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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: IV B 83/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG, an der B als Kommanditist beteiligt war. Mit Vereinbarung vom 20. Januar 1991 gestattete B der Klägerin, ein Fabrikationsgebäude auf einem ihm gehörenden Grundstück zu errichten; die Klägerin sollte wirtschaftliche Eigentümerin der baulichen Anlagen werden. Im Streitjahr 1999 übertrug B der Klägerin das Eigentum an dem Grundstück. Die Klägerin setzte den Grund und Boden mit dem Buchwert an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr einen laufenden Gewinn aus der Übertragung des Grund und Bodens, da es den Grund und Boden mit dem Teilwert ansetzte. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Bei der Übertragung des Grund und Bodens sei der Teilwert anzusetzen, da der Grund und Boden aus dem Sonderbetriebsvermögen des B in das Gesamthandsvermögen der Klägerin überführt worden sei (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

1.

Soweit sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft, hat sie nicht ausgeführt, inwiefern für die Entscheidung des Streitfalls eine Rechtsfrage erheblich ist, deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.).

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da sich die Bedeutung der Sache in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft (hierzu BFH-Beschluss vom 28. August 2008 V B 72/07, BFH/NV 2008, 1898, m.w.N.). Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen betreffen die Würdigung des FG, es fehle an einer eindeutigen Handlung oder Erklärung, die --vor der Übertragung des Eigentums am Grundstück auf die Klägerin im Streitjahr-- eine Einlage des Grundstücks in das Betriebsvermögen (Gesamthandsvermögen) der Klägerin erkennen lasse. Ob ein Wirtschaftsgut durch eindeutige Einlagehandlung zu einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens geworden ist, ist aber im wesentlichen Tatfrage (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1989 X R 99/87, BFH/NV 1990, 424, m.w.N.).

2.

Aus den gleichen Gründen kommt eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht in Betracht; denn insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entwickelten Anforderungen (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.).

3.

Schließlich hat die Klägerin nicht die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ordnungsgemäß dargelegt.

a)

Soweit die Klägerin eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 30. Juli 1964 IV 20/63 U (BFHE 80, 274, BStBl III 1964, 574) rügen möchte, hat sie die behauptete Divergenz nicht erkennbar gemacht. Hierzu hätte sie einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der Entscheidung andererseits, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll, gegenüberstellen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2006 IV B 128/05, BFH/NV 2007, 243, m.w.N.). Überdies ist eine Abweichung vom BFH-Urteil in BFHE 80, 274, BStBl III 1964, 574 nicht ersichtlich; die genannte Entscheidung ist zu keinem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt ergangen.

b)

Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen im Grunde gegen die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung und setzt ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG. Dies vermag die Zulassung der Revision jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin hat auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.) dargelegt, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt. Ein derartiger Rechtsanwendungsfehler liegt im Übrigen nicht vor.

4.

Die weiteren, im Schriftsatz vom 5. Oktober 2008 vorgetragenen Zulassungsgründe sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb der am 1. September 2008 abgelaufenen Begründungsfrist geltend gemacht worden sind. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Dazu müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ein Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist kann daher nur berücksichtigt werden, soweit fristgemäß vorgebrachte Zulassungsgründe erläutert, ergänzt oder vervollständigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. April 2007 X B 169/06, BFH/NV 2007, 1504, m.w.N.).

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