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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.1999
Aktenzeichen: IV B 83/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schloß das Studium an der staatlichen Ingenieurschule für Holztechnik im Jahr 1970 als Diplom-Ingenieur (FH) ab. Anschließend war er in einem Holzverarbeitungsbetrieb mit ... Mitarbeitern als technischer Leiter tätig. Nach der Umwandlung dieses Unternehmens in eine GmbH übte er dort die Tätigkeit eines technischen Direktors aus und war für Produktions- und Arbeitsabläufe, neue Arbeitsmethoden, Maschinenlayout und Umstrukturierungsmaßnahmen zuständig. Danach beriet er als selbständiger Unternehmensberater kleinere und mittelständische Unternehmen auf dem Sektor des Holz- und Maschinenbaus in technischen und betriebswirtschaftlichen Bereichen.
Anschließend war er bei der Firma Z als Mitgeschäftsführer nichtselbständig tätig. Sein Tätigkeitsfeld war die Personalberatung. Er war zuständig für die Akquisition von Personalberatungsaufträgen von Großunternehmen im Maschinenbau, in der Kunststoffindustrie und der chemischen Industrie. Von 1988 bis 1994 war der Kläger als "branchenorientierter Unternehmensberater" tätig. Er hatte Fachkräfte in Führungspositionen zu beurteilen. Seine Aufträge erhielt er direkt vom Vorstand, der z.B. eine bestimmte Umstrukturierung plante oder im technischen Bereich eine hochqualifizierte Stelle besetzen wollte. Der Kläger hatte dann die Realisierung des Projekts zu überprüfen, ein Anforderungsprofil für den gesuchten Mitarbeiter zu erstellen und diesen zu suchen. Die entsprechenden Kontakte stellte der Kläger über Fachzeitschriften, Seminare und persönliche Gespräche her. Er informierte den Bewerber über den neuen Arbeitsplatz und bereitete ihn auf das Gespräch mit dem Vorstand vor.
Der Kläger behandelte seine Einkünfte als solche eines "Wirtschaftsberaters" aus selbständiger Arbeit. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sah sie jedoch im Einkommensteuerbescheid 1989 als gewerblich an und erließ entsprechend für die Jahre 1990 und 1992 Gewerbesteuermeßbescheide und stellte zum 31. Dezember 1991 und zum 31. Dezember 1992 vortragsfähige Verluste gesondert fest.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Revision ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, das angefochtene Urteil weiche von dem Senatsurteil vom 10. November 1988 IV R 63/86 (BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198) ab, wonach eine gutachterliche Tätigkeit aus dem Bereich des Ingenieurwesens selbst ohne entsprechende Ausbildung eine ähnliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein könne.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Er hat zwar das Senatsurteil in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198 mit Aktenzeichen und Fundstelle benannt und dazu ausgeführt, daß danach auch eine gutachterliche Tätigkeit selbst ohne entsprechende Ausbildung als ähnliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen wird. Er hat diesem angeblichen Rechtsgrundsatz der BFH-Entscheidung aber nicht --wie erforderlich-- einen Rechtsgrundsatz aus dem angefochtenen Urteil des FG gegenübergestellt, der eine Abweichung erkennbar machen würde. Das FG ist in Übereinstimmung mit der genannten Senatsentscheidung davon ausgegangen, daß für die Annahme, der Steuerpflichtige übe eine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit aus, die dazu erforderlichen Kenntnisse auch auf andere Weise als durch eine entsprechende Ausbildung nachgewiesen werden können (vgl. Senatsurteil in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198 unter 2.). Das ergibt sich auch aus der Bezugnahme des FG auf das Senatsurteil vom 9. Juli 1992 IV R 116/90 (BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100). Dort hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die dem Katalogberuf vergleichbare Ausbildung nicht in einem förmlichen Ausbildungsgang erworben sein muß, sondern die qualifizierten Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten oder auf andere Weise erworben werden können. Das FG hat indes festgestellt, daß der Kläger eine solche vergleichbare qualifizierte Ausbildung nicht hatte. Ob die Würdigung des Sachverhalts durch das FG zwingend oder zutreffend ist, ist indes für die Frage der Divergenz unerheblich (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
Etwas anderes folgt nicht daraus, daß der Kläger meint, das FG habe verkannt, daß es die Aufgabe seiner "branchenorientierten Personalberatung" gewesen sei, Arbeiten eines Ingenieurs im Bereich der Planung, Berechnung und Konstruktion zu beurteilen. Er zieht damit nur andere rechtliche Schlußfolgerungen als das FG, ohne jedoch zu begründen, warum die vom FG herangezogene Rechtsprechung des BFH für den Streitfall nicht einschlägig sein soll (vgl. BFH-Beschluß vom 10. April 1995 III B 73/92, BFH/NV 1995, 1072).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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