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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: IV B 72/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 130
FGO § 51 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Auf ihre Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1988 erließ das Finanzgericht (FG) unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am FG X sowie der Richterin am FG Y und des Richters am FG Z einen klageabweisenden Gerichtsbescheid. Die Kläger beantragten daraufhin mündliche Verhandlung und lehnten die Richter des 5. Senats des FG, die am Gerichtsbescheid mitgewirkt hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, es handele sich um "extrem parteiische Richter", die --wie in einem weiteren Schriftsatz vorgetragen wurde-- "extrem willkürlich" entschieden und entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die geltend gemachten Kraftfahrzeug-Unfallkosten unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht berücksichtigt hätten.

In ihren dienstlichen Erklärungen haben sich X und Y nicht für befangen erklärt. Diese Äußerungen wurden den Klägern mit dem Hinweis übersandt, Z sei nicht mehr Mitglied des Senats, so daß sich eine dienstliche Äußerung erübrige.

Mit Beschluß vom 17. März 1999 hat das FG durch die Richter A, B und C die Ablehnungsgesuche mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei in bezug auf die Ablehnung des Richters am FG Z mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im übrigen seien die Ablehnungsgesuche unbegründet, weil in der Mitwirkung der Richter an einem gegen die Kläger ergangenen Gerichtsbescheid keine Befangenheitsgründe zu sehen seien. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, daß der Vorsitzende Richter am FG X bereits als Einzelrichter an dem Verfahren ... beteiligt gewesen sei, das u.a. ebenfalls die Einkommensteuer 1988 betroffen habe. Dieses Verfahren sei nach Klagerücknahme ohne sachliche Entscheidung eingestellt worden.

Dagegen haben die Kläger die vorliegende Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (§ 130 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat die Ablehnungsgesuche zu Recht verworfen.

Gemäß § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde (BFH, Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, 147, BStBl II 1985, 555). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Sie können nicht darin gesehen werden, daß die Richter an einem gegen die Kläger ergangenen Gerichtsbescheid mitgewirkt haben (BFH, Beschluß vom 14. Juni 1994 VII B 34/94, BFH/NV 1995, 131).

Das bedeutet zwar nicht, daß ein Ablehnungsrecht schlechthin ausgeschlossen wäre. Doch kann allein im Hinblick auf die Mitwirkung an dem Gerichtsbescheid, dessen Erlaß das Gesetz ermöglicht, ein Ablehnungsgrund nicht gesehen werden, selbst wenn die Entscheidung gegen den Beteiligten ausfällt. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist oder Rechtsfehler enthält oder wenn der Beteiligte meint, solche Fehler lägen vor. Die Richterablehnung ist kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters, ob diese nun materielles oder formelles Recht betreffen (BFH, Beschluß vom 2. September 1991 XI B 27/90, BFH/NV 1992, 124; s. auch Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1995 IV B 56-57/95, BFH/NV 1996, 424).

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich auch bei einer "Gesamtschau" (hierzu BFH, Beschluß vom 21. November 1991 VII B 53-54/91, BFH/NV 1992, 526) aus dem Vorbringen der Kläger kein Gesichtspunkt, der bei objektiver, verständiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Besondere Umstände, die den Eindruck der Voreingenommenheit der Richter erwecken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Grund für die Annahme vor, die Richter würden, nachdem der Gerichtsbescheid aufgrund des Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt (§ 90a Abs. 3 FGO), dem weiteren Vorbringen der Kläger auch dann nicht unvoreingenommen gegenüberstehen, wenn dieses sich gezielt auch gegen die im Gerichtsbescheid vertretene Rechtsauffassung richtet (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 131).

Zu einer weiteren Überprüfung der angefochtenen Vorentscheidung besteht vor allem auch mangels jeglicher Begründung der von den Klägern eingelegten Beschwerde kein Anlaß.

Ende der Entscheidung

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