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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.1999
Aktenzeichen: IV B 89/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Divergenzentscheidung herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. September 1989 X R 39/87 (BFHE 158, 301, BStBl II 1990, 109) enthält den Rechtssatz, daß in Fällen, in denen Kassenfehlbeträge Anlaß zur Schätzung geben, der Schätzungsrahmen von einer beanstandeten Einlagebuchung (einem Kassenfehlbetrag) bis zur Summe aller dieser Beträge reicht. Die Klägerin räumt allerdings selbst ein, daß der BFH in diesem Urteil auch Sicherheitszuschläge für zulässig gehalten hat. Des weiteren ist hervorzuheben, daß die im Urteil in BFHE 158, 301, BStBl II 1990, 109 bezeichnete Schätzungsmethode auch beim Vorliegen von Kassenfehlbeträgen nicht die einzig denkbare ist. Das ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 X R 54/87 (BFH/NV 1990, 683), in dem der BFH darauf hinweist, daß auch in derartigen Fällen das Finanzgericht (FG) in der Wahl der Schätzungsmethode frei ist.

Dem so verstandenen Rechtssatz aus dem angeblichen Divergenzurteil hat das FG weder ausdrücklich noch stillschweigend widersprochen. Bereits die Zulässigkeit von Sicherheitszuschlägen rechtfertigte es, daß das FG statt der Fehlbeträge die Einlagebuchungen zur Grundlage seiner Schätzung machte. Da ein Kassenbestand vorhanden gewesen sein muß, genügt es nicht, nur den Fehlbetrag auszugleichen (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 683; Jost, Steuerwarte 1995, 137, 138). Das gilt um so mehr, als das FG die an den Einlagebuchungen orientierten Zuschätzungen in gewissem Umfang dadurch wieder rückgängig gemacht hat, als es die fiktiven Entnahmen, die der steuerliche Berater der Klägerin gebucht hat, soweit dies am Monatsende ohne Verursachung neuer Kassenfehlbeträge möglich war, aus den vom FA vorgenommenen Zuschätzungen wieder herausgenommen hat.

Ende der Entscheidung

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