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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.09.2008
Aktenzeichen: IV B 76/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 6b
EStG § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. 1. Am Betrieb der B-GmbH (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) waren M und V als atypische stille Gesellschafter beteiligt. Die B-GmbH wies seit 1981/ 1994 verschiedene Grundstücke in ihrem Anlagevermögen aus. Im Dezember 1996 erwarb sie weitere, ihrem Umlaufvermögen zugeordnete Grundstücke von der Stadt Z, die --mit Ausnahme eines Grundstücks-- im Bereich des von der B-GmbH erstellten und von der Stadt Z im September 1996 beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. ... (VEP) lagen. Die Klägerin (Vorhabenträgerin) hatte nach dem Kaufvertrag bis zum 31. Dezember 1997 Bauanträge einzureichen und die für die Baugenehmigungen erforderlichen behördlichen Auflagen zu erfüllen. Zudem hatte sie im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen zur Verwirklichung des VEP durchführen zu lassen; ein Teil der hierfür entstandenen Kosten sollte auf den Grundstückskaufpreis angerechnet werden. Aufgrund des bereits am 10. September 1996 mit der Stadt Z geschlossenen Durchführungsvertrags war die GmbH verpflichtet, den VEP durchzuführen und bestimmte Erschließungsanlagen herzustellen (u.a. Bau einer Signalanlage, Straßenmarkierungen, Straßenumbau).

2. Nachdem die B-GmbH noch im Jahre 1997 verschiedene Mietverträge über Teilflächen eines zu errichtenden Warenhauses abgeschlossen hatte, musste sie (spätestens) im Dezember 1998 erkennen, dass die von ihr --zusammen mit einem Generalübernehmer (Y-AG)-- zunächst entwickelten Bauplanungen nicht realisiert werden konnten. Sie veräußerte deshalb mit Vertrag vom 25. März 1999 einen wesentlichen Teil der im Gebiet des VEP belegenen Grundstücke an die X-GbR. Zudem trat die X-GbR nach § 5 des Kaufvertrags in die Rechte und Pflichten der B-GmbH aus den mit der Stadt Z geschlossenen Verträgen (Kaufvertrag, Durchführungsvertrag) ein; ausgenommen hiervon waren die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und zum Erwerb des Grundstücks D sowie zur Herstellung bestimmter Bauten (Hotel, Seniorenwohnungen, Kindergarten, Spielhalle) in der G-Straße. Für den Fall, dass eine Änderung der von der B-GmbH geschlossenen Mietverträge (u.a. Anpassung an die Planungsänderungen der X-GbR) nicht erreicht werden konnte oder die Baugenehmigungen (gemäß Anträgen der X-GbR) nicht bis 30. Juni 2000 erteilt werden sollten, war die X-GbR befugt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Kaufpreis wurde am 2. Juni 2000 entrichtet. Hieraus ergab sich für die im Anlagevermögen der B-GmbH ausgewiesenen Grundstücke ein Gewinn in Höhe von --unstreitig-- rd. ... Mio. DM.

3. Darüber hinaus hatten die B-GmbH sowie die X-GbR mit Vertrag vom 14. Dezember 1999 eine Projektentwicklungsgesellschaft (Projekt-GmbH) gegründet, deren Gegenstand die Übernahme der Vorhabenträgerschaft gegenüber der Stadt Z war. Im Innenverhältnis der Gesellschafter sollten sich die Verpflichtungen zur Erfüllung des VEP nach den Abreden gemäß § 5 des Kaufvertrags vom 25. März 1999 (s. zu I.2.) richten. Durch den mit der Stadt Z geschlossenen Vertrag vom 4. Mai 2000 ist die Projekt-GmbH dem an die geänderte Bauplanung angepassten Durchführungsvertrag als Vorhabenträgerin und Grundstücksverfügungsberechtigte beigetreten.

4. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte im Anschluss an eine Betriebsprüfung eine nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildete Rücklage nicht mehr an. Die Rücklage betraf einen Teil des aus der Veräußerung der als Anlagevermögen ausgewiesenen Grundstücke erzielten Gewinns (rd. ... Mio. DM). Demgemäß änderte das FA sowohl die Gewinnfeststellung 2000 als auch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2000 sowie die Feststellung des vortragsfähigen gewerbesteuerlichen Verlusts zum 31. Dezember 2000.

5. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben ebenso wie die Klage ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte hierzu u.a. aus, dass die in Rede stehenden Grundstücke im Zeitpunkt der Veräußerung (d.h. im Juni 2000 = Streitjahr) nicht mehr --wie nach § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderlich-- zum Anlagevermögen, sondern zum Umlaufvermögen gehört hätten. Zwar werde ein Grundstück des Anlagevermögens bei unveränderter Nutzung im Betrieb nicht allein dadurch zu Umlaufvermögen, dass sich der Steuerpflichtige zu seiner Veräußerung entschließe oder er das Grundstück in Veräußerungsabsicht parzelliere. Wirke der Steuerpflichtige hingegen an der Aufbereitung und Erschließung des Baulands aktiv mit oder nehme er hierauf Einfluss, so ändere sich hierdurch --auch bei zunächst gleicher Nutzung-- die Zweckbestimmung des Grundstücks (Hinweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 2001 IV R 47, 48/00, BFHE 197, 109, BStBl II 2002, 289; vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BFHE 195, 551, BStBl II 2001, 673). Von Letzterem sei im Streitfall auszugehen. Dabei könne offenbleiben, ob --wie vorgetragen-- der Erwerb der Grundstücke im Jahre 1996 in der Absicht erfolgt sei, das gesamte Areal zu entwickeln und sämtliche Objekte langfristig im eigenen Vermögen der B-GmbH zu halten. Jedenfalls habe die B-GmbH sich im Jahre 1998 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und nach Begründung ihrer Absicht zur Grundstücksveräußerung (spätestens Ende 1998) sich nicht auf eine bloße Verkaufstätigkeit beschränkt, sondern weiterhin aktiv an der Aufbereitung und Erschließung der Grundstücke mitgewirkt mit der Folge, dass diese bereits im Jahre 1999 und damit vor ihrer Veräußerung (2000) zu Umlaufvermögen geworden seien. Tragend hierfür sei erstens, dass die B-GmbH sich dazu verpflichtet habe, die X-GbR (Grundstückserwerberin) bei der "Entwicklung des vorhandenen Baurechts" zu unterstützen (Verhandlung über die Aufteilung des VEP sowie die Anpassung der baurechtlichen Vorgaben an die Planungsänderungen der X-GbR). Zum zweiten habe die B-GmbH durch die Gründung der Projektgesellschaft (neue Vorhabenträgerin) maßgeblich daran mitgewirkt, dass die Planungen der X-GbR ohne große zeitliche Verzögerungen (Anpassung an lediglich geänderten VEP) hätten umgesetzt werden können. Des Weiteren (drittens) habe die B-GmbH aktiv bei der Aufhebung der bereits abgeschlossenen Mietverträge mitgewirkt und damit den Weg für eine Vermietung wesentlicher Teilflächen des Objekts an Mietinteressenten der X-GbR freigemacht. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus (viertens), dass es der Stadt Z darum gegangen sei, die Gesamtfläche des Areals zu bebauen; deshalb habe die B-GmbH sich auch dadurch an der Aufbereitung und Entwicklung der veräußerten Grundstücke beteiligt, dass sie --entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtungen-- die ihr verbliebenen Teilflächen --wenn auch in gegenüber der ursprünglichen Planung modifizierter Form-- erschlossen und bebaut habe. Zu würdigen sei in diesem Zusammenhang schließlich (fünftens), dass die X-GbR von dem ursprünglichen VEP abweichende --und durch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts im Kaufvertrag vom 25. März 1999 abgesicherte-- Planungen durchsetzen wollte und deshalb auch die B-GmbH das Areal nach den Maßgaben der X-GbR aufbereitet und erschlossen habe. Angesichts dieser Umstände sei es unerheblich, dass die B-GmbH auf die Planungen der X-GbR keinen inhaltlichen Einfluss genommen habe oder auch nur habe nehmen können.

II. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin erhobene Rüge, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--), ist unbegründet. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht weicht die angefochtene Vorentscheidung nicht von dem Senatsurteil in BFHE 197, 109, BStBl II 2002, 289 ab.

Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dem zitierten Senatsurteil sei der Rechtssatz zu entnehmen, dass "eine reine Verkaufstätigkeit des Veräußerers nicht zu einer Umqualifizierung vom Anlagevermögen in das Umlaufvermögen (führe)".

Von diesem Rechtssatz ist das FG jedoch nicht abgewichen. Im Gegenteil --im Ausgangspunkt seiner rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles hat das FG ausdrücklich darauf hingewiesen, bei einem "seit langem zum Anlagevermögen gehörenden unbebauten Grundstück (habe) der Bundesfinanzhof (BFH) keinen Wechsel der Zweckbestimmung darin gesehen, dass dieses in Veräußerungsabsicht parzelliert (werde) ... . (Beschränke) sich der Veräußerer indessen nicht auf die bloße Verkaufstätigkeit, sondern (wirke) er an der Aufbereitung und Erschließung des Baulands aktiv mit oder (nehme) er hierauf Einfluss, (ändere) sich auch bei zunächst gleicher Nutzung des Grundstücks seine Zweckbestimmung und es (werde) zum Umlaufvermögen (BFH ... BStBl II 2002, 289 ...).

Unter Beachtung dieser Grundsätze (ergebe) sich im Streitfall, dass es bereits vor der Veräußerung im Jahre 2000 zu einer Umqualifizierung der streitbefangenen, im Anlagevermögen geführten Grundstücke in das Umlaufvermögen gekommen (sei). Die Klägerin (habe) sich nicht auf die bloße Parzellierung der Grundstücke bzw. auf eine reine Verkaufstätigkeit beschränkt. Vielmehr (habe) sie --ab Ende 1998 mit Veräußerungsabsicht-- aktiv an der (weiteren) Aufbereitung und Erschließung der Grundstücke mitgewirkt, so dass es im Jahr 1999 --und damit bereits vor der Veräußerung im Jahr 2000-- zu einer Umgliederung der streitbefangenen Grundstücke vom Anlage- in das Umlaufvermögen gekommen (sei)" (S. 17 des angefochtenen Urteils).

2. Unschlüssig ist der Vortrag dazu, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme und die Revisionszulassung zudem zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 1. Alternative FGO).

a) Abgesehen davon, dass die Beschwerdeschrift insoweit im Stile einer Revisionsbegründung gefasst ist und im Kern lediglich erläutert, aus welchen Gründen die Auffassung der Vorinstanz für unzutreffend gehalten wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 27, 38), verkennt die Klägerin, dass das FG eine Einzelfallentscheidung getroffen und hierbei die den anhängigen Sachverhalt kennzeichnenden Umstände eingehend gewürdigt hat. Deshalb wäre es für eine schlüssige Rüge der grundsätzlichen Bedeutung sowie des Erfordernisses einer Revisionsentscheidung zum Zwecke der Rechtsfortbildung notwendig gewesen, auf die die Vorentscheidung tragenden --und zu Abschn. I.5. dieses Beschlusses in gestraffter Form wiedergegebenen-- Einzelumstände des Streitfalls einzugehen. Die Beschwerde hat dies versäumt und insbesondere nicht (hinreichend) berücksichtigt, dass das FG seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass die B-GmbH an der Aufhebung der von ihr geschlossenen Mietverträge mitgewirkt habe, die B-GmbH weiterhin in die das Gesamtareal betreffenden Planungen der Stadt Z sowie der X-GbR (vertraglich) eingebunden gewesen sei und hierauf abgestimmt ("in modifizierter Form") --wenn auch nach Grundstücksübergang auf die X-GbR-- den zurückbehaltenen Grundbesitz erschlossen und bebaut habe (vgl. Abschn. I.5. dieses Beschlusses, dritte bis fünfte Erwägung des FG). Die Beschwerdeschrift führt insoweit lediglich aus, dass die Erschließung und Bebauung der zurückbehaltenen Grundstücke keine für die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG schädlichen Auswirkungen bezüglich der veräußerten Grundstücke haben könne (vgl. --z.B.-- Beschwerdeschrift, S. 13, letzter Absatz).

b) Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin, dass der BFH bisher über einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden habe. Dies mag zutreffen, entbindet jedoch nicht von der Wahrung der aufgezeigten Darlegungserfordernisse (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, 38).

Ende der Entscheidung

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