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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: IV B 79/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 b | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
1. Die Rüge grundsätzlicher Bedeutung ist nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend erhoben worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und der Handhabung des Rechts berührt, die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist eine allgemeine Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muss substantiiert und konkret dargetan werden. Dazu gehört u.a. auch eine Auseinandersetzung mit zu dieser Frage vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung, Schrifttum und veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, inwieweit die Entscheidung des Rechtsstreits auf der Beantwortung der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage beruhen soll, ob eine Schätzung zur Nichtigkeit des Bescheids führt, wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht alle ihm bekannten Sachverhaltsumstände berücksichtigt. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte das FA keine Informationen, aus denen sich Anhaltspunkte für die Höhe des Gewinns ergeben könnten. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Einnahmen/Ausgaben-Liste hat er nach eigenem Bekunden nur seinem Wohnsitz-FA vorgelegt. Außer der Tatsache, dass die Schätzung des Vorjahres in gleicher Höhe nicht beanstandet worden war, hatte das für die gesonderte Gewinnfeststellung zuständige beklagte FA keine weitere Erkenntnisquelle für die von ihm vorzunehmende Schätzung. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte das FA nicht von einer gesonderten Feststellung absehen, denn die Vereinfachungsregelung für Fälle von geringer Bedeutung (§ 180 Abs. 3 der Abgabenordnung --AO 1977--) gilt nicht für die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO 1977. Wenn die Schätzung für das Vorjahr grob fehlerhaft gewesen wäre, hätte die Einlegung eines Rechtsbehelfs nahe gelegen. Bezeichnenderweise ist auch gegen die unter Vorbehalt der Nachprüfung ausgesprochene Schätzung für das Streitjahr kein Einspruch erhoben worden.
2. Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Jedenfalls ist sie nicht begründet. Das Finanzgericht hat nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es in seinem Urteil nicht auf den Schriftsatz vom 11. Mai 1999 eingegangen ist.
Zwar muss das Gericht grundsätzlich Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis nehmen und über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) entscheiden. Dass entsprechende Erwägungen angestellt worden sind, muss aus dem Urteil ersichtlich sein (BFH-Urteile vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187; vom 19. Februar 1993 III R 101/89, BFH/NV 1994, 555). Dazu ist aber Voraussetzung, dass der Schriftsatz das Gericht in die Lage versetzt, die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu treffen. Enthält der Schriftsatz weder konkretes Vorbringen zum Streitgegenstand noch --zumindest konkludent-- die Rüge fehlerhaften Verfahrens, ergeben sich für das Gericht keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten.
Im Streitfall enthielt der Schriftsatz lediglich den Hinweis darauf, dass die Bevollmächtigte das Mandat übernommen habe, zur Zeit erkrankt sei und um Fristverlängerung und Akteneinsicht bitte. Anhaltspunkte dafür, dass die mündliche Verhandlung ohne Verschulden versäumt worden war oder rechtliches Gehör aus anderen Gründen nicht ausreichend in Anspruch genommen werden konnte, ergaben sich aus dem Schriftsatz nicht. Der Schriftsatz enthielt daher weder Vorbringen in der Sache noch die zumindest konkludent ausgesprochene Rüge fehlerhaften Verfahrens. Bei dieser Sachlage hatte das Gericht keine Veranlassung, über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu befinden.
Dass das Gericht den Schriftsatz vom 11. Mai 1999 tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass mit Schreiben vom 14. Mai 1999 geantwortet wurde, es liege keine verlängerbare Frist vor, die Zustellung des Urteils an den Kläger werde in Kürze erfolgen und Akteneinsicht könne jederzeit genommen werden.
Ende der Entscheidung
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