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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2000
Aktenzeichen: IV B 87/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verzichtet.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Divergenz in einer den Anforderungen der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt haben. Denn sie haben zwar die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) abweichen soll, genau bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO); zweifelhaft ist aber, ob sie auch abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen so bezeichnet haben, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierauf hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht hingewiesen.
Selbst wenn man indessen von einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus der Vorentscheidung und dem von den Klägern angeführten Urteil des BFH vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96 (BFHE 188, 397) ausginge, liegt die gerügte Abweichung nicht vor. In diesem Urteil --so tragen die Kläger vor-- habe der BFH festgestellt, dass eine in der Steuererklärung zum Ausdruck gekommene unzutreffende rechtliche Beurteilung dem FA nicht die Prüfung der materiellen Rechtslage abnehme. Das FA habe vielmehr entsprechend den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn Anhaltspunkte für eine mögliche Betriebsaufgabe vorliegen (BFH in BFHE 188, 397). Von dieser Aussage weicht die Vorentscheidung nicht ab. Das FG hat vielmehr ausgeführt, dass im Streitfall gerade keine Anhaltspunkte für die Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung vorliegen. Eine solche ausdrückliche Erklärung war aber erforderlich. Darauf weist die Vorentscheidung in Übereinstimmung mit der von den Klägern angeführten angeblichen Divergenzentscheidung hin. Danach nämlich erfordert die Aufgabe eines Betriebs zwar nicht stets eine entsprechende Erklärung des Unternehmers; eine ausdrückliche Erklärung darf nur unter besonderen Voraussetzungen erwartet werden. Dazu zählt aber der Tatbestand der Betriebsverpachtung (BFH in BFHE 188, 397). Von einer Betriebsverpachtung und der Anwendung der Verpachtungsgrundsätze der Entscheidung des Großen Senats des BFH (Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) aber ist das FG im Streitfall ausgegangen.
Soweit die Kläger als Beleg für ihre Auffassung, wonach es keiner ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung bedürfe, auf das Senatsurteil vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95 (BFH/NV 1997, 225, von den Klägern unter Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1997, 285 zitiert) verweisen, verkennen sie, dass es sich in jenem Fall nicht um eine Betriebsverpachtung gehandelt hatte, die im Streitfall unzweifelhaft vorlag. Bei einer Betriebsverpachtung aber ist eine Aufgabeerklärung unentbehrlich. Solange der Verpächter eine solche Erklärung nicht abgegeben hat, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter sein Betriebsvermögen mit der Folge, dass er weiterhin betriebliche Einkünfte, hier solche aus Land- und Forstwirtschaft, hat (BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, Leitsatz 2 des Urteils). Hiervon ist auch der Erblasser ausgegangen und hat seine Pachteinnahmen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erklärt.
2. Soweit die Kläger gerügt haben, das FA habe seine Ermittlungspflicht verletzt, machen sie keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 FGO geltend. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO betrifft nur dem Gericht zurechenbare Verfahrensmängel.
Zwar haben die Kläger auch vorgetragen, das FG hätte den damaligen Sachbearbeiter des FA vernehmen müssen. Diese Rüge entspricht aber nicht der gesetzlichen Form. Die Kläger haben weder vorgetragen, dass sie eine solche Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragt hatten, noch dass sich dem FG eine solche Vernehmung auch ohne einen ausdrücklichen Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, 1986, 99).
Ende der Entscheidung
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