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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.1999
Aktenzeichen: IV B 91/98
Rechtsgebiete: FGO, VwZG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 53 Abs. 1
FGO § 53 Abs. 2
VwZG § 2 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es für eine wirksame Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Zustellung einer beglaubigten Abschrift bedarf, bei der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach außen erkennbar als solcher tätig geworden ist, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Sie kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115, Rdnr. 10, m.w.N.).

Eine gerichtliche Anordnung, durch die eine Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt werden soll, ist gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FGO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zuzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 VwZG besteht die Zustellung in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift.

Im Streitfall ist die gerichtliche Anordnung der Ausschlußfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift zugestellt worden. Eine besondere Form der Beglaubigung ist durch das Gesetz nicht vorgeschrieben; die beglaubigte Abschrift muß lediglich als solche erkennbar sein (Beschluß des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. Juli 1964 VIII ZE 3/64, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1964, 1857). Beglaubigte Abschrift i.S. des § 2 Abs. 1 VwZG ist eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift von einer Urkundsperson versichert wird, die das Dienstsiegel führen darf (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 2 VwZG, Tz. 1 a.E.). Daß die Verwaltungsangestellte, die den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beanstandeten Beglaubigungsvermerk unterzeichnet hat, zur Führung des Dienstsiegels berechtigt war, wurde dadurch nach außen erkennbar, daß das Siegel ihrer Unterschrift beigefügt war.

Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, daß eine gerichtliche Zustellung nicht allein deswegen unwirksam ist, weil der Unterschrift des die zu übergebende Abschrift beglaubigenden Urkundsbeamten nicht der Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" beigefügt ist. Der BGH hat durch Beschluß vom 11. Januar 1961 IV ZB 312/60 (Lindenmaier/Möhring - Nachschlagwerk des Bundesgerichtshofs --LM--, § 317 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- Nr. 6) entschieden, daß selbst im Falle einer Ausfertigung, die als besondere Art der Beurkundung ein größeres Gewicht als die Beglaubigung einer Abschrift hat, der Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" verzichtbar ist, wenn sich aus anderen Umständen die Erklärung ergibt, daß der Beglaubigungsvermerk von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt ist (vgl. auch Senatsurteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28). Eine solche Erklärung hat er in der Abgabe der Dienstbezeichnung "Justizobersekretär" gesehen. Das gleiche muß bei der Beifügung der Dienstbezeichnung "Verwaltungsangestellte" gelten (vgl. Landgericht Berlin, Beschluß vom 8. Juni 1978 81 T 141/78, Der Deutsche Rechtspfleger 1979, 111). Hieran kann jedenfalls dann kein Zweifel bestehen, wenn im Falle einer beglaubigten Abschrift der Unterschrift mit Dienstbezeichnung das --für die Beglaubigung einer Abschrift nicht gesetzlich vorgeschriebene-- Gerichtssiegel beigefügt ist; denn nur der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zur Führung des Gerichtssiegels berechtigt.

Der BGH-Beschluß in NJW 1964, 1857 ist nicht geeignet, die offensichtliche Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen in Zweifel zu ziehen. In dem vom BGH entschiedenen Fall war nicht erkennbar, ob der auf den übergebenen Abschriften befindliche Zusatz überhaupt einen Beglaubigungsvermerk darstellen sollte. Die von der Klägerin zitierten Literaturstellen (Stein/Jonas-Roth, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 210; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 56. Aufl., § 210 Rn. 3) beziehen sich lediglich auf den BGH-Beschluß in NJW 1964, 1857).

2. Auch die Frage, welche inhaltliche Anforderungen an die Setzung einer Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu stellen sind, ist in dieser allgemeinen Form im Streifall nicht klärungsfähig. Streitentscheidend ist lediglich die Beantwortung der Frage, ob es zur Bezeichnung des Klagebegehrens ausreicht, wenn auf eine Steuererklärung Bezug genommen wird, die innerhalb der Frist weder beim Finanzgericht (FG) noch beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingereicht worden ist. Diese Frage ist vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits verneint worden (Beschluß vom 2. Juli 1997 I R 82/96, 27-28/97, BFH/NV 1998, 175).

Etwas anderes folgt nicht daraus, daß der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 3. Juli 1996 13 K 462/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 57) zugelassen hat (Az. des BFH I R 119/97). In dem jenem Verfahren zugrundeliegenden Fall war die Steuererklärung innerhalb der Frist beim FA eingereicht worden. Es war lediglich --und zwar sowohl vom Steuerpflichtigen als auch vom FA-- unterlassen worden, das FG auf diesen Umstand hinzuweisen. Demgegenüber hat das FG im Streitfall die innerhalb der Frist beim FA eingegangenen Feststellungserklärungen und Jahresabschlüsse (1992 und 1993) zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ausreichen lassen.

Ob und ggf. in welcher Weise das FG präzisieren muß, was mit dem "Gegenstand des Klagebegehrens" gemeint ist, wenn der Kläger als steuerlicher oder rechtlicher Laie diesen Begriff nicht richtig versteht, bedarf im Streitfall ebenfalls keiner Entscheidung. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der für die Klägerin Klage erhoben hatte, war sich im klaren darüber, daß das FG das Klagebegehren als ausreichend bezeichnet ansehen würde, wenn die Feststellungserklärungen und Jahresabschlüsse rechtzeitig beim FA eingingen. Das ergibt sich aus mehreren in der Finanzgerichtsakte befindlichen Schriftsätzen. So heißt es in einem Schreiben des Geschäftsführers vom 2. Mai 1997 an das FG unter Bezugnahme auf die Fristsetzungsverfügung vom 9. April 1997: "Die Steuererklärungen werden bis spätestens 15.8.1997 beim Finanzamt eingereicht. Wir bitten Sie, die von Ihnen genannte Frist hierfür entsprechend zu verlängern". Am 18. September 1997 ging beim FG ein weiterer Fristverlängerungsantrag des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters K ein. Zur Begründung führte er aus, der Jahresabschluß mit den entsprechenden Steuererklärungen liege dem FA bereits vor. Der Jahresabschluß und die Steuererklärungen für 1993 würden dem FA am heutigen Tag übergeben. Mit der Erstellung des Jahresabschlusses 1994 werde unverzüglich begonnen. Diesem Schriftsatz war ein Schreiben des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH an Herrn K beigefügt, in dem es heißt: "als Anlage erhalten Sie das Schreiben des Finanzgerichts Köln vom 9. 9. 1997 wegen der Festsetzung einer Ausschlußfrist bis zum 15. 9. 1997. Wir hoffen, daß bis Montag (15. 9. 1997) die noch fehlenden Erklärungen 1993 und 1994 eingereicht werden können".

Ende der Entscheidung

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