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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: IV B 77/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 21 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GbR, deren Zweck nach dem im Dezember 1992 geschlossenen Gesellschaftsvertrag in der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses E-Straße in C. sowie der gemeinschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung nach Objektfertigstellung besteht. Für die Zeit der Gebäudeerrichtung bestellten die Gesellschafter eine Treuhänderin (X-KG), die die Auszahlung der Eigenmittel zu überwachen hatte. Das Treuhandverhältnis endete nach den übereinstimmenden Regelungen in § 9 des Gesellschaftsvertrags und § 6 des Treuhandvertrags am 31. Dezember des auf die Schlussabnahme folgenden Kalenderjahres, jedoch nicht vor Endabrechnung des Bauvorhabens. Änderungen des Treuhandvertrages bedurften der Schriftform. Noch im Dezember 1992 wurde das Grundstück E-Straße von der X-KG erworben. Sie ist im Februar 1994 als Grundstückseigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden.
Während der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Wirtschaftsjahre 1992 bis einschließlich 2000 das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück E-Straße der Klägerin zurechnete und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung feststellte, erkannte es im Zuge des Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid 2001 (Streitjahr) das Treuhandverhältnis nicht mehr an. Mit Bescheid vom 22. März 2006 stellte es die Verluste nach § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von nur noch ... DM fest; Einkünfte aus Gewerbebetrieb lägen entgegen der Ansicht der Klägerin --so das FA-- nicht vor.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Treuhandverhältnis sei --so das Finanzgericht (FG)-- nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. März 1981 VIII B 53/80 (BFHE 133, 331, BStBl II 1981, 696) nicht anzuerkennen, da die Klägerin (GbR) nicht Eigentümerin des im Jahre 2001 zwangsversteigerten Grundstücks gewesen und auch keine Abrede zu einer Grundstücksübertragung getroffen worden sei. Demgemäß sei es auch nicht möglich gewesen, die Gesellschafter der Klägerin --wie in § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags vorgesehen-- als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Hinzu komme, dass das Gebäude im Jahre 1993 abgenommen worden sei und deshalb der Treuhandvertrag mit der X-KG am 31. Dezember 1994 geendet habe. Auch sei der Treuhandvertrag nicht konkludent fortgeführt worden. Hierzu wäre --so die Vorinstanz-- zudem die Aufhebung der Schriftformklauseln erforderlich gewesen. Selbst wenn man aber von einer konkludenten Fortsetzung des Treuhandvertrags ausgehe, könne hieraus --mit Rücksicht darauf, dass die Mieteinnahmen an die finanzierende Bank abgetreten worden seien-- nicht die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge (Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums) abgeleitet werden. Den Abschluss eines neuen Treuhandvertrags habe die Klägerin nicht vorgetragen, zumal an das Vorliegen solcher mündlicher Abreden strenge Anforderungen zu stellen seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152). Der angefochtene Bescheid verstoße schließlich auch nicht gegen Treu und Glauben, da das FA nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung verpflichtet sei, für jeden Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen.
Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend macht.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.
1. Dies gilt zum einen für den Vortrag, der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil im Streitfall geklärt werden könne, welche über die bisherige Rechtsprechung hinausgehenden Kriterien erfüllt sein müssten, um ein konkludent geschlossenes Treuhandverhältnis anzuerkennen.
Der Vortrag verkennt nicht nur, dass das FG-Urteil kumulativ begründet ist und damit die Klageabweisung auch bei Annahme einer konkludenten Treuhandabrede ausgesprochen worden wäre (vgl. zu den hierbei zu beachtenden Darlegungserfordernissen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N.). Die Ausführungen der Klägerin lassen vor allem außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Treuhandverhältnis wegen der vom Zivilrecht abweichenden Zurechnungsfolge nur aufgrund ernst gemeinter und klar nachgewiesener Abreden berücksichtigt werden kann und es hierbei auch auf den tatsächlichen Vollzug des Vereinbarten ankommt. Auch ist geklärt, dass über das Vorliegen dieser Voraussetzungen das FG anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden hat und die hierbei gewonnene Überzeugung das Revisionsgericht selbst dann bindet, wenn sie nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, m.w.N.).
Demgemäß wären zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache substantiierte Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche neuen von der Rechtsprechung noch nicht erwogenen Gesichtspunkte Anlass geben könnten, entweder die bisherige Rechtsprechung zu überprüfen oder fortzuentwickeln. Der bloße Verweis darauf, dass die Rechtsansicht des BFH für eine größere Zahl von Fällen Bedeutung erlange, genügt dem ebenso wenig wie die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Gründe dafür, dass die Einzelfallwürdigung der Vorinstanz rechtlich unzutreffend sei (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33 f., m.w.N.).
2. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die weitere Rüge, der Rechtsstreit sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil das FG die Rechtsfrage (letztlich) nicht beantwortet habe, ob die Grundsätze von Treu und Glauben den Anspruch begründen, dass eine über neun Veranlagungszeiträume geübte Handhabung aufrecht zu erhalten sei.
Der Vortrag ist hier zum einen insoweit unschlüssig, als die Beschwerdeschrift selbst ausführt, die Vorinstanz habe die Grundsätze der Rechtsprechung zur Bindung nach Treu und Glauben angewandt; zum anderen kann --angesichts der Klageabweisung sowie der Urteilsbegründung-- kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeschrift formulierte Rechtsfrage verneint hat. Demgemäß wäre es auch in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen, eine von der Rechtsprechung (vgl. --zu Treu und Glauben bei sog. Dauertatbeständen-- z.B. Beschluss des BFH vom 12. Juli 2006 IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028; Urteile des BFH vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289, unter 5. der Gründe; vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217, und vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749) bisher noch nicht beantwortete und für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten. Auch dies kann der Beschwerdeschrift jedoch noch nicht einmal im Ansatz entnommen werden. Sie beschränkt sich insoweit vielmehr auf die Behauptung, das FG habe den Einzelfall unzutreffend entschieden.
Ende der Entscheidung
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