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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: IV B 74/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 5 | |
FGO § 155 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 194 | |
AO 1977 § 196 |
Gründe
Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Dazu hätte das FA schlüssig und substantiiert darlegen müssen, daß eine Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt. Eine Rechtsfrage hat nämlich nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortbildung und/oder Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und (im Streitfall) klärbar sein (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1996 X B 32/96, BFH/NV 1997, 414, und vom 8. Juli 1998 III B 94/97, BFH/NV 1999, 65). Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte das FA daher unter Hinweis auf die zu dem betreffenden Problemkreis bereits vorliegende Rechtsprechung und Literatur ausführen müssen, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Beantwortung der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage umstritten und vom BFH noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 414). Das hat es jedoch unterlassen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem bloßen Hinweis des FA, der vom FA verwandte Begriff "Besteuerungszeitraum" sei weder gesetzlich definiert noch sei der BFH bisher mit dieser Frage befaßt gewesen. Zwar hat das FA die konkrete Rechtslage dargestellt; es ist aber nicht --wie erforderlich-- auf die über den entschiedenen Fall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage eingegangen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juli 1998 VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204). Selbst wenn die aufgeworfene Frage, ob ein Teilabschnitt eines Feststellungszeitraums ein möglicher Prüfungszeitraum i.S. von § 194, § 196 der Abgabenordnung (AO 1977) sein könne, noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des BFH gewesen sein sollte, fehlen jegliche Ausführungen dazu, daß es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handele (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676). Das FA behauptet nicht einmal, daß die angestrebte Revisionsentscheidung Auswirkungen für eine Vielzahl von Fällen hätte, sondern legt lediglich dar, daß das Finanzgericht die bestehende Rechtslage verkannt habe. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß das FA auf die Problematik sogenannter Rumpfwirtschaftsjahre hingewiesen hat. Es hat nämlich nicht dargetan, daß diese Rechtsfrage in der Vergangenheit zu besonderen Schwierigkeiten geführt hätte, die einer klärenden Entscheidung durch den BFH bedürften.
Ende der Entscheidung
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