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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2004
Aktenzeichen: IV B 90/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 1
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 79b Abs. 1
FGO § 79b Abs. 2
FGO § 119 Nr. 3
FGO § 142
FGO § 155
ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 227
ZPO § 227 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1994 und 1995) als Inhaber des Handelsgewerbes Mitunternehmer der R atypisch stille Gesellschaft. Mit Schreiben vom 21. April 1998 erhob er Klage gegen "Feststellungsbescheid 1994 und 1995/Einspruchsentscheidung vom 18.03.1998" "wegen Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Feststellungsbescheide". Er kündigte an, die Klagen würden von dem Büro X begründet werden.

Das Finanzgericht (FG) setzte zunächst eine Frist zur Begründung der Klage bis zum 1. Juni 1998. Am 13. Juli 1998 ging eine Vollmacht für X ein. Zugleich wurde eine Begründung durch die Bevollmächtigten angekündigt. Beigefügt war ein ärztliches Attest vom 10. Juli 1998, wonach der Kläger wegen einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage sei, in den nächsten sechs Wochen Termine zeitgerecht einzuhalten.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 forderte das FG die Bevollmächtigten auf, nunmehr innerhalb eines Monats die Klagebegründung in diesem Verfahren sowie in anderen Klageverfahren des Klägers nachzuholen.

Unter dem 16. Dezember 1998 teilte der Kläger (persönlich) mit, er habe gegen zwischenzeitlich geänderte Feststellungsbescheide vorsorglich Einspruch eingelegt. Es werde (aber) gebeten, diese Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Unter dem 3. Januar 1999 teilte der Kläger mit, er müsse sich noch mit Rechtsanwalt Y und einem Zivilrechtler besprechen. Die Grundlagen und Auswirkungen hätte er dem FG bereits mitgeteilt. Weil es sich um sehr außergewöhnliche Sachverhalte handele, glaube er, dass das Gericht ihm entgegenkommen werde. Damit würde es ihn, den Kläger, beim Fußfassen nach 5-jähriger Arbeitslosigkeit unterstützen. Am 22. Februar 1999 bat der Kläger erneut, das Verfahren für einige Zeit auszusetzen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2001 an die Prozessbevollmächtigten, zugestellt am 2. August 2001, forderte der Berichterstatter des FG den Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, die Gegenstände des Klagebegehrens und die angefochtenen Verwaltungsakte zu bezeichnen. Hierfür werde eine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO von einem Monat gesetzt. Zugleich setzte der Berichterstatter eine Frist von einem Monat gemäß § 79b Abs. 1 und 2 FGO zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich der Kläger beschwert fühle, und für die Vorlage zum Nachweis des Klagebegehrens erforderlicher Unterlagen. Auf die Folgen einer Fristversäumung wurde hingewiesen.

Am 3. September 2001 ging beim Gericht per Fax ein Schreiben mit Datum vom 3. August 2001 ein, mit dem der Kläger mitteilte, aus gesundheitlichen Gründen habe er den Anforderungen im Schreiben des Gerichts vom 27. Juli 2001 nicht nachkommen können. Nach Besserung des Gesundheitszustands werde das nachgeholt. Der Sachverhalt könne nicht ohne seine Mitwirkung rechtmäßig ermittelt werden.

Daraufhin wies der Berichterstatter die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2001 als unzulässig ab, weil der Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet worden sei. Die Ausschlussfrist sei am 3. September 2001 abgelaufen, so dass die Klage mit Ablauf der Frist endgültig unzulässig geworden sei. Der Gerichtsbescheid wurde den Bevollmächtigten am 20. September 2001 zugestellt.

Am 22. Oktober 2001 stellte der Kläger per Fax (Eingang um 23.47 Uhr) den "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand / vor Entscheidung bzw. Fristablauf, ... insbesondere für die Ausschlussfrist, aber auch für die ergangenen Entscheidungen". Zur Begründung berief er sich darauf, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, den Anforderungen des Gerichts nachzukommen. Dem Schreiben war u.a. ein Auszahlungsschein für Krankengeld vom gleichen Tag beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben mit Anlagen Bezug genommen. Am 24. Oktober 2001 teilte der Kläger mit, er werde eine ärztliche Bescheinigung innerhalb der beiden folgenden Tage erhalten.

Mit Schreiben vom 23. November 2001 wandte sich der Berichterstatter erneut an die Bevollmächtigten. Er wies sie darauf hin, dass das Fax vom 22. Oktober 2001 nicht den Ablauf der Ausschlussfrist zur Angabe von Tatsachen und zur Vorlage von Unterlagen verhindert habe, weil eine rechtzeitige Fristverlängerung nicht möglich gewesen sei. Eine Wiedereinsetzung komme lediglich für die Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens in Frage. Darüber sei in der demnächst anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Angesichts der bisherigen Verfahrensverzögerung könne nicht mit einer Verlegung des geplanten Termins gerechnet werden.

Am 20. November 2001 beschloss der Senat des FG, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Am 23. November 2001 beraumte der Einzelrichter Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2002 an. Am 21. Januar 2002 teilten die Bevollmächtigten per Fax mit, sie könnten den Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten, weil er ihnen keinerlei Unterlagen zu den Rechtsbehelfen habe zukommen lassen. Die Tätigkeit als Prozessbevollmächtigte werde mit sofortiger Wirkung eingestellt. Noch am gleichen Tag ging auch ein Fax des Klägers ein, der mitteilte, sein gesundheitlicher Zustand mache es immer noch nicht möglich, einen solchen Termin vorzubereiten und daran teilzunehmen. Er beantragte, den Termin auf voraussichtlich Ende des Jahres festzusetzen. Dem Fax war die Kopie eines Auszahlungsscheins für Krankengeld vom 8. Januar 2002 beigefügt.

Der Einzelrichter hob daraufhin am 22. Januar 2002 den Termin vom 23. Januar 2002 auf und beraumte neuen Termin auf den 20. März 2002 an. In einem Begleitschreiben für den Kläger wies er darauf hin, dass der Termin nur verlegt werde, um dem Kläger zu ermöglichen, für eine angemessene Vertretung zu sorgen. Eine weitere Verlegung könne nicht erwartet werden. Dem Antrag, die mündliche Verhandlung erst durchzuführen, wenn sich der Kläger gesund fühle, könne nicht entsprochen werden.

Am 14. März 2002 legte der Kläger dem FG einen Auszahlungsschein für Krankengeld vom 11. März 2002 vor. Am 20. März 2002 ging ein Fax des Klägers ein, mit dem er mitteilte, er sei infolge schwerer Depressionen nicht fähig, den Termin wahrzunehmen. Außerdem liege seine 85-jährige Mutter seit vier Wochen mit lebensbedrohlicher Erkrankung im Krankenhaus. Noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung wies der Einzelrichter den Kläger durch Fax darauf hin, dass eine erneute Verlegung des Verhandlungstermins nicht gerechtfertigt sei.

In der mündlichen Verhandlung, zu der auf Seiten des Klägers niemand erschienen war, verkündete der Einzelrichter zunächst den Beschluss, dass der Antrag auf Verlegung des Termins abgelehnt werde. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung wies der Einzelrichter die Klage durch Urteil als unzulässig ab, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde um 14.45 Uhr verkündet. Um 17.43 Uhr ging ein weiteres Fax des Klägers ein, mit dem er erneut Fristverlängerung beantragte.

Mit der von den jetzigen Prozessbevollmächtigten erhobenen Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels. Ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (§ 119 Nr. 3 FGO). Die Terminsverlegung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Außerdem sei zu Unrecht eine Ausschlussfrist zur Begründung der Klage gesetzt worden.

1. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) könne das FG aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Lägen erhebliche Gründe vor, verdichte sich das Ermessen zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif halte und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werde. Ob erhebliche Gründe vorlägen, richte sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse seien ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG einzige Tatsacheninstanz sei. Nur ausnahmsweise könne die Ablehnung der Terminsverlegung ermessensgerecht sein, wenn ein Beteiligter seine prozessuale Mitwirkungspflicht zuvor erheblich verletzt habe. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur der Fall bei offensichtlicher Prozessverschleppungsabsicht oder wenn ein Beteiligter trotz einer bereits geraume Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung des Termins getroffen habe.

Im Streitfall lägen die Gründe des § 227 Abs. 1 ZPO mit der Folge vor, dass mit der Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Infolge akuter schwerer Depressionen sei der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen. Er habe deshalb den Termin nicht selbst wahrnehmen können. Ebenso wenig sei es möglich gewesen, in der Zeit zwischen Zustellung der Ladung und der mündlichen Verhandlung einen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen. Zum einen hätten dem Kläger dafür die finanziellen Mittel gefehlt. Zum anderen sei der Kläger nicht in der seelischen Verfassung gewesen, einen Rechtsanwalt oder steuerlichen Berater aufzusuchen. Zudem sei der Kläger wegen des Krankenhausaufenthalts seiner Mutter überlastet gewesen. Außerdem habe er bereits am 14. März 2002 auf eine Aufhebung des Termins hinzuwirken versucht.

2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs werde auch durch fehlerhaften Gebrauch von Präklusionsvorschriften verletzt. Die Formulierung der Aufforderung zur Bezeichnung des Klagegegenstands genüge nicht den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Ausschlussfristsetzung. Es sei zweifelhaft, ob ausreichend konkretisiert worden sei, was vom Kläger verlangt werde. Dies gelte umso mehr, als dem FG die psychische Erkrankung des Klägers bekannt gewesen sei. Die Adressierung an die damaligen Bevollmächtigten spiele dabei keine Rolle. Das Gericht hätte auf den Gesundheitszustand des Klägers Rücksicht nehmen und von einer Ausschlussfrist absehen bzw. diese länger bemessen müssen. Es sei vorhersehbar gewesen, dass der Kläger auf die Ausschlussfristsetzung nicht "korrekt" reagieren würde. Deshalb seien beide Ausschlussfristen rechtsfehlerhaft gesetzt worden. Der Kläger habe aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen weder die Frist einhalten noch rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellen können.

3. Nach § 119 Nr. 3 FGO sei davon auszugehen, dass die finanzgerichtliche Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhe. Ein Rügeverzicht komme nicht in Betracht. Der Kläger habe alles unternommen, um einen Gehörsverstoß zu vermeiden.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Angesichts des gesamten Verfahrensverlaufs sei es unverständlich, von einem Verstoß gegen das Recht auf Gehör zu sprechen. Außerdem fehle die mehrfach angekündigte fachärztliche Bescheinigung bis heute. Es seien lediglich wenig aussagekräftige Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit zur Vorlage bei der AOK zwecks Zahlung von Krankengeld vorgelegt worden. Die Widersprüchlichkeit der geschilderten Abläufe zeige sich daran, dass viele Jahre die Beauftragung eines Bevollmächtigten wegen Krankheit nicht möglich gewesen sein solle, nun aber innerhalb der kurzen Beschwerdefrist ohne weiteres ein Mandat habe erteilt werden können.

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

1. Nach der Rechtsprechung des BFH wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- i.V.m. § 155 FGO und § 227 Abs. 1 ZPO) angenommen, wenn einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gründe vorliegen.

a) Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Liegen erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO vor, kann sich die Ermessensausübung zur Rechtspflicht verdichten (BFH-Beschlüsse vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676; vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 91 FGO Rz. 22). Die Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Die Erkrankung eines Beteiligten kann einen solchen erheblichen Grund darstellen; in diesem Fall reicht gewöhnlich die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes aus (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 91 Rz. 4).

Trotz in dieser Form dargelegter Verhinderungsgründe kann die Ablehnung der beantragten Terminsänderung gleichwohl dann ermessensgerecht sein, wenn ein Beteiligter seine prozessuale Mitwirkungspflicht zuvor in erheblicher Weise verletzt hat (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, m.w.N., und in BFH/NV 2000, 1353, m.w.N.). Das ist z.B. bei einer offensichtlichen Prozessverschleppungsabsicht der Fall; aber auch, wenn ein Beteiligter bereits im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins getroffen hat (BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1974 IV B 55-56/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637, und vom 28. Juni 2002 IV B 75/01, BFH/NV 2003, 45). Gleiches gilt, wenn das Gericht zuvor angekündigt hatte, dass eine Verhinderung nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes angenommen werden könne (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 142/82, BFH/NV 1986, 412).

b) Danach hat das FG den Antrag auf weitere Verlegung des Termins zu Recht abgelehnt. Es ist bereits zweifelhaft, ob erhebliche Gründe für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vorlagen. Diese könnten sich allein aus einer Erkrankung des Klägers ergeben, die diesen an der Wahrnehmung des Termins gehindert hätte. Der Kläger hat aber entgegen seinen Ankündigungen im Verlauf des mehrjährigen Verfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass seine Erkrankung auch der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung entgegensteht. Schriftsätzlich war er jedenfalls in der Lage, mit dem Gericht zu korrespondieren. Ein fachärztliches Attest wurde auch im jetzigen Beschwerdeverfahren nur auf Anforderung in Aussicht gestellt, aber nicht aus eigenem Antrieb --sei es des Klägers oder seiner Bevollmächtigten-- vorgelegt.

Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, denn selbst wenn der Kläger infolge der Erkrankung nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Rechte in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, könnte er sich deshalb nicht darauf berufen, weil er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Das Gericht hatte die letzte Verschiebung des Termins ausdrücklich mit dem Hinweis verbunden, dass der Kläger ggf. einen neuen Prozessbevollmächtigten beauftragen müsse, wenn er selbst durch Erkrankung verhindert sein sollte. Damit wurde der Kläger zutreffend auf seine Prozessförderungspflicht hingewiesen, die auch beinhaltet, im Fall einer lang andauernden Erkrankung ggf. einen Vertreter zu bestellen. Dass der Kläger zur Bestellung eines Bevollmächtigten gesundheitlich in der Lage war, zeigt die Bestellung der jetzigen Prozessbevollmächtigten kurz nach Ergehen des Urteils. Wenn der Kläger finanziell nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen Bevollmächtigten zu bestellen, hätte er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 142 FGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO stellen können. Das ist jedoch nicht geschehen.

2. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei durch fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften verletzt worden, ist nicht schlüssig erhoben worden. Der Kläger hätte hierzu darlegen müssen, dass sein Vorbringen ganz oder teilweise zurückgewiesen worden ist. Dies wird aber weder mit der Beschwerde geltend gemacht noch ist es aus den Akten ersichtlich. Der Kläger hat in der Sache nicht vorgetragen und bis jetzt den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet, so dass die Klage auch weiterhin unzulässig ist.

Ende der Entscheidung

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