vorliegen eines Ermessensfehlers bei der Ablehnung des Stundungsbegehrens verneint.

Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, daß die Finanzbehörden ihre Entscheidung anhand des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts treffen. Dabei müssen die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt werden, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695, m.w.N.). Der Ablehnungsbescheid des FA in Gestalt der Einspruchsentscheidung genügt diesen Anforderungen nicht.

aa) Das FA hat die Stundung der Steuerschulden aus persönlichen Gründen wegen der Gefährdung des Steueranspruchs "aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens" und mangels Stundungswürdigkeit des Antragstellers abgelehnt. Diese Entscheidung ist insofern ermessensfehlerhaft, als das FA mit keinem Satz darauf eingegangen ist, daß der Antragsteller --wie er vorgetragen und glaubhaft gemacht hat-- im Dezember 1992 und Februar 1993 Zahlungen von 2 000 DM und 10 000 DM geleistet hat. Wie sich einem Aktenvermerk des FA vom 5. Juni 1997, dem Tag der Ablehnung des Stundungsbegehrens entnehmen läßt, waren dem FA diese Zahlungen auf die Einkommensteuerschuld 1989 bekannt. Nach Auffassung des Senats folgt daraus auch keineswegs zwingend, daß der Kläger stundungswürdig ist. Im Hinblick darauf konnte die Ermessensentscheidung jedoch nicht allein mit dem pauschalen Hinweis auf das bisherige Zahlungsverhalten des Klägers begründet werden. Insoweit hätte es weiterer Begründung bedurft, warum der Steueranspruch ungeachtet der geleisteten Zahlungen gefährdet erscheint und dem Antragsteller gleichwohl die Stundungswürdigkeit abzusprechen ist. Stundungswürdigkeit ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit weder selbst herbeigeführt noch durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat (BFH-Urteil vom 2. Juli 1986 I R 39/83, BFH/NV 1987, 696). Jedenfalls an der Eindeutigkeit eines Verstoßes gegen die Allgemeininteressen könnte es im Streitfall fehlen.

bb) Aber auch die unterschiedslose Prüfung des auf Stundung von Steuerschulden und Säumniszuschlägen gerichteten Begehrens läßt eine sachgerechte Ermessensentscheidung nicht erkennen. Das FA ist in seiner Einspruchsentscheidung nicht auf die Rechtsprechung des BFH zum Erlaß von Säumniszuschlägen eingegangen. Danach sind Säumniszuschläge ein Druckmittel, um die Zahlung der festgesetzten --und kraft Gesetzes sofort zu leistenden-- Steuerschuld zu erreichen; dementsprechend ist die Erhebung von Säumniszuschlägen als unbillig anzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern unmöglich ist und deshalb die Ausübung eines Drucks zur Zahlung ihren Sinn verliert (vgl. zuletzt nur BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BFH/NV 1998, 9, m.w.N.).

Nach Auffassung des Senats sind diese zum Erlaß von Säumniszuschlägen entwickelten Grundsätze in entsprechender Weise auf Stundungsbegehren anzuwenden, die den Aufschub von Säumniszuschlägen zum Gegenstand haben. Denn wenn schon die Einziehung von Säumniszuschlägen im Einzelfall unbillig sein kann, so besteht erst recht die Möglichkeit, daß die Zahlung dieser Nebenleistungen im Zeitpunkt der Einziehung eine erhebliche, wenn auch nur augenblickliche Härte bedeutet. Zwar kann es gerade in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen vorzuwerfen ist, seine mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt oder nicht verhindert zu haben, sachgerecht und damit ermessensfehlerfrei sein, statt Vollstreckungsmaßnahmen die durch Ablehnung der Stundung anfallenden Säumniszuschläge als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche einzusetzen (vgl. BFH in BFH/NV 1987, 696). Eine sachgerechte Ermessensentscheidung über das Stundungsbegehren bedarf jedoch einer eingehenden Ermittlung und Würdigung der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen bei Eintritt der Zahlungspflicht. Nachdem der Antragsteller aber im November 1994 --so die Feststellungen des FG-- die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, stellt sich, jedenfalls von diesem Zeitpunkt an, die Frage nach der Eignung der Säumniszuschläge als eines Druckmittels in besonderer Weise. Ob die durch früheres Verhalten begründete Stundungsunwürdigkeit nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung noch einen hinreichenden Grund dafür bietet, auch weiterhin auf der Forderung von Säumniszuschlägen als Druckmittel zu bestehen, bedarf im Rahmen der Ermessensentscheidung einer besonderen Prüfung.

3. Nach alledem besteht hinreichende Aussicht darauf, daß der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung im Klageverfahren aufgehoben werden und die Finanzbehörde zur erneuten Entscheidung über den Stundungsantrag unter Beachtung der vorstehenden Ermessensgesichtspunkte verpflichtet wird. Das FG wird bei seiner erneuten Entscheidung prüfen müssen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Gewährung von PKH rechtfertigen. Dazu kann es auch erforderlich sein, eine neue, zeitnahe Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzufordern. Der bei den Akten befindliche Sozialhilfebescheid datiert vom 24. Juni 1997, während die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Antragsteller ohne Datumsangabe eingereicht worden ist. Der Senat sieht davon ab, diese Prüfung selbst vorzunehmen, damit den Beteiligten keine Instanz genommen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, und in BFH/NV 1996, 941).

4. Die Kostenentscheidung wird dem FG übertragen (BFH-Beschluß in BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217 insoweit nicht veröffentlicht).

Ende der Entscheidung

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