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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: IV B 75/03
Rechtsgebiete: FGO, BpO, AO 1977, FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 119 Nr. 3
BpO § 5 Abs. 4 Satz 2
AO 1977 § 171 Abs. 4
AO 1977 § 193 Abs. 1
AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Grundsätzliche Bedeutung

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, und vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

b) Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob die Formulierung "bei Ihnen" im Vordruck für eine Prüfungsanordnung eine hinreichende und zulässige Ortsbestimmung für die Prüfung in der Wohnung des Steuerpflichtigen sei, ist nicht schlüssig erhoben worden. Wie der Kläger selbst vorträgt, ist die Bestimmung des Prüfungsorts ein selbständiger Verwaltungsakt, der lediglich äußerlich mit der Prüfungsanordnung verbunden sein kann. Der Kläger legt aber nicht dar, dass nicht nur die Prüfungsanordnung, sondern auch die Ortsbestimmung Gegenstand der Einspruchsentscheidung war und deshalb im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines erfolglos gebliebenen Vorverfahrens zulässigerweise mit einer Klage angegriffen werden konnte. Wie sich einerseits aus dem Rubrum der Einspruchsentscheidung, andererseits aber vor allem aus dem Schreiben des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 24. September 2001 ergibt, war die Ortsbestimmung jedenfalls nicht mehr Gegenstand des Einspruchsverfahrens, nachdem das FA dem Antrag auf Prüfung an Amtsstelle stattgegeben hatte. Dementsprechend ist auch das Finanzgericht (FG) davon ausgegangen, dass der Antrag in Bezug auf den Prüfungsort ins Leere gehe.

c) Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Verkürzung der Frist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Betriebsprüfungsordnung (BpO St) ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Das FG hat die Klage in diesem Punkt als unzulässig abgewiesen, weil sich die Anordnung des Prüfungsbeginns mit Verstreichen des Datums erledigt habe und dem Kläger nun ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage fehle. Weist das FG eine Klage in Bezug auf eine Rechtsfrage als unzulässig ab, kann die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Das Revisionsverfahren könnte lediglich zur Überprüfung der Klageabweisung als unzulässig führen.

d) Die Frage, ob bei Steuerpflichtigen i.S. des § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) die Erstreckung der Außenprüfung auf außerbetriebliche Vorgänge zulässig ist, auch ohne dass die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 vorliegen, ist nicht klärungsbedürftig. Der Kläger hat selbst dargelegt, dass der BFH diese Erstreckung in ständiger Rechtsprechung für zulässig hält (insbesondere Senatsurteil vom 28. November 1985 IV R 323/84, BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437). Die Frage ist seither nicht erneut klärungsbedürftig geworden, denn gewichtige neue Argumente, die bisher nicht berücksichtigt worden sind, lassen sich weder dem Schrifttum noch der Rechtsprechung der Finanzgerichte entnehmen. Auch die Beschwerde kennzeichnet solche neuen Argumente nicht. Dementsprechend hat der Senat in einem Beschluss vom 7. Mai 2003 IV B 206/01 (BFH/NV 2003, 1394), mit dem erneuter Klärungsbedarf in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Außenprüfung verneint wurde, das Urteil in BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437 ausdrücklich und zustimmend erwähnt. Ausdrückliche Zustimmung zu dem Urteil ergibt sich zudem aus den BFH-Beschlüssen vom 21. März 2001 X B 75/00 und vom 11. September 2003 XI B 9/03 (beide nicht veröffentlicht, juris).

e) Kein Klärungsbedarf besteht schließlich für die Frage, ob Gegenstand der Außenprüfung auch Steuern sein können, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Im Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01 (BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827) hat der Senat zu dieser Frage ausgeführt:

"Allerdings ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfung für solche Steuern anzuordnen, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, weil sich die Frage der Verjährung vielfach erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten lässt (BFH-Urteil vom 23. Juli 1985 VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Eintritt der Festsetzungsverjährung auf der Hand liegt, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Festsetzungsfrist ausnahmsweise noch nicht abgelaufen sein könnte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1986 IV R 258/84, BFH/NV 1987, 685). Zwar hat der VIII. Senat in seinem Beschluss vom 29. Mai 2001 VIII B 1/01 (BFH/NV 2001, 1569) die Offenkundigkeit des Eintritts der Festsetzungsverjährung mit der Begründung verneint, dass möglicherweise der als Antrag auf Verlegung des Prüfungsbeginns zu wertende Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung den Fristablauf nach § 171 Abs. 4 AO 1977 gehemmt habe. Diese Aussage betrifft jedoch nur den damals entschiedenen Einzelfall und kann nicht verallgemeinert werden. Maßgeblich muss sein, ob die Außenprüfung etwas zur Klärung des Verjährungseintritts beitragen könnte."

Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist mit der Beschwerde im Streitfall nicht geltend gemacht worden.

2. Verfahrensfehler

Die Verfahrensrügen haben ebenfalls keinen Erfolg.

a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Darlegung des Verfahrensmangels setzt voraus, dass die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Der Verfahrensmangel muss zudem schlüssig dargelegt werden. Das ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 48; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz. 191).

b) Der Kläger rügt einerseits, das FG habe die Klage nicht durch Sachurteil abweisen dürfen, soweit es Zweifel an der Zulässigkeit gehabt habe. Die Rüge geht ins Leere und ist deshalb unschlüssig, weil das FG nicht dort in der Sache entschieden hat, wo die Zulässigkeit der Klage in Zweifel stand. Vielmehr hat das FG die Klage in Bezug auf den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns ausdrücklich als unzulässig abgewiesen.

c) Soweit der Kläger andererseits geltend macht, das FG hätte zur Vermeidung der Unzulässigkeit auf die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage hinweisen müssen, und darin einen Verstoß gegen die Sachaufklärungpflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör sieht, fehlt es ebenfalls an einer schlüssigen Rüge. Der Kläger hätte hier vortragen müssen, dass bei einem Hinweis eine Klageänderung zur Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgreich hätte vorgenommen werden können. Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. Es wäre auch im Hinblick auf § 119 Nr. 3 FGO nicht entbehrlich gewesen. Denn die Kausalitätsvermutung dieser Vorschrift gilt nach bisheriger Rechtsprechung des BFH nicht, wenn von dem Gehörsverstoß nicht das gesamte Verfahren betroffen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör in Bezug auf einen Teil des Verfahrens muss der Beschwerdeführer deshalb darlegen, inwiefern ihm das FG das rechtliche Gehör versagt hat, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt hat und inwiefern (schließlich) durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).

Ende der Entscheidung

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