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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: IV B 80/08
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beigeladenen bestand eine GbR. Bei der Gewinnermittlung für die Streitjahre 1999 und 2000 zog die GbR "Fremdleistungen X" (= Kläger) in Höhe von 226 600 DM (1999) und in Höhe von 460 850 DM (2000) sowie "Fremdleistungen Y" (= Beigeladene) in Höhe von rd. 198 655 DM (2000) als Betriebsausgaben ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte zunächst erklärungsgemäß gesondert und einheitlich fest. Bei einer Außenprüfung ermittelte das FA, dass --in den "Fremdleistungen" enthaltene-- Zahlungen der GbR an die Gesellschafter in nahezu entsprechender Höhe als Sondervergütungen zu erfassen seien und änderte die Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) entsprechend. Das FA wies die hiergegen gerichteten Einsprüche zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Änderungen seien nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig. Dem FA sei erst durch die Außenprüfung bekannt geworden, dass die GbR Zahlungen für Ingenieur-, Beratungs- und Mitarbeiterleistungen an die Gesellschafter erbracht habe. Aus der Angabe "Fremdleistung" ergebe sich nicht zwingend, dass der Kläger Vergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft erhalten habe. Das FA sei auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert gewesen, die Bescheide zu ändern. Die GbR bzw. die Gesellschafter hätten ihre Mitwirkungs- bzw. Erklärungspflichten grob verletzt, da trotz entsprechender Fragen im Erklärungsvordruck keine Angaben zu Sondervergütungen gemacht worden seien. Dieser schwerwiegende Pflichtenverstoß überwiege einen Verstoß des FA gegen seine Amtsermittlungspflicht.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

1.

Soweit der Kläger die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO stützt, hat er die behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83 (BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585), vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89 (BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569), vom 18. März 1988 V R 206/83 (BFH/NV 1990, 1) und vom 19. Oktober 1971 VIII R 27/66 (BFHE 103, 404, BStBl II 1972, 106) nicht erkennbar gemacht. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den Entscheidungen andererseits, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, gegenüberzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2006 IV B 128/05, BFH/NV 2007, 243, m.w.N.).

Im Übrigen ist eine Abweichung von den vom Kläger angeführten Urteilen nicht ersichtlich. Vielmehr hat das FG ausgehend von den BFH-Urteilen vom 3. Mai 1991 V R 36/90 (BFH/NV 1992, 221) und in BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569 die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geprüft und als erfüllt angesehen. Selbst wenn die Würdigung des FG rechtsfehlerhaft sein sollte, liegen ihr keine von den genannten Urteilen abweichenden Rechtssätze zugrunde. Mit seinen in der Art einer Revisionsbegründung gehaltenen Ausführungen macht der Kläger im Grunde eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung sowie eine unzutreffende Tatsachenwürdigung geltend, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380, m.w.N.). Die Ausführungen des Klägers lassen auch keinen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht erkennen (hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

2.

Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es an Ausführungen, inwieweit für die Entscheidung des Streitfalls eine Rechtsfrage erheblich ist, deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Allein die Behauptung, eine Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, reicht nicht aus (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894).

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