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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2009
Aktenzeichen: IV B 72/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 72 Abs. 2 S. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
FGO § 121 S. 1 |
Gründe:
1.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Beschwerde zurückgenommen, soweit sie die Feststellung des verrechenbaren Verlusts auf den 31. Dezember 1993 betrifft. Das Verfahren war insoweit gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.
2.
Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend schlüssig dargelegt. Nach dieser Vorschrift sind in der Beschwerdeschrift die geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen. Ist das angefochtene Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) das Entscheidungsergebnis tragen, so muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, und vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N.). Gleiches gilt auch, wenn das FG die Klage als unzulässig abweist, aber hilfsweise zudem unter Darlegung der Gründe ausführt, dass die Klage bei unterstellter Zulässigkeit zumindest unbegründet wäre.
Die Klägerin hat zwar schlüssig einen Verfahrensfehler wegen unzutreffender Abweisung der Klage als unzulässig gerügt. Die Beschwerdebegründung enthält aber weder die Benennung eines Revisionszulassungsgrundes noch dessen schlüssige Darlegung zu der hilfsweisen Stützung des angefochtenen Urteils auf eine fehlende Begründetheit der Klage. Dass die Klägerin ausführt, die Klage sei wegen Nichtigkeit des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts begründet, reicht insoweit nicht aus. Vielmehr hätte mit der Beschwerde dargelegt werden müssen, dass auch insoweit ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
Ende der Entscheidung
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