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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.04.2008
Aktenzeichen: IV B 75/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Vorbringen der Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen), das Finanzgericht (FG) habe Beweismittel verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2007 VII B 175/06, BFH/NV 2007, 1716 ; s. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69, 70, m.w.N.). Außerdem muss vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, 70, m.w.N.).

2. Das Vorbringen der Klägerinnen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

a) Soweit die Klägerinnen rügen, das FG habe es unterlassen eine gutachterliche Stellungnahme darüber einzuholen, ob auf der zur Verfügung stehenden Fläche ein Totalgewinn habe erzielt werden können, fehlt es schon an der Darlegung, dass die --sachkundig vertretenen-- Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem FG einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt oder das Übergehen eines schriftsätzlich bereits gestellten Beweisantrags gerügt haben. Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen weder eine Beweiserhebung beantragt noch die Nichterhebung angebotener Beweise gerügt. Ebenso wenig haben die Klägerinnen dargelegt, warum ihnen eine solche Rüge ggf. nicht möglich gewesen sein sollte. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen rügelos zur Sache verhandelt und den Klageantrag gestellt. Auf das Rügerecht ist damit wirksam verzichtet worden (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung).

b) Soweit die Rüge dahin zu verstehen sein sollte, das FG hätte auch ohne entsprechenden Antrag ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist sie ebenfalls unschlüssig. Die Klägerinnen haben nicht hinreichend dargelegt, warum sich --mangels eines Beweisantrags-- dem FG selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. In diesem Zusammenhang verkennen die Klägerinnen insbesondere, dass die Frage, ob ein Betrieb mit Gewinn betrieben werden kann, einer abstrakten, vom individuellen Betrieb losgelösten Beurteilung entzogen ist. Maßgeblich sind insoweit nämlich ausschließlich die individuellen Betriebs- und Kostenstrukturen, sowie das individuelle Betriebskonzept mit dem das Unternehmen betrieben wird. Demzufolge oblag es zunächst den Klägerinnen, im Einzelnen darzulegen, in welchem Umfang der von der Klägerin zu 1. und dem Erblasser geführte landwirtschaftliche Betrieb unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse von vornherein nicht zur Gewinnerzielung geeignet war. Der pauschale Hinweis auf eine mündlich erteilte Auskunft der zuständigen Landwirtschaftskammer, wonach auf einer derart geringen Fläche unter normalen Gegebenheiten ein Totalgewinn nicht erzielbar sei, vermag eine weitere Sachaufklärungspflicht des FG nicht zu begründen. Im Übrigen lässt sich diesem Vorbringen ohnehin nicht entnehmen, welche betrieblichen Parameter der Landwirtschaftskammer mitgeteilt und deshalb der erteilten Auskunft zugrunde gelegen haben.

c) Aus denselben Erwägungen ist auch das weitere Vorbringen, das FG habe nicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten dürfen, da es nicht über "ausreichende Branchenkenntnis" für die Entscheidung verfüge, nicht geeignet, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht i.S. des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO schlüssig darzulegen. So fehlt es auch diesbezüglich schon an der Darlegung, dass die Entscheidung des FG anders ausgefallen wäre. Zum anderen liegt es auf der Hand und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterungen, dass das FG grundsätzlich über die nötige Sachkunde für die Beurteilung der Ertragssituation eines landwirtschaftlichen Betriebs verfügt. Denn regelmäßig kann, worauf die Klägerinnen ihrerseits zutreffend hinweisen, für diese Beurteilung auf die Gewinnermittlungsunterlagen zurückgegriffen werden. Das Fehlen derartiger Unterlagen lässt mithin keinen Rückschluss auf die fehlende Sachkunde des FG zu, sondern allenfalls darauf, dass die Klägerinnen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind.

Ende der Entscheidung

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