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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: IV B 8/04
Rechtsgebiete: FGO, StBerG, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
FGO § 62a
FGO § 62a Abs. 2
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 121 Satz 1
FGO § 155
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 3
ZPO § 87 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IV B 7/04 IV B 8/04

Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die in entsprechender Anwendung des § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden gegen die angefochtenen Urteile des Finanzgerichts (FG) vom 3. Dezember 2003 sind unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in den vorbezeichneten Urteilen hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO).

Im Streitfall sind die Beschwerden zwar von einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der AG eingelegt worden. Die nach § 62a Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) Rechtsanwaltsgesellschaften, die durch Personen nach § 3 Nr. 1 StBerG tätig werden, eingeräumte Vertretungsbefugnis vor dem BFH steht einer solchen Gesellschaft allerdings nur dann zu, wenn die Gesellschaft nach deutschem Recht als solche zum Beruf zugelassen ist und die Zulassung im Zeitpunkt der Vornahme der betreffenden Prozesshandlung vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Juni 2004 IX B 71/04, BFH/NV 2004, 1290). Im Streitfall liegt eine solche Zulassung nicht vor. Dies ist dem beschließenden Senat aus dem Beschluss des FG Köln vom 27. April 2004 11 K 203/04 bekannt, in dem die nämliche Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung als Prozessbevollmächtigte gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO zurückgewiesen worden ist. Der VII. Senat des BFH hat diese Entscheidung des FG mit Beschluss vom 15. November 2004 VII B 103/04 (BFH/NV 2005, 570) bestätigt.

2. Die Niederlegung der Mandate durch die Vorstandsvorsitzende der X-AG mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 hat keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens, denn Prozessbevollmächtigte ist die AG und nicht die bis dahin als Vorstandsvorsitzende agierende Rechtsanwältin Y. Weiter erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags in Anwaltsprozessen gemäß § 62a, § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten, der gemäß § 62a FGO postulationsfähig sein muss, rechtliche Wirksamkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 1996 XI B 73/96, BFH/NV 1996, 816, m.w.N.). Eine solche Anzeige liegt im Streitfall nicht vor. Daher ist auch die vorliegende Entscheidung der bisherigen Prozessbevollmächtigten zuzustellen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 816).

3. Da mithin die Beschwerden nicht von einer vor dem BFH zur Vertretung berechtigten Person eingelegt worden sind, ist die Einlegung der Beschwerden unwirksam.

Ende der Entscheidung

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