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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: IV B 83/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 104 Abs. 1 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit Urteil vom 28. Januar 2004, verkündet am selben Tage und zugestellt am 1. April 2004, wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1998 bis 2000 teilweise ab. Die Revision ließ das FG nicht zu. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 7. Mai 2004 eingelegte und dem Bundesfinanzhof (BFH) am 12. Mai 2004 zugegangene Beschwerde, mit der die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt und diesen Antrag begründet haben. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde weder mit der Beschwerdeschrift noch bis zum Ablauf der auf den 16. Juni 2004 verlängerten Begründungsfrist begründet.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob die Kläger die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt haben und ob ihnen insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Kläger die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt haben und ihnen insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils, hier dem 1. April 2004, zu begründen. Auch bei verkündeten Urteilen ist der Zeitpunkt der nach § 104 Abs. 1 Satz 2 FGO gleichwohl erforderlichen Zustellung des Urteils für den Beginn der Begründungsfrist maßgebend (Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 1981 2 RU 37/80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 79). Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist aber auch nicht innerhalb der vom Vorsitzenden des Senats auf den 16. Juni 2004 verlängerten Begründungsfrist eingegangen.

Auch die Tatsache, dass die Kläger wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt haben, hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Begründungsfrist. Das gilt unabhängig davon, ob den Klägern wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren war oder nicht. Die Kläger konnten daher nicht erwarten, dass der Senat zunächst über ihr Wiedereinsetzungsbegehren entscheiden würde.

Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO neu eingeführte zweimonatige Begründungsfrist ist --wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt-- eine selbständige, vom Lauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängige Frist, die auch dann mit der Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen beginnt, wenn wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2003 XI B 95/02, BFHE 203, 407, BStBl II 2004, 26; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1992 9 B 256/91, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2780, zur gleich lautenden Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

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