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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.08.1998
Aktenzeichen: IV B 83/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder einen Verfahrensmangel noch die grundsätzliche Bedeutung in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise schlüssig dargelegt.

1. Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels erfordert, daß die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im einzelnen angeführt werden und dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf dem Mangel beruhen kann (Senatsbeschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148). Wird gerügt, das Gericht habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt, ohne dabei aber einen Beweisantrag übergangen zu haben, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Rz. 40, m.w.N.).

Die Kläger behaupten, ein Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und den Kindern sei vor dem 28. November 1992 geschlossen worden. Mit der Beschwerde machen sie jedoch keine Ausführungen dazu, welcher Beweismittel sich das FG zur Aufklärung dieser Behauptung hätte bedienen sollen und warum nicht entsprechende Beweisanträge gestellt worden sind. Außerdem wird nicht dargelegt, weshalb das FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts nach weiterer Sachaufklärung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Wäre festgestellt worden, daß ein mündlicher Darlehensvertrag geschlossen wurde, hätte das FG der Klage nämlich gleichwohl nicht stattgeben können, weil es den von ihm für erforderlich gehaltenen Fremdvergleich für nicht erfüllt hielt.

2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513, und vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).

Weder arbeitet die Beschwerde eine konkrete Rechtsfrage heraus, deren Klärung ein Revisionsverfahren im Streitfall dienen könnte, noch ist zu erkennen, worin die Kläger die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sehen. Die Gestaltungsmöglichkeiten von Familienmitgliedern zur Abfindung weichender Erben können in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Soweit nach Meinung der Kläger die Frage zu klären sein sollte, ob sich bei unmittelbarer Vertragsbeteiligung des Klägers dieselben Rechtsfolgen ergeben hätten wie bei der tatsächlichen Vertragsgestaltung, ist diese nicht klärungsbedürftig. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, daß der Besteuerung nur tatsächlich getroffene Vereinbarungen unterliegen.

Ende der Entscheidung

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