Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: IV B 80/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie der Viehbestand in einem landwirtschaftlichen Betrieb, für den nachträglich im Jahr 1998 Bilanzen erstellt wurden, zu bewerten ist. Von einer weiteren Wiedergabe des Sachverhalts sieht der beschließende Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist; denn sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Es ist zweifelhaft, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

Sie hat zwar herausgearbeitet, dass der beschließende Senat in den beiden Urteilen vom 1. Oktober 1992 IV R 97/91 (BFHE 169, 180, BStBl II 1993, 284) und vom 4. Juni 1992 IV R 101/90 (BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276) den Rechtssatz aufgestellt hat, dass Landwirte sich bei der Viehbewertung an die in Musterbetrieben ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten anlehnen können, soweit die Verhältnisse ihrer Betriebe mit den Musterbetrieben vergleichbar sind. Von diesem Rechtsgrundsatz geht jedoch auch das angefochtene Urteil aus. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Finanzgericht (FG) einen von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweichenden Rechtssatz nicht aufgestellt. Denn tatsächlich ist das FG unter Berufung auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. das vom FG zitierte Senatsurteil vom 5. Dezember 1996 IV R 81/95, BFH/NV 1997, 394) ausdrücklich davon ausgegangen, dass Landwirte sich an die in entsprechenden Musterbetrieben ermittelten Beträge anlehnen dürften. Es hat aber nicht feststellen können, ob die von der Klägerin angegebenen Werte der Landwirtschaftskammer Weser-Ems Herstellungskosten im steuerrechtlichen Sinne sind oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. April 1997 IV B 43/96, BFH/NV 1997, 654, und vom 23. April 1997 IV B 47/96, BFH/NV 1997, 835).

Soweit das FG den abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt haben soll, der Landwirt müsse die von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Werte ansetzen, wenn er keine eigene Kostenrechnung erstellt habe und der Ansatz von Anschaffungs- und Herstellungskosten anderer Betriebe nicht möglich sei, liegt eine Divergenz ebenfalls nicht vor. Auch insofern stimmt das angefochtene Urteil mit der Rechtsprechung des BFH überein, so dass auch aus diesem Grund eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht in Betracht kommt.

2. Die Klägerin hat auch einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig gerügt.

Sie behauptet zwar in ihrer Beschwerde, sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem FG einen Beweisantrag gestellt. Dies lässt sich aber der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003 nicht entnehmen. Auch war das FG nicht etwa von Amts wegen zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass sie im Einspruchsverfahren eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Weser-Ems eingereicht hatte. Denn das FG hat die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2002 gerade im Hinblick auf diese Stellungnahme aufgefordert, im Einzelnen für jede Tierart darzulegen, auf welcher Grundlage und unter Zugrundelegung welcher Daten die einzelne Bewertung erfolgt ist. Mit den anschließend eingereichten Ausführungen der Klägerin hat sich das FG im angefochtenen Urteil jedoch auseinander gesetzt. Die von der Landwirtschaftskammer Weser-Ems angesetzten Werte konnte das FG aber auch schon deshalb nicht übernehmen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ihr z.B. Arbeitskosten in Höhe von 0,70 DM pro Färse und Tag entstanden seien. Das spricht dafür, dass die von der Landwirtschaftskammer ermittelten Werte nicht die steuerlich anzuerkennenden Anschaffungs- und Herstellungskosten sind.

Ende der Entscheidung

Zurück