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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.2000
Aktenzeichen: IV B 9/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es bestehen bereits Zweifel, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83 (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) beruft, den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Zur Begründung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO) muss der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen dazu abstrakte Rechtssätze des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83 (BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).
Den Bedenken daran, ob die Beschwerdeschrift, die umfangreiche Darlegungen zum Sachverhalt enthält und --nach Art einer Revisionsbegründung-- Einwendungen gegen die vom Finanzgericht (FG) vertretene Rechtsauffassung erhebt, mit hinreichender Deutlichkeit voneinander abweichende Rechtssätze des angegriffenen Urteils und der zitierten BFH-Entscheidung vom 29. Juli 1987 gegenüberstellt, braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.
Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss in BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Dabei ist es zwar nicht erforderlich, dass das FG in den Urteilsgründen ausdrücklich einen allgemeinen von der Rechtsprechung des BFH abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Ein allgemeiner Rechtssatz kann auch in scheinbar nur fallbezogenen Ausführungen des FG enthalten sein. Nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG ist jedoch zwangsläufig mit der Aufstellung eines allgemeinen, von der BFH-Rechtsprechung abweichenden Rechtssatzes verbunden. Divergenz liegt insbesondere nicht vor, wenn das FG erkennbar von einem bestimmten Rechtssatz des BFH ausgeht, diesen aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 17).
Das FG ist in seinem Urteil ausdrücklich von dem mit Urteil des BFH in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242 aufgestellten Rechtssatz ausgegangen, dass die Finanzbehörde Steuerbescheide beim Fehlen einer schriftlichen Vollmacht dem Steuerpflichtigen persönlich bekannt geben muss, wenn nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Bekanntgabe gegenüber seinem Bevollmächtigten eindeutig erkennen lassen. Es hat sodann aufgrund der tatsächlichen Umstände des Streitfalles gefolgert, ein eindeutiges Interesse des Klägers und Beschwerdegegners an einer Bekanntgabe des Steuerbescheids gegenüber seinem Bevollmächtigten sei im Streitfall erkennbar. Selbst wenn das FG hierdurch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles angewandt haben sollte, liegt hierin keine Divergenz, sondern ggf. ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlicher Subsumtionsfehler.
Ende der Entscheidung
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