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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2003
Aktenzeichen: IV B 86/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 13a | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund der notwendigen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt haben, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der hier von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage nach einer endgültigen Lösung des Zusammenhangs des strittigen Flurstücks Nr. 1 mit dem Betrieb nicht mehr erforderlich.
Der erkennende Senat hat bereits durch sein Urteil vom 17. Januar 2002 IV R 74/99 (BFHE 197, 513, BStBl II 2002, 356) entschieden, dass zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende landwirtschaftliche Nutzflächen nur durch endgültige Lösung des betrieblichen Zusammenhangs oder der persönlichen Zurechnung entnommen werden können. Demgemäß bewirkt nicht einmal die Nutzungsänderung in Gestalt einer Verpachtung des bisher selbst bewirtschafteten Grundstücks eine Entnahme (Senatsurteil in BFHE 197, 513, BStBl II 2002, 356). Zudem ist durch Rechtsprechung des BFH auch geklärt, dass für eine Entnahme allein der Willensentschluss, für bisher selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen die Nutzung auf Dauer zu ändern, den betrieblichen Zusammenhang nicht lösen kann, sondern die Entnahme dem Finanzamt (FA) ausdrücklich mitgeteilt werden muss (Senatsurteil vom 26. Januar 1995 IV R 39/93, BFH/NV 1995, 873). Daher muss bei der Gewinnermittlung nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Entnahme als solche grundsätzlich in der Anlage L zur Einkommensteuererklärung ausdrücklich erklärt werden (Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135).
Von diesen Grundsätzen geht nicht nur das angefochtene Urteil, sondern auch das Finanzgericht (FG) Köln in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 6. Oktober 1982 VIII 134/78 (Datev) aus. Dort ging es allerdings nicht --wie im Fall des BFH-Urteils vom 7. November 1996 IV R 69/95 (BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245)-- um eine brach liegende Fläche, die wieder in Bewirtschaftung genommen werden konnte, sondern um ein endgültig der landwirtschaftlichen Nutzung entzogenes Grundstück. Weiter hatte das FG Köln auch festgestellt, dass die Steuerpflichtigen (dort) die Entnahme dem FA in ausreichender Form mitgeteilt hatten. Die Revision ist daher auch nicht wegen einer Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem zitierten Urteil des FG Köln zuzulassen.
2. a) Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO etwa deshalb zuzulassen, weil sich das FG (vgl. Urteil Seite 10, 1. Absatz) verfahrensfehlerhaft auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 28. Juli 1983 (BStBl I 1983, 383) berufen habe. Der angebliche Verfahrensfehler liegt nicht vor. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, unter 2. c zum Vorgängerschreiben vom 15. März 1979 (BStBl I 1979, 162), das insoweit vom Schreiben in BStBl I 1983, 383 bestätigt wurde, entschieden hat, können die Ausführungen des BMF nicht dahin verstanden werden, dass eine Nutzungsänderung entgegen der bestehenden Rechtsprechung als eine steuerfrei zu belassene Entnahme gewertet wird. Es kann daher bei einer Veräußerung des betreffenden Grundstücks in späteren Jahren --wie hier-- nicht angenommen werden, dieses Grundstück sei durch die Nutzungsänderung tatsächlich bereits entnommen worden.
b) Ein Verfahrensmangel ist auch nicht darin zu sehen, dass das FG dem Hilfsantrag der Kläger auf Seite 12 des Urteils (Ende des vorletzten Absatzes) u.a. deswegen nicht entsprochen hat, weil eine verbindliche Zusage des Beklagten und Beschwerdegegners (FA) dahin, das Flurstück Nr. 1 sei Privatvermögen, im Hinblick auf das Schreiben des FA vom 26. August 1982 verneint werden müsse. Denn ob das FA darin fehlerhaft von einer Selbstbewirtschaftung ausgegangen ist oder nicht, ist für den vom FG richtig erfassten Inhalt dieses Schreibens unerheblich. Jedenfalls hat das FA darin Frau X nicht bindend zugesagt, das Flurstück Nr. 1 werde künftig als Privatvermögen behandelt.
Ende der Entscheidung
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