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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: IV B 80/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.
1. Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG, aus der in den Streitjahren (1996 bis 2002) verschiedene Kommanditisten entsprechend § 15 des Gesellschaftsvertrags gegen Abfindung in Höhe von 30 v.H. des gezeichneten Haftkapitals ausgeschieden sind. Die (negativen) Unterschiedsbeträge zwischen den Abfindungen und den Beteiligungsbuchwerten wurden in negativen Ergänzungsbilanzen als Minderanschaffungskosten der verbliebenen Gesellschafter ausgewiesen. Hieraus ergaben sich --entsprechend den Abschreibungen der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens-- Gewinne, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Gewerbesteuer unterwarf. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ist hierbei davon ausgegangen, dass die verbliebenen Gesellschafter die Anteilsrechte der Ausgeschiedenen entgeltlich erworben und deshalb --aufgrund der Gewinnneutralität des Erwerbsvorgangs (Bilanzierung in Höhe der tatsächlichen Anschaffungskosten)-- keinen Erwerbsgewinn erzielt hätten. Die unter den Buchwerten liegenden Anschaffungskosten würden sich demgemäß über ein entsprechend geringeres und gewerbesteuerlich zu berücksichtigendes Absetzungsvolumen auswirken.
2. Die Klägerin rügt, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil der Bundesfinanzhof (BFH) bisher noch nicht über die gewerbesteuerliche Behandlung eines Anwachsungsgewinns entschieden habe. Sie macht hierzu im Wesentlichen geltend, im Streitfall sei --abweichend von der Einschätzung des FG-- von einer unentgeltlichen Zuwendung auszugehen mit der Folge, dass es zum Anfall eines --nicht gewerbesteuerbelasteten-- Erwerbsgewinns gekommen sei.
Abgesehen davon, dass der bloße Hinweis darauf, zu der streitigen Rechtsfrage liege keine Entscheidung des BFH vor, nicht geeignet ist, die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu substantiieren (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.), ist der Vortrag auch deshalb unschlüssig, weil --entgegen der von der Klägerin zum Beleg ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Fundstelle (Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 516 Rz 13)-- die (noch) h.M. im Einklang mit der Ansicht der Vorinstanz das Ausscheiden nach Maßgabe einer allseitigen Abfindungsbeschränkung nicht als Schenkung wertet (Palandt/ Weidenkaff, a.a.O., § 516 Rz 9a, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 1981 IVa ZR 154/80, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 1956). Demgemäß wäre es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zum einen erforderlich gewesen, sich mit dem zivilrechtlichen Meinungsstand auseinanderzusetzen (vgl. dazu --z.B.-- MünchKommBGB/Kollhosser, 4. Aufl., § 516 Rz 91 f.). Zum anderen wäre es vor allem geboten gewesen, die --auch vom FG-- angeführte jüngere Rechtsprechung des BFH darzustellen, nach der auch bei Abfindungen entsprechend den Abreden des Gesellschaftsvertrags weder von einem unentgeltlichen noch von einem teilentgeltlichen Ausscheiden auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180, unter 2.b der Gründe).
Ende der Entscheidung
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