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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: IV B 75/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 2 |
Gründe:
1.
Der Kläger und Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Finanzgerichts, mit dem seine Klage abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unter der Bedingung erhoben, dass dem für das Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) stattgegeben wird.
2.
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
a)
Da über die Hemmung der Rechtskraft des angefochtenen Urteils keine Unklarheit bestehen darf, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde, die für den Fall eingelegt wird, dass einem gleichzeitig gestellten Antrag auf PKH stattgegeben wird, unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 8, m.w.N.). Eine Auslegung der Beschwerdeschrift dahingehend, dass das Rechtsmittel unbedingt eingelegt und im Falle der Abweisung des Antrags auf PKH (u.U.) zurückgenommen werden sollte, ist im Streitfall ausgeschlossen. Letzterem Verständnis steht nicht nur der eindeutige Wortlaut der Beschwerdeschrift, sondern vor allem entgegen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde --ebenso wie der Antrag auf PKH (vgl. Beschluss vom heutigen Tag IV S 13/09 (PKH))-- von einer nach § 62 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) postulationsfähigen Person (Steuerberatungsgesellschaft) eingelegt wurde (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. April 1999 II R 8/98, BFH/NV 1999, 1244; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 116 FGO Rz 116).
b)
Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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