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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.10.1999
Aktenzeichen: IV B 8/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 41 | |
FGO § 41 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Zur Feststellungsklage
a) Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die Ankündigung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), bestimmte Tätigkeiten künftig den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, deshalb ein Feststellungsinteresse begründe, weil die Kläger ihre Buchführung darauf einrichten müßten, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Abgesehen davon, daß die Kläger nicht im einzelnen dargelegt haben, daß hinsichtlich der Beantwortung ihrer Frage eine Unsicherheit besteht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 9), fehlt es an einem im allgemeinen Interesse liegenden Bedürfnis nach Klärung dieser Rechtsfrage, weil sich diese Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt und höchstrichterliche Entscheidungen zur Frage des Feststellungsinteresses vorliegen.
So reicht es nach dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1973 IV R 1/72 (BFHE 108, 517, BStBl II 1973, 533) für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 41 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht aus, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Es ist darüber hinaus auch erforderlich, daß der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der Kläger kann seine Rechte aber dann --zumutbar-- durch Gestaltungsklage verfolgen, wenn die begehrte Feststellung, soweit sie materiell berechtigt ist, in absehbarer Zukunft vom FA im Rahmen eines Verwaltungsakts, insbesondere eines Steuerbescheids zu treffen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 1995 VII R 59/93, BFH/NV 1995, 640). Die Wortfassung des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO "durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können" darf nicht etwa dahin verstanden werden, daß ein entsprechender Verwaltungsakt, der die begehrte Feststellung enthält oder sie als materiell nicht berechtigt ablehnt, bereits ergangen sein muß. Es ist sicher richtig, daß der Kläger eine Gestaltungsklage stets erst dann erheben kann, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt. Durch Gestaltungsklage verfolgen kann der Kläger seine Rechte aber auch dann, wenn in absehbarer Zukunft ein Verwaltungsakt ergehen wird, gegen den der Kläger dann Gestaltungsklage erheben kann. Der Ausdruck "verfolgen kann" ist ohne zeitlichen Aussagewert; er enthält den Hinweis auf eine rechtliche Befugnis ohne unmittelbare zeitliche Begrenzung (Senat in BFHE 108, 517, BStBl II 1973, 533; s. auch BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 3/98, BFHE 187, 386, BStBl II 1999, 199). Eine Anfechtungsklage ist im Streitfall aber ohne weiteres möglich. Die Kläger können bereits die am 26. Mai 1998 an sie ergangene Aufforderung zur Buchführung und Durchführung einer von der Landwirtschaft getrennten Gewinnermittlung anfechten (Senatsurteil vom 22. August 1985 IV R 118/83, BFH/NV 1986, 196). Sie können --wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat-- im übrigen gegen die entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheide vorgehen.
b) Damit erweist sich zugleich die hilfsweise geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des BFH als unbegründet. Die Kläger haben keine abstrakten Rechtssätze der Vorentscheidung ebensolchen Rechtssätzen aus den von ihnen zitierten Urteilen des BFH gegenübergestellt. Aus den beiden von ihnen bezeichneten Entscheidungen des BFH vom 2. Februar 1993 VII K 9/92 (BFH/NV 1993, 339) und vom 18. November 1986 VII S 16/86 (BFH/NV 1987, 669) ergibt sich jedenfalls nicht, daß die in § 41 Abs. 2 FGO enthaltene Subsidiaritätsklausel entgegen dem Urteil des Senats (in BFHE 108, 517, BStBl II 1973, 533) einer zeitlichen Begrenzung unterliegt.
2. Zur Anfechtungsklage
Die insoweit erhobenen Rügen sind unzulässig. Unter Vorlage einer Spendenzusage vom 4. August 1994 haben die Kläger vorgetragen, die streitigen Spenden seien des öfteren auch Personen zugewandt worden, die nicht Gesellschafter gewesen seien, im übrigen habe den Spenden entgegen den Feststellungen des FG nicht immer der Formularvertrag zugrunde gelegen. Dies hätte durch Anhörung der Beteiligten ohne weiteres festgestellt werden können.
Die formgerechte Erhebung einer entsprechenden Sachaufklärungsrüge setzt aber u.a. voraus, daß der Revisionskläger darlegt (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986, S. 99), daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweismittel gerügt worden ist oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können. Die Beschwerdebegründung enthält aber keinerlei Ausführungen zum Rügeverzicht.
Die von den Klägern als von grundsätzlicher Bedeutung formulierte Frage, ob "bei derartigem Sachverhalt nicht von untrennbarer Verbindung der Zuwendungen mit dem Betrieb der ... GbR im Sinne der genannten Rechtsprechung gesprochen werden" könne, entspricht ebenfalls nicht den formellen Anforderungen an eine Rüge i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte Ausführungen der Kläger dazu erfordert, daß nach ihrer Auffassung die Entscheidung des BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Die Kläger haben aber weder ausgeführt, ob und in welchem Umfang die von ihnen angesprochene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Herrmann, a.a.O., Rdnr. 153), noch haben sie das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Frage über den entschiedenen Einzelfall hinaus dargelegt.
Schließlich ist auch die hilfsweise erhobene Divergenzrüge unzulässig, denn die Kläger haben keinen abstrakten Rechtssatz der finanzgerichtlichen Entscheidung herausgearbeitet, der zu einem ebensolchen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des BFH vom 14. März 1989 I R 83/85 (BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650) in Widerspruch steht.
Ende der Entscheidung
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