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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: IV B 82/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 44 Abs. 3
ZPO § 44
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluß vom 26. Januar 1999 entgegen dem Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluß des Senats vom heutigen Tag in der Sache IV B 146/99 verwiesen.

Der Beschluß des FG wurde der Klägerin am 10. Februar 1999 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. März 1999 lehnte die Klägerin "jene Richter" als befangen ab, "die unter gröblichster Mißachtung geltenden Rechts entschieden" hätten. Der Berichterstatter des 4. Senats des FG sei durch unzählige Einzelmaßnahmen bemüht gewesen, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) jede nur denkbare Unterstützung zukommen zu lassen. Er habe arglistig durch Drohungen versucht, die Klägerin zur Klagerücknahme zu nötigen. Ferner habe er mehrere Beweissicherungsanträge ignoriert und sich darüber hinaus sehr verständnisvoll gegenüber dem FA gezeigt, nachdem dieses zwei Ordner mit Entlastungsbeweisen unterdrückt und durch Falschbeurkundung im Amt den Durchschlag des Beschlagnahmeprotokolls verfälscht habe. Außerdem habe der Berichterstatter den Anwälten der Klägerin über Jahre hinweg keine Akteneinsicht gewährt. Er habe die Originalvollmacht des Anwalts deshalb nicht anerkannt, weil es sich angeblich um eine Kopie handele, trotz Rückfragen auf seiner Meinung beharrt und die Akteneinsicht weiterhin verwehrt. Schließlich habe er zwar zwischenzeitlich erkannt, daß keinerlei Beweise für die willkürliche Zuschätzung vorgelegt werden könnten. Gleichwohl habe er auf Anregung des FA gedroht, die Klagen wegen der Nichtangabe des Aufenthaltsorts der Klägerin abzuweisen, weshalb bereits zwei Verhandlungstermine angesetzt worden seien.

Der 4. Senat des FG lehnte das Befangenheitsgesuch ohne Beteiligung der abgelehnten Richter mit Beschluß vom 19. Mai 1999 ab. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der angefochtene Beschluß leidet unter keinem Verfahrensfehler. Entgegen der Auffassung der Klägerin war es nicht notwendig, eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter einzuholen und den Beteiligten bekanntzugeben. Eine solche dienstliche Äußerung ist zwar vom Gesetz vorgesehen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 44 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Sie dient allerdings ausschließlich dazu, die für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen zu klären (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1986 VIII B 31/86, BFH/NV 1987, 308; vom 25. März 1999 IV B 82/98, BFH/NV 1999, 1466). Aus ihrem Fehlen können indes dann keine Rückschlüsse gezogen werden, wenn der zur Entscheidung stehende Sachverhalt unstreitig feststeht oder wenn die im Ablehnungsgesuch vorgebrachten Gründe unschlüssig sind (BFH-Beschluß vom 23. Juli 1998 VII B 92/98, BFH/NV 1999, 70, nur Leitsatz, Volltext in Juris).

So verhält es sich im Streitfall. Soweit die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch mit der Unrichtigkeit der im Beschluß vom 26. Januar 1999 geäußerten Rechtsauffasungen begründet hat, handelte es sich nicht um zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhaltsfragen. Zu Rechtsfragen hat der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Äußerung nicht Stellung zu nehmen (Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 44 Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, § 44 Rdnr. 5 f.). Soweit die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch darauf gestützt hat, der Berichterstatter habe durch verschiedene, in der Begründung des Ablehnungsgesuchs näher bezeichnete, Einzelmaßnahmen versucht, ihr zu schaden und das FA zu unterstützen, hat das FG die Richtigkeit dieses Vortrags als unbeachtlich angesehen, weil sich die Klägerin in Kenntnis der Ablehnungsgründe in eine Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt habe (§ 43 ZPO). Den Vortrag der Klägerin, die anderen am Beschluß vom 26. Januar 1999 beteiligten Richter hätten in grenzenloser Parteilichkeit das Ziel, dem FA in gesetzwidriger Weise zu bestandskräftigen Verwaltungsakten zu verhelfen, hat das FG als offensichtlich verunglimpfend und deshalb unbeachtlich angesehen. Auch in diesen Fällen bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme (Zöller/Vollkommer, a.a.O., m.w.N.).

Da das FG dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter nicht eingeholt hat, konnten diese --naturgemäß-- den Beteiligten nicht zur Kenntnis gegeben werden.

2. Auch im übrigen hält die angefochtene Entscheidung einer tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung stand.

a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Richterablehnung nicht auf einen gravierenden Gesetzesverstoß gestützt werden kann, der ausnahmsweise geeignet wäre, die unsachliche Einstellung des Richters zu dokumentieren (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 51 Anm. 40). Wie der Senat in seinem Beschluß vom heutigen Tag (Az. IV B 146/99) entschieden hat, ist eine rechtliche Unrichtigkeit des FG-Beschlusses vom 26. Januar 1999 nicht zu erkennen.

b) Hinsichtlich der Vorwürfe, der Berichterstatter habe versucht, der Klägerin zu schaden und das FA zu unterstützen, hat die Klägerin gemäß § 51 FGO i.V.m. § 43 ZPO ihr Rügerecht verloren. Daß sie nach ihrem Beschwerdevorbringen bereits vor der mündlichen Verhandlung die nach ihrer Meinung rechtswidrigen Handlungen des Berichterstatters gerügt hat, ist unerheblich. § 43 ZPO stellt die unwiderlegliche Vermutung auf, daß die Partei mit einer Entscheidung desjenigen Richters einverstanden sei, bei dem sie sich trotz Kenntnis eines Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder einen Antrag gestellt habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1992 5 C 51/90, BVerwGE 90, 287; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a.a.O., § 43 Rdnr. 1, m.w.N.). Daher ist es unerheblich, ob ein Beteiligter vorher das Verhalten des Richters beanstandet hat, solange er keinen Ablehnungsantrag i.S. des § 44 ZPO gestellt hat. Es ist nämlich durchaus denkbar, daß ein Beteiligter sein Interesse an einer baldigen Entscheidung höher bewertet als seine Befürchtung, der Richter könne befangen sein. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie juristischer Laie sei. Sie war in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1999 von ihrem Prozeßbevollmächtigten, einem Steuerberater, vertreten. Es ist nicht erkennbar, was den Prozeßbevollmächtigten gehindert haben sollte, ein Ablehnungsgesuch vor Beginn der mündlichen Verhandlung schriftlich einzureichen oder zu Beginn der mündlichen Verhandlung zu Protokoll zu erklären.

c) Es liegt nahe, mit dem FG den Vortrag der Klägerin, die anderen am Beschluß vom 26. Januar 1999 beteiligten Richter hätten in grenzenloser Parteilichkeit das Ziel, dem FA in gesetzwidriger Weise zu bestandskräftigen Verwaltungsakten zu verhelfen, als offensichtlich verunglimpfend und deshalb unbeachtlich anzusehen. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Es ist nicht erkennbar, was die Klägerin diesen Richtern vorwirft, außer daß sie an dem angeblich rechtlich unhaltbaren Beschluß mitgewirkt haben. In diesem Fall gilt jedoch das vorstehend unter 2. a Ausgeführte.

Ende der Entscheidung

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