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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: IV B 74/07
Rechtsgebiete: GewStG, FGO


Vorschriften:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --A-KG (KG)-- unterhielt auf angemieteten Grundstücken, die im Miteigentum ihrer Kommanditistinnen stehen, bis zum Jahre 1990 einen Gewerbebetrieb. Im Anschluss hieran schloss die Klägerin in den Jahren 1990 bis 1996 Pacht- und Mietverträge über die Grundstücke. Angesichts der gewerblichen Prägung der Klägerin (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auch bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2000 bis 2002 (Streitjahre) vom Vorliegen eines Gewerbebetriebs i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG-- aus. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte hierzu aus, dass der Ansicht des FA nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu folgen sei (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, m.w.N.); im Übrigen bestehe zwischen den Beteiligten über die Höhe der Gewerbesteuermessbeträge kein Streit. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie --erstmals-- geltend macht, dass nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18. August 2005 IV R 59/04 (BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830) von einem Zusammenschluss der Grundstücksmiteigentümerinnen zu einer GbR und damit vom Vorliegen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung auszugehen sei mit der Folge, dass die an die Kommanditistinnen gezahlten Mieten die Gewerbeerträge der KG und damit ihre Gewerbesteuermessbeträge minderten. Die Revision sei deshalb nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Zum einen fehlt es an der Darlegung einer Divergenz (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), weil der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, dass das FG seiner Entscheidung einen tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem gleichfalls tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42). Hinzu kommt, dass die Annahme einer Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auch deshalb ausscheidet, weil die Vorinstanz zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht Stellung genommen, sondern --so der Beschwerdevortrag-- deren Vorliegen übersehen hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O, § 115 Rz 54).

2. Dem Vortrag kann ferner nicht entnommen werden, dass im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Revisionszulassung wegen objektiver Willkür oder greifbarer Gesetzwidrigkeit des vorinstanzlichen Urteils erforderlich ist. Dabei kann der Senat offenlassen, unter welchen Voraussetzungen von einem objektiv willkürlichen Richterspruch auszugehen ist und ob hierbei dem Übersehen einer offensichtlich einschlägigen Rechtsvorschrift der Fall gleichzustellen sein könnte, dass ein --in jahrzehntelanger Rechtsprechung anerkanntes-- Rechtsinstitut (hier: Betriebsaufspaltung) vom Gericht nicht beachtet worden ist (vgl. allgemein Gräber/Ruban, a.a.O, § 115 Rz 68 ff.). Hierauf ist bereits deshalb nicht einzugehen, weil die Beschwerdeschrift sich jeglicher Aussage dazu enthält, in welchem Umfang die Klägerin selbst zu dem geltend gemachten Rechtsirrtum beigetragen hat und aus welchen Gründen sie nicht bereits während des FG-Verfahrens durch einen entsprechenden Hinweis den (behaupteten) Rechtsirrtum vermieden und damit ein anderes Verfahrensergebnis herbeigeführt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, unter II.3.c der Gründe).

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