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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2000
Aktenzeichen: IV B 88/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht (FG). Nach ihrer Auffassung hätte das FG ein weiteres Gutachten eines privaten Sachverständigen einholen müssen.
a) Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist, wenn die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützt wird, der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Die Tatsachen, die den Mangel ergeben, sind so vollständig anzugeben, dass es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die entsprechenden Behauptungen zutreffen.
b) Die Klägerin trägt vor, das FG selbst habe in seinen Entscheidungsgründen widersprüchlich argumentiert, indem es einerseits die Ausführungen des Gutachterausschusses übernommen habe, wonach andere als städtische Eigentümer deutlich höhere Preise hätten verlangen können; andererseits habe es zugegeben, dass Gewerbe- und Industrieflächen überwiegend von der Stadt Leer angeboten worden seien. Angesichts dieses Widerspruchs hätte sich dem Gericht die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens aufdrängen müssen. Dieser Verfahrensfehler sei auch für die angefochtene Entscheidung erheblich, denn ein weiteres Gutachten hätte wahrscheinlich durchaus zu einem anderen Ausgang des Verfahrens geführt.
c) Der Senat hat bereits Zweifel, ob diese Ausführungen der Klägerin den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen. Sie hat, obwohl sachkundig vertreten, ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem FG am 22. April 1999 nur einen Sachantrag gestellt. Entsprechend hätte sie nun darlegen müssen, weshalb sie nicht von sich aus (auch) beantragt hatte, einen weiteren Sachverständigen zu hören. Der bloße Vortrag, die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte sich dem FG von selbst aufdrängen müssen, genügt insoweit regelmäßig nicht (s. hierzu z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238, und vom 5. Februar 1999 XI B 14/98, BFH/NV 1999, 961).
d) Ungeachtet dessen sind die Ausführungen des Gutachterausschusses weder in sich widersprüchlich noch stehen sie im Widerspruch zum Akteninhalt. Der Gutachterausschuss hat ausgeführt, dass in den letzten 10 Jahren der mittlere Kaufpreis der nicht von der Stadt verkauften Gewerbegrundstücke 47,60 DM/qm betragen habe. Die Preisspanne habe für diese Verkäufe zwischen 18,40 DM/qm und 103,90 DM/qm gelegen. Hierzu steht es nicht in Widerspruch, wenn im Grundstücksmarktbericht 1997 der Durchschnittspreis für Gewerbegrundstücke mit 17 DM/qm bei einer Preisspanne zwischen 11 DM/qm und 33 DM/qm angegeben wird. Dieser Durchschnittspreis ist --anders als im beanstandeten Gutachten-- unter Einbeziehung der von der Stadt vorgenommenen Verkäufe errechnet. Die Preisspanne basiert außerdem lediglich auf den Verkäufen in der Zeit vom November 1996 bis zum Oktober 1997 und nicht --wie im Gutachten-- auf denen des letzten Jahrzehnts.
Die Klägerin übersieht schließlich, dass --wie im Senatsurteil vom 8. September 1994 IV R 16/94 (BFHE 176, 340, BStBl II 1995, 309) für den zweiten Rechtszug bindend dargelegt-- ein durch Vorzugspreise der Stadt gedrückter Durchschnittspreis nicht geeignet ist, den örtlichen Markt zu bestimmen, solange von anderen Anbietern zu höheren Preisen verkauft wird.
Ende der Entscheidung
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