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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: IV B 71/01
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO
Vorschriften:
EStG § 13a | |
AO 1977 § 180 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. |
Gründe:
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr am 20. Juni 1994 verstorbener Ehemann (E) waren Eigentümer von insgesamt 6,53 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen. Diese waren teils Alleineigentum der Klägerin, teils Alleineigentum des E und teils gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten. Nach dem Tod des E führte die Klägerin, die E allein beerbt hat, eine Obstabfindungsbrennerei weiter. Einkommensteuerlich waren die Eheleute nie geführt worden, auch hatten sie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt.
Nach einer Außenprüfung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) an, die beiden Ehegatten hätten gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten und rechnete ihnen entsprechende Einkünfte je zur Hälfte zu. Im Jahr 1993 war u.a. ein Bauplatz für 117 800 DM verkauft worden. Der Erlös wurde im Rahmen der vom FA durchgeführten Gewinnermittlung nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Wirtschaftsjahr 1993/94 erfasst. Die Grundstücksparzelle war Teil des ehemaligen Grundstücks Fl.-Nr. 749 gewesen und nach Durchführung einer Umlegung im Jahr 1984 entstanden. Im Umlegungsverfahren waren auch Ausgleichszahlungen sowie eine Aufwuchsentschädigung für verloren gegangene Obstbäume geleistet worden. E hatte dazu ursprünglich angegeben, es sei ein Bestand von insgesamt 20 Obstbäumen vorhanden. Da schon während der Außenprüfung streitig war, ob zwischen den Eheleuten eine Ehegattengesellschaft vorgelegen hatte, erließ das FA für die Kalenderjahre 1993 und 1994 (Streitjahre) entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide und bezog dabei den genannten Veräußerungsgewinn ein. Dementsprechend ergingen dann für 1993 und 1994 auch Einkommensteuerbescheide als Folgebescheide. Die gegen diese vier Bescheide gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.
Mit der Klage brachte die Klägerin vor, der Betrieb sei kein Ehegattenbetrieb gewesen. Es habe auch keine Gesellschaft bestanden. Weiter machte sie geltend: Weder das veräußerte Baugrundstück noch das ursprüngliche Grundstück mit der Fl.-Nr. 749 seien jemals landwirtschaftlich, sondern vielmehr zu Erholungszwecken privat genutzt worden. Der Baumbestand sei unwirtschaftlich gewesen, auch seien die Früchte nicht zur Destillation geeignet gewesen. Das ursprüngliche Grundstück habe brach gelegen. Die Berufsgenossenschaft habe es nicht als beitragspflichtig angesehen. Die Bezeichnung als Ackerland sei historisch bedingt gewesen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, die Klage gegen die (Einkommensteuer-) Folgebescheide sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als unbegründet zu behandeln, weil auch die Klage gegen die Feststellungsbescheide unbegründet sei.
Das FA sei zu Recht davon ausgegangen, dass das veräußerte Baugrundstück zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Betriebs der beiden Ehegatten gehört habe. Diese hätten im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelebt. Ein Fall von geringer Bedeutung liege entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Der Sachverhalt sei auch nicht einfach gelagert. Basierend auf einer Aufstellung zum landwirtschaftlichen Grundvermögen beider Ehegatten aus dem Jahr 1978 seien Einnahmen aus dem Alleineigentum der Klägerin von 1,65 ha, dem Alleineigentum von E von 2,77 ha und gesamthänderischem Eigentum von 0,7 ha sowie Bruchteilseigentum von 1,55 ha zu erfassen. Dazu gehörten die Einnahmen aus den selbst bewirtschafteten und den an den Sohn verpachteten Nutzflächen. Hinzu kämen Gewinne aus der Abfindungsbrennerei.
Die veräußerte Grundstücksfläche sei auch Betriebsvermögen gewesen. Die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und die Entstehung von Brachland stellten keine Entnahme dar. Auch die Einstufung als Bauland ändere an der Betriebsvermögenseigenschaft nichts. Die Früchte seien ursprünglich von E im Nebenbetrieb, der Abfindungsbrennerei, verarbeitet worden. Das ergebe sich aus der Erklärung des E vom 13. Dezember 1975 gegenüber dem Hauptzollamt (HZA) X. Auch in der Aufstellung aus dem Jahr 1978 seien die fraglichen Grundstücke als landwirtschaftliche Grundstücke bezeichnet worden. Einkünfte aus der Abfindungsbrennerei seien noch bis mindestens zum Wirtschaftsjahr 1993/94 erzielt worden. Eine Entnahme des Baugrundstücks sei aber erst mit der Veräußerung im Jahr 1993 erfolgt.
Dem stehe die Aussage des Sohnes, W (berichtigt: H) ..., das fragliche Grundstück sei als Spielplatz der Kinder genutzt worden, nicht entgegen. Eine solche Nutzung sei für Streuobstwiesen typisch, ändere aber nichts an der anderweitigen landwirtschaftlichen Nutzung. Mit seiner Aussage, nach der Bemerkung seines Vaters, das Obst sei nicht zum Brennen geeignet gewesen, bestätige er, dass das Grundstück aus der Sicht des Vaters grundsätzlich dessen Abfindungsbrennerei zu dienen bestimmt war und dieser den Obstbaumbestand entsprechend nutzen wollte. Die Aussage des Zeugen sei nur der Versuch, die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung in Zweifel zu ziehen. Sie stände im Widerspruch zu den objektiven Nachweisen.
Die Revision ließ das FG nicht zu. Seine Entscheidung wurde am 28. November 2000 verkündet.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen seiner sich aus § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Aufklärungspflicht nicht vollständig festgestellt. Hätte das FG die Zeugen ... N.N. als Zeugen vernommen, so hätte es bei seiner Entscheidung nicht von einem steuerpflichtigen Veräußerungserlös des Grundstücks ausgehen dürfen. Das formelle Aufführen in der Erklärung vom 13. Dezember 1975 und in der Aufstellung aus dem Jahre 1978 mache ein privates Erholungsgrundstück nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Das FG habe die vorliegenden schriftlichen Aussagen der Zeugen nicht berücksichtigt. Das Urteil enthalte auch klare Verstöße gegen den klaren Inhalt der Akte. Der Sohn H ... sei vernommen worden, die Vernehmung des Sohnes W ... sei dagegen verweigert worden. Dennoch nehme das FG eine Beweiswürdigung der Aussage des nicht vernommenen Sohnes W ... vor. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung des Inhalts abgegeben, dass die streitigen Grundstücke zu ihrem Betriebsvermögen gehört hätten; im Gegenteil sie habe mit der Landwirtschaft nie etwas zu tun gehabt. Das Grundstück habe auch nicht ihr, sondern allein dem verstorbenen E gehört.
Im Übrigen sei die Revision auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das FG unterstelle ohne nähere Anhaltspunkte, dass die Klägerin Mitunternehmerin gewesen sei und deshalb nach § 180 der Abgabenordnung (AO 1977) "eine gemeinsame Veranlagung" durchzuführen sei. Die Klägerin habe das von Anfang an bestritten. Es sei aber von grundsätzlicher Bedeutung, ob in einem solchen Fall ein Ehepartner allein wegen einer Errungenschaftsgemeinschaft als Gesellschafter einer nicht existierenden Ehegattengesellschaft zu veranlagen sei, ohne dass er jemals landwirtschaftlich tätig gewesen sei und ohne dass er entsprechende Erklärungen abgegeben habe.
1. Da die Entscheidung des FG noch im Jahr 2000 verkündet wurde, richtet sich die Zulässigkeit der beim FG eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde noch nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der FGO --FGO a.F.-- (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Zu Recht macht das FA darauf aufmerksam, dass ein Verfahrensmangel nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann, wenn auf die Beobachtung der entsprechenden Formvorschriften wirksam verzichtet worden ist.
Bei dem Vorwurf, das FG hätte zumindest die Vernehmung aller benannten Zeugen durchführen müssen, berücksichtigt die Klägerin nicht, dass sie es nach der Vernehmung des Zeugen H ... widerspruchslos hingenommen hat, dass das FG keine weiteren Zeugen vernommen hat. Darin liegt ein Verzicht auf die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme. In einem solchen Fall stellt das Übergehen eines ursprünglich gestellten Beweisantrages keinen Verfahrensmangel dar, der zur Zulassung der Revision führt (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, sowie Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001 IV B 75/00, juris).
Das FG war unter diesen Umständen auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Denn es konnte unterstellen, dass alle weiteren benannten Zeugen bei einer Vernehmung bekunden würden, dass das besagte Grundstück nicht anders, als vom vernommenen Zeugen bekundet, genutzt worden sei.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht insoweit auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F., als das FG darin den Vornamen des tatsächlich vernommenen Zeugen irrtümlich mit "W" statt richtig mit "H" angegeben hat. Denn der Berichtigungs-Beschluss vom 21. Mai 2001, mit dem das FG sein Versehen korrigiert hat, wirkt auf die Zeit des Wirksamwerdens des berichtigten Urteils im Zeitpunkt der Verkündung oder Zustellung zurück (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2000 IX R 29/00, BFH/NV 2001, 638). Eine Unklarheit bestand nicht, weil das FG nicht etwa die Aussage mehrerer Zeugen einander gegenüber gestellt hatte.
b) Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. ist ferner nicht darin zu sehen, dass das FG gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen hätte und das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen könnte. Das FG ist erkennbar davon ausgegangen, dass das fragliche Baugrundstück im Zeitpunkt der Veräußerung zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs beider Ehegatten gehört hatte. Es hat festgestellt, dass die Obstbäume auf dem Grundstück der Verwertung in der von E als Nebenbetrieb geführten Abfindungsbrennerei dienten. Unter diesen Umständen kam es nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG nicht darauf an, ob das Grundstück zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin oder des E gehört hatte. Ob das FG indes die erhobenen Beweise richtig gewürdigt hatte und zu der Auffassung kommen konnte oder durfte, das besagte Grundstück sei trotz der Nutzung zu Erholungszwecken noch landwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen, ist eine Frage des materiellen und nicht des formellen (Verfahrens-)Rechts; ein etwaiger Verstoß würde nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 IV B 6/99, BHF/NV 2000, 1445, Nr. 3 b der Gründe).
2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft auch ohne vertragliche Grundlage Mitunternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein können. Dabei bestehen bereits größte Bedenken, ob die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung überhaupt in ausreichender Weise dargelegt hat. Sie setzt sich nämlich nicht mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des BFH auseinander. Durch diese ist jedoch hinreichend geklärt, dass Ehegatten, zumal wenn sie Gütergemeinschaft vereinbart haben, auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz --wie hier bei der Klägerin und E-- entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten zu einem erheblichen Teil zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 1995 IV B 104/94, BFH/NV 1996, 27, m.w.N., sowie Senatsurteile vom 6. Februar 1986 IV R 311/84, BFHE 146, 83, BStBl II 1986, 455, und vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17). Es kommt daher nicht darauf an, ob das veräußerte Grundstück E allein gehört oder er dieses Grundstück allein bewirtschaftet hat.
Ende der Entscheidung
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