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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: IV B 9/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 15a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Gründe, die nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Zulassung der Revision erfordern könnten, sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargetan.

1.

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO)

a)

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht in seiner Beschwerdebegründung geltend, er habe während des am 31. März 1996 endenden Wirtschaftsjahres ein ihm gehörendes Einzelunternehmen in die hier in Rede stehende GmbH & Co. KG (KG) eingelegt. Handelsrechtlich sei die Einbringung zum Teilwert erfolgt. Um steuerrechtlich eine Buchwertfortführung zu gewährleisten, sei seinerzeit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine Ergänzungsbilanz vorgelegt worden, die ein negatives Kapitalkonto in Höhe von 553 322 DM ausgewiesen habe. Das FA habe diese Ergänzungsbilanz bei der Veranlagung für das Jahr 1996 jedoch ignoriert und ihm, dem Kläger, einen ausgleichsfähigen Verlust in entsprechender Höhe zugerechnet. Die negative Ergänzungsbilanz sei somit im Ergebnis als nicht existent zu betrachten. Daher habe das FA sie nicht in die Berechnung des negativen Kapitalkontos zum 31. Dezember 1997 und damit in die Ermittlung des Aufgabegewinns einbeziehen dürfen.

Der Kläger hat in der innerhalb der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO eingereichten Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2008 lediglich vorgetragen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei falsch, da es der vorstehend wiedergegebenen Auffassung des Klägers nicht gefolgt sei.

Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung kann die Zulassung der Revision jedoch grundsätzlich nicht erreicht werden (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040; vom 23. Januar 2008 XI B 204/06, [...]; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24, 45, 55 sowie § 116 Rz 42, alle m.w.N.).

Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn es sich bei dem behaupteten Fehler um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt, die geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, wenn sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert würde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. November 2004 I B 43/04, BFH/NV 2005, 707; vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025). Diese besonderen Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2006 II B 65/05, BFH/NV 2006, 813, m.w.N.; vom 24. Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269). An einer solchen Darlegung fehlt es in der Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2008.

In der Beschwerdebegründung wird zwar behauptet, dass dem FG insoweit ein gravierender Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sei, der von einigem Gewicht und geeignet sei, das Vertrauen in die insoweit eindeutig entgegenstehende Rechtsprechung zu schädigen. Diese Behauptung wird jedoch nicht begründet.

Auch der Vortrag in dem außerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 5. Mai 2008 ist --ungeachtet der Frage, ob er überhaupt noch berücksichtigt werden kann-- nicht geeignet, die Entscheidung des FG als willkürlich und greifbar gesetzwidrig erscheinen zu lassen. In diesem Schriftsatz wird ausgeführt, aus der von der KG eingereichten Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung für das Jahr 1996, der das FG gefolgt sei, ergebe sich konkludent, dass sie sich entsprechend dem ihr zustehenden Wahlrecht gegen eine Einbringung zum Buchwert und für eine Einbringung zum Teilwert ausgesprochen habe. Damit ist offenbar die von der KG eingereichte Anlage zur Gewinnfeststellungserklärung ESt 1,2,3 B (V) gemeint, in der der Verlust der KG in Höhe von 641 464 DM als ausgleichsfähig bezeichnet wurde.

Die Schlussfolgerung, die KG habe sich für eine Einbringung zum Teilwert entschieden, ist jedoch keineswegs zwingend. Naheliegender ist, dass sowohl die KG als auch das FA seinerzeit übersehen haben, dass Ergänzungsbilanzen in die Berechnung des Kapitalkontos i.S. des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzubeziehen sind. Zudem spricht gegen den Vortrag, die Ergänzungsbilanz sei als nicht existent behandelt worden, der Umstand, dass sie zum 31. Dezember 1997 durch gewinnerhöhende Berücksichtigung von Abgängen oder Wertverzehr der in ihr genannten Wirtschaftsgüter weiterentwickelt worden ist.

b)

Mit dem Vorbringen, eine einschlägige BFH-Entscheidung liege nicht vor, werden die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in zulässiger Weise dargelegt.

2.

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache/Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. Alternative FGO)

Auch die Voraussetzungen für diesen Zulassungsgrund sind nicht in zulässiger Weise dargetan. Dazu wäre ein konkreter und substantiierter Vortrag notwendig gewesen, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, 892).

Solche Darlegungen wären umso notwendiger gewesen, als der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG keine Aussage über die Höhe der Kapitalkonten der Gesellschafter trifft. Diese können daher auch nicht in Bestandskraft erwachsen. In der Berücksichtigung früher einmal nicht berücksichtigter Teile des Kapitalkontos zu einem späteren Zeitpunkt kann auch keine faktische Durchbrechung der Bestandskraft eines früheren Feststellungsbescheides nach § 15a Abs. 4 EStG gesehen werden. Denn der Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG trifft keine Entscheidung über die endgültige Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines Verlustes, sondern nur über den Zeitpunkt seiner Berücksichtigung.

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