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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2009
Aktenzeichen: IV B 73/08
Rechtsgebiete: KStG
Vorschriften:
KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 |
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG, an der die Beigeladene --ebenfalls eine KG-- als Kommanditistin beteiligt ist. Die Beigeladene und die X-GmbH, die von der Beigeladenen gegründet worden war, schlossen im Jahr 1999 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. § 4 Abs. 1 des Vertrags hatte folgenden Wortlaut: "Dieser Vertrag gilt erstmals für das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft (GmbH), das am 31.12.2000 endet. Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, frühestens auf den ... (kein Datum genannt) gekündigt werden." Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte für das Streitjahr 2000 eine Organschaft nicht an, da der Vertrag nicht auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sei.
Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des FA und wies die Klage ab. § 4 Abs. 1 des Vertrags habe für das Recht zur ordentlichen Kündigung eine doppelte Befristung vorgesehen, nämlich die Befristung der Kündbarkeit auf das Ende eines Geschäftsjahres der GmbH und die Befristung im Hinblick auf den frühesten Kündigungszeitpunkt. Letztere Befristung sei jedoch aufgrund der Vertragslücke --dem Fehlen dieses Termins-- nicht wirksam vereinbart worden. Der Vertrag sei somit erstmals zum Ende des ersten Geschäftsjahres der GmbH nach Vertragsbeginn kündbar gewesen. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG; zuvor § 14 Nr. 4 KStG 1999; jeweils i.V.m. § 17 KStG), nach dem der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden müsse, biete keinen Anhaltspunkt für die Auslegung der Kündigungsvereinbarung. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
a)
Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, m.w.N.). Bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27, m.w.N.).
b)
Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der (ergänzenden) Auslegung einer in Bezug auf den frühesten Kündigungstermin lückenhaften Kündigungsklausel in einem Gewinnabführungsvertrag § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG (§ 14 Nr. 4 KStG 1999) herangezogen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig; denn auf den betreffenden Sachverhalt sind durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden (BFH- Beschluss vom 30. August 2005 IV B 102/03, BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864, m.w.N.).
Korporationsrechtliche Bestimmungen --wie die Bestimmung über die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages-- sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung kommt dabei ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur (ergänzenden) Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge sind bei der Kündigungsklausel eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auch dann nicht einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.; zur ergänzenden Auslegung vgl. auch Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 2 Rz 27; Scholz/Emmerich, GmbHG, 10. Aufl., § 2 Rz 37). Danach kann § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG (§ 14 Nr. 4 KStG 1999) als --für sich betrachtet-- außerhalb des Gewinnabführungsvertrages liegender Umstand nicht zur ergänzenden Auslegung einer hinsichtlich des frühesten Kündigungstermins lückenhaften Kündigungsklausel herangezogen werden.
Ein Rückgriff auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG (§ 14 Nr. 4 KStG 1999) zur Bestimmung eines nicht geregelten Kündigungstermins ist darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil die Vorschrift insoweit eine eigene, streng formale Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen enthält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 51, unter II.3.b dd der Gründe, m.w.N.). Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag u.a. auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden. Die Mindestlaufzeit muss deshalb ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden oder sich anderweitig eindeutig aus dem Vertrag ergeben (Gosch/Neumann, KStG, § 14 Rz 212).
c)
Soweit sich die Klägerin mit ihren Ausführungen gegen die Auslegung des Ergebnis- und Gewinnabführungsvertrages durch das FG wendet, vermag dies die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675).
Ende der Entscheidung
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