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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: IV B 79/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 1
FGO § 51
FGO § 73 Abs. 1
ZPO § 41
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Klägers zu 2 waren Gesellschafter der mittlerweile aufgelösten und abgewickelten A-GmbH & Co. KG.

Die KG erlitt im Jahre 1971 einen Verlust in Höhe von ... DM. Er wurde im wesentlichen der verstorbenen Ehefrau des Klägers zu 2 als Kommanditistin zugerechnet, deren Kapitalkonto dadurch negativ wurde. Mangels ausreichender eigener Einkünfte und zeitlicher Begrenzung der Verlustvortragsmöglichkeit wirkten sich diese Verlustanteile im Jahre 1971 nicht in vollem Umfang steuermindernd aus. Im Jahre 1977 wurde die KG aufgelöst. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM fest, der in Höhe von ... DM auf die Auflösung des negativen Kapitalkontos zurückzuführen war.

Gegen diesen Gewinnfeststellungsbescheid erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage, mit der sie beantragten, einen Veräußerungsverlust, hilfsweise einen niedrigeren Veräußerungsgewinn festzustellen. Außerdem stellte der Kläger zu 2 den Antrag, aus Billigkeitsgründen für seine Ehefrau einen Gewinnanteil in Höhe von 0 DM festzustellen.

Neben der Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid führte der Kläger zu 2 einen Rechtsstreit mit dem Ziel, die Einkommensteuer 1977 im Billigkeitswege auf 0 DM festzusetzen. Mit Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 (BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297) gab der Bundesfinanzhof (BFH) der Klage statt.

Daraufhin ging beim Finanzgericht (FG) ein Schriftsatz des FA folgenden Inhalts ein:

"Durch die bei der Einkommensteuer getroffene Entscheidung (Erlaß aus Billigkeitsgründen) ist der anhängige Rechtsstreit bedeutungslos geworden.

Die Hauptsache ist erledigt.

Ich beantrage, die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dergestalt aufzuteilen, daß die Gerichtskosten vom Finanzamt getragen werden und im übrigen jede Partei die ihr entstandenen Aufwendungen zu tragen hat."

Der Berichterstatter des ... Senats des FG verfügte die Übersendung dieses Schriftsatzes an den Bevollmächtigten der Kläger. Der Text der Verfügung sollte anhand eines Textbausteins erstellt werden, den der Berichterstatter mit dem Kürzel "g400" bezeichnete. Die Geschäftsstelle des ... Senats des FG übersandte daraufhin unter dem Datum vom 22. Dezember 1995 dem Bevollmächtigten der Kläger unter Verwendung des angegebenen Textbausteins ein Schreiben folgenden Inhalts:

"Der beigefügte Schriftsatz wird Ihnen zur Kenntnis übersandt. Das Finanzamt hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem es Ihrem Klagebegehren entsprochen hat.

Sie werden gebeten, bis zum 19. Januar 1996 mitzuteilen, ob auch Sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder den Rechtsstreit weiterführen wollen.

... ."

Der Berichterstatter hatte demnach insoweit einen falschen Textbaustein ausgewählt, als das FA dem Klageantrag nicht entsprochen hatte.

Die Kläger erklärten daraufhin mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 16. Januar 1996 die Hauptsache für erledigt. Sie beantragten, die Kosten nach billigem Ermessen der Behörde aufzuerlegen.

Mit Kostenbeschluß vom 27. Februar 1996, der durch den Berichterstatter erging, wurden die Gerichtskosten dem FA und die außergerichtlichen Kosten jedem Beteiligten selbst auferlegt. Zur Begründung führte das Gericht aus, daß nach dem Ergebnis der außergerichtlichen Erledigung die Klage zwar keinen Erfolg gehabt habe, daß jedoch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die getroffene Kostenentscheidung der Billigkeit entspreche.

Am 26. März 1996 nahm der Klägervertreter Akteneinsicht.

Nahezu ein Jahr später, am 17. Februar 1997, erhob der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Kostenerstattung durch das Gericht. Zur Begründung trug er vor, aus dem Schreiben des Gerichts vom 22. Dezember 1995 habe er den Schluß gezogen, das Gericht werte offensichtlich aufgrund des Obsiegens im Parallelverfahren auch das laufende Verfahren so, daß dem Klageantrag entsprochen worden sei. Nur deswegen habe er seinen Mandanten überzeugen können, den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt zu erklären. Nach der Mitteilung des Gerichts sei damit zu rechnen gewesen, daß die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt würden. Er, der Prozeßbevollmächtigte, sei dadurch getäuscht und zu einer Prozeßhandlung verleitet worden, die er ohne diese Täuschung nicht vorgenommen hätte. Es dränge sich der Verdacht auf, daß der Berichterstatter die Täuschung zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Hierin liege eine Amtspflichtverletzung, die zu einer entsprechenden Kostenerstattung durch das Gericht führen müsse.

Der Präsident des FG teilte dem Klägervertreter mit, daß sich nach seiner Ansicht aus dem von der Geschäftsstelle übersandten Formblatt eine Wertung der Streitsache durch das Gericht nicht herleiten lasse.

Der Klägervertreter entgegnete hierauf, die Darstellung, daß es sich nicht um eine Wertung durch das Gericht gehandelt habe, sei unzutreffend, da nach seinen Feststellungen der Berichterstatter selbst verfügt habe, welcher Textbaustein zu verwenden sei. Dieses Schreiben wurde unter dem Datum vom 4. März 1997 im Auftrag des Präsidenten des FG vom Vorsitzenden des ... Senats des FG beantwortet.

Der Klägervertreter erklärte daraufhin, daß der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt sei. Er lehnte den Berichterstatter wegen Befangenheit ab. Zur Begründung führte er sinngemäß aus, der Berichterstatter müsse in seiner Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde den Präsidenten des FG falsch informiert haben. Indem er seine Urheberschaft an der Verfügung vom 22. Dezember 1995 verschwiegen habe, habe er versucht, sein Verschulden wegzudiskutieren und die Schuld der Geschäftsstelle zuzuschieben.

Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters vom 18. März 1997 und sein vorsorgliches Selbstablehnungsgesuch wurden den Beteiligten zur Kenntnis gegeben.

Mit Beschluß vom 23. Dezember 1997 wies das FG ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Der Beschluß wurde nicht angefochten. Das Selbstablehnungsgesuch wies das FG mit Beschluß vom 19. März 1998 zurück.

Mit Schreiben vom 6. Februar 1998 machten die Kläger geltend, daß der Berichterstatter gemäß § 51 FGO i.V.m. § 41 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vom weiteren Verfahren ausgeschlossen sei, weil er am Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe. Er sei wahrscheinlich auch als Zeuge zu vernehmen, so daß er gemäß § 41 ZPO kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Außerdem lehnten die Kläger den Vorsitzenden des ... Senats des FG als befangen ab. Zur Begründung führte der Prozeßbevollmächtigte aus, die Ausführungen des Vorsitzenden in dessen Schreiben vom 4. März 1997 seien ein derart abwegiges Hinwegerklären objektiven Fehlverhaltens, daß daraus abgeleitet werden müsse, es werde dem Richter nicht gelingen, die Angelegenheit unparteilich zu betrachten.

Am 2. März 1998 beraumte der geschäftsplanmäßige Vertreter des Senatsvorsitzenden Termin zur mündlichen Verhandlung an.

Mit Schriftsatz vom 12. März 1998 beantragte der Klägervertreter die Vernehmung des Berichterstatters als Zeugen, um dessen Verschulden feststellen zu können. Mit Fax vom 23. März 1998 beantragte er, den Termin zur mündlichen Verhandlung abzusetzen. Der stellvertretende Senatsvorsitzende lehnte den Antrag auf Terminsaufhebung mit Fax vom selben Tag ab. Mit einem weiteren Fax vom selben Tag lehnte der Klägervertreter die beiden weiteren Richter des ... Senats des FG als befangen ab. Zur Begründung berief er sich im wesentlichen darauf, daß diese Richter die Sache mit dem von Gesetzes wegen an der Mitwirkung ausgeschlossenen Richter vorberaten hätten. Außerdem seien die Ausführungen zur Amtshaftung im Beschluß vom 19. März 1998 unzutreffend.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. März 1998 lehnte das FG die Befangenheitsanträge gegen die abgelehnten Richter unter deren Mitwirkung (ohne den urlaubsabwesenden Senatsvorsitzenden) als unzulässig ab. Der entsprechende Beschluß ist im Sitzungsprotokoll festgehalten.

Anschließend entschied das FG durch Urteil, daß der Rechtsstreit durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt sei und erlegte die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auf.

Gegen die Ablehnung der Befangenheitsgesuche richten sich die vorliegenden Beschwerden, die der Senat zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden hat (§ 73 Abs. 1 FGO).

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie die Ablehnung des Senatsvorsitzenden des FG und des Berichterstatters betrifft. Im übrigen ist sie unbegründet.

1. Das FG konnte den Beschluß, mit dem es die Befangenheitsanträge ablehnte, im anschließend ergangenen Urteil begründen (BFH-Beschluß vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112).

2. Auch in der Sache selbst kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

a) Ablehnung des Vorsitzenden Richters des ... Senats des FG

Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Das Ablehnungsgesuch bezog sich auf die Mitwirkung an den weiteren bis zur Beendigung der Instanz ergehenden Entscheidungen des FG. Im Streitfall ist seit dem gegen den Senatsvorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuch vom 6. Februar 1998 keine Entscheidung mehr ergangen, an der dieser mitgewirkt hätte. Insbesondere ist durch das Urteil des FG vom 24. März 1998 die Instanz ohne seine Mitwirkung beendet worden. Spätestens dadurch ist das Rechtsschutzinteresse für die Ablehnung entfallen (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 163/92, BFHE 167, 299, BStBl II 1992, 675).

b) Ablehnung des Berichterstatters

Die Beschwerde ist auch insoweit unzulässig. Das FG hat das Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter mit Beschluß vom 23. Dezember 1997 abgelehnt, ohne daß dieser Beschluß angefochten worden wäre. Damit war über den Befangenheitsgrund, der Berichterstatter habe sein eigenes Fehlverhalten "wegdiskutieren" wollen, rechtskräftig und für das weitere Verfahren bindend entschieden (vgl. Kammergericht, Beschluß vom 11. Juni 1986 18 Abl 2638/86, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1986, 1022; Bork in Stein/Jonas, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 46 Rdnr. 4, jeweils m.w.N.).

Ferner hat das FG in demselben Beschluß für das weitere Verfahren bindend festgestellt, daß es den Berichterstatter nicht deswegen für befangen halte, weil er am Ausgang des Verfahrens ein eigenes Interesse habe. Aus diesem Grund hat es mit einem weiteren Beschluß vom 19. März 1998 auch dem Selbstablehnungsgesuch des Berichterstatters nicht stattgegeben. Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (Bork in Stein/Jonas a.a.O., § 48 Rdnr. 4).

Wegen der eingetretenen Bindungswirkung ist dem BFH eine Überprüfung der vom FG zu diesen Punkten vertretenen Auffassung nicht mehr möglich.

Der Berichterstatter war entgegen der Auffassung der Kläger nicht kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen. Zur Begründung wird auf den Beschluß in der Sache gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen IV R 42/98 vom heutigen Tag verwiesen.

c) Ablehnung des stellvertretenden Senatsvorsitzenden und des weiteren beisitzenden Richters

Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. Es kann dahinstehen, ob --wofür einiges spricht-- das FG die gegen diese beiden Richter gerichteten Befangenheitsgesuche zu Recht als unzulässig behandelt hat. Jedenfalls kann die Beschwerde deshalb keinen Erfolg haben, weil die Befangenheitsanträge unbegründet sind. Hierüber kann der beschließende Senat entscheiden, ohne daß es einer Zurückverweisung an das FG bedürfte. Dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter sind angesichts der Eindeutigkeit des maßgeblichen Sachverhalts nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514; in BFH/NV 1993, 112; vom 29. März 1995 II B 36/94, BFH/NV 1996, 45).

Die Kläger machen nicht geltend, daß sich die beiden Richter in irgendeiner Weise geäußert hätten, die ihre Voreingenommenheit hätte erkennen lassen. Ihr Befangenheitsgesuch wird vielmehr darauf gestützt, daß sie die Angelegenheit mit dem Berichterstatter vorberaten hätten. Dabei soll dieser --obwohl seine Vernehmung als Zeuge beantragt worden sei-- beeinflußt worden sein.

Dieser Vorwurf geht schon deshalb fehl, weil angesichts des von den Klägern angegebenen Beweisthemas eine Vernehmung des Berichterstatters als Zeuge nicht ernstlich in Betracht gezogen werden konnte. Der Berichterstatter sollte nach der Vorstellung der Kläger zum "Grad seines Verschuldens bei Abfassung des Gerichtsschreibens bzw. der Verfügung" vernommen werden. Zum einen kam es hierauf in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht an, da es lediglich darum ging, wie der Prozeßbevollmächtigte der Kläger das gerichtliche Schreiben vom 22. Dezember 1995 im Zusammenhang mit dem beigefügten Schriftsatz des FA verstehen konnte. Zum anderen lagen die Umstände, die zu dem fehlerhaften Schreiben geführt hatten, auf der Hand. Der Berichterstatter hatte sich unzweifelhaft über den Inhalt des von ihm verfügten Textbausteins geirrt.

Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwieweit eine Beeinflussung des Berichterstatters stattgefunden haben könnte. Insbesondere läßt sich entgegen der Beschwerdebegründung aus der dienstlichen Äußerung des Senatsvorsitzenden vom 16. Februar 1998 hierfür nichts entnehmen.

Angesichts der Bedeutung, die die Kläger diesem Umstand beimessen, weist der Senat darauf hin, keinen Anhaltspunkt dafür erkennen zu können, daß der Fehler des Berichterstatters beim Abfassen der Verfügung vom 22. Dezember 1995 in irgendeiner Weise vertuscht oder geleugnet werden sollte. Der Klägervertreter hatte mit seiner Dienstaufsichtsbeschwerde geltend gemacht, durch das gerichtliche Schreiben vom 22. Dezember 1995 getäuscht worden zu sein. Der Berichterstatter und ihm folgend der Präsident des FG sowie der Senatsvorsitzende hielten dies für fernliegend, weil das Schreiben als Formschreiben erkennbar und zudem der richtige Sachverhalt aus dem beigefügten Schriftsatz des FA zu entnehmen gewesen sei. Unter diesem Aspekt hatte die Frage, ob der Berichterstatter oder irgend jemand anderer den Fehler verursacht hatte, keine Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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